- Anschrift
- 001 Senator-Schwartz-Ring 21 - 23 59494 Soest
Schlummer
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- Telefon
- 02921 30-2705
- Fax
- +49 2921 30-2716
- fahrerlaubnisse@kreis-soest.de
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Behörde oder ein Gericht erlischt das Recht, ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen. Um wieder fahren zu dürfen, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Sie lebt nicht automatisch, wie nach einem Fahrverbot, wieder auf.
Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss bei dem jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt werden.
Das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises Soest ist verpflichtet, die Eignung des Antragsstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Bereiche.
Überprüfung der Kraftfahreignung
Sofern sich Zweifel an der Fahreignung ergeben, muss das Sachgebiet Fahrerlaubnisse des Kreises notwendige Maßnahme zur Überprüfung der Kraftfahreinung anordnen (z.B. eine fachärztliche oder auch medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)).
Ein Gutachten ist unter anderem zum Beispiel in folgenden Fällen erforderlich (Aufzählung nicht abschließend):
- bei wiederholtem Entzug der Fahrerlaubnis
- bei wiederholten Trunkenheitsfahrten
- bei einer Trunkenheitsfahrt ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille
- bei Drogenkonsum
- bei einer Suchterkrankung
- beim Entzug wegen Erreichen von 8 Punkten oder mehr im Verkehrszentralregister
- bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential
Gerade in solchen Fällen ist es ratsam, den Antrag rechtzeitig – etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist – zu stellen.
Wie weise ich meine Eignung nach?
Die Zeit ohne Führerschein kann bereits sinnvoll genutzt werden, um sich gegebenenfalls auf Maßnahmen zur Überprüfung der Kraftfahreignung vorzubereiten (z. B. Abstinenznachweise, MPU-Vorbereitung).
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Notwendige Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passfoto (35 mm x 45 mm, biometrisch), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV).
Bitte bringen Sie das Passfoto mit, eine Anfertigung vor Ort ist derzeit nicht möglich und auch digitale Passfotos können nicht verarbeitet werden! - bei Klasse A, A2, A1, B, BE, L, AM oder T (vorher Klasse 1, 1a, 1b, 4, 5 Klasse 3 bis 3,5 t sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge): Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (TÜV, Optiker, Augenarzt) oder ein augenfachärztliches Gutachten
- bei Klasse C, C1, CE, C1E (vorher Klasse 3 bis 7,5 t sowie Klasse 2): augenfachärztliches Gutachten, Bescheinigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 zu Paragraph 11 Absatz 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung durch einen Arzt nach Wahl
- bei Klasse D, D1, DE, D1E (vorher Personenbeförderung mit Kraftomnibussen): augenfachärztliches Gutachten, testpsychologische Untersuchung sowie eine Bescheinigung über die ärztliche Eignungsuntersuchung gemäß Anlage 5 zu Paragraph 11 Absatz 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
- polizeiliches Führungszeugnis Belegart O (Beantragung über die zuständige Ordnungsbehörde des Wohnortes)
Kosten
Kosten: Ab 55,30 €
Die Gebühren für Fahrerlaubnisse ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils gültigen Fassung. Da jeder Vorgang individuell ist, können zusätzliche Gebühren zum Mindestbetrag (z.B. für die Versandart oder zusätzliche Ausdrucke von Dokumenten) anfallen.
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine Geldkarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-Pay)
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8