Schulbegleitung - Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Kinder und Jugendliche mit drohenden oder schon vorhandenen körperlichen und geistigen Behinderungen haben das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an Bildung. Wenn diese Teilhabe jedoch wesentlich eingeschränkt ist, können Eltern gemäß Sozialgesetzbuch IX unterstützende "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" beantragen. Schülerinnen und Schülern können dann von einer Schulbegleitung unterstützt werden, um den Besuch der Schule und die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.

Wortwolke mit Begriffen wie Unterstützung, Schulbegleitung und Teilhabe.  Foto: Kreis Soest/Abteilung Soziales
Foto: Kreis Soest/Abteilung Soziales

Bitte beachten - wo stelle ich meinen Antrag?

  • Bei Kindern und Jugendlichen mit drohenden oder schon vorhandenen körperlichen und geistigen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) können sich Eltern durch die Abteilung Soziales des Kreises Soest beraten lassen. Die Ansprechpersonen finden Sie am Ende dieser Seite.
  • Bei seelischen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch VIII können sich Eltern beim zuständigen Jugendamt ihrer Stadt oder des Kreises beraten lassen.

FAQ 

Von wem kann ich mich bei körperlichen und geistigen Behinderungen beraten lassen? Wer gibt mir Hilfestellung bei seelischen Behinderungen? Und wie stelle ich einen Antrag? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in unserer FAQ ganz am Ende der Seite. 

Nachrangige Leistung

Der Kreis Soest kann Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nur nachrangig zu allen schulischen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfen anderer Leistungsträger, wie zum Beispiel Krankenkassen, gewähren.

Umfang und Dauer einer Schulbegleitung ist je nach schulischer Situation immer abhängig davon, ob ein individueller Bedarf beim Kind oder Jugendlichen festgestellt werden kann.

Wichtig: Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Beantragung von Schulbegleitung gemäß SGB IX.

Auskunft zur Bearbeitungszeit geben die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

An den Kosten einer Schulbegleitung müssen sich Eltern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht beteiligen.

SGB I und SGB IX

  1. 02921 30-2914
  2. rita.schwarte@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
  1. 02921 30-2901
  2. elke.ludwigt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
  1. 02921 30-3827
  2. katrin.deppe@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
  1. 02921 30-2856
  2. corinna.kickelbick@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag:07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag:08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  7. Details
Schulbegleitung, Schulassistenz, Integrationshilfe, Integrationsassistenz, I-Helfer, Eingliederungshilfe, Schule, Teilhabe an Bildung, körperliche Behinderung, geistige Behinderung, Behinderung, Inklusion, Integration
  • Bei Kindern und Jugendlichen mit drohenden oder schon vorhandenen körperlichen und geistigen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) können sich Eltern durch die Abteilung Soziales des Kreises Soest beraten lassen. Die Ansprechpersonen finden Sie am Ende dieser Seite.
  • Bei seelischen Behinderungen gemäß Sozialgesetzbuch VIII können sich Eltern beim zuständigen Jugendamt ihrer Stadt oder des Kreises beraten lassen.

Grundsätzlich müssen Kinder und Jugendliche bei Antragsstellung im Kreis Soest gemeldet sein, bei ihren leiblichen Eltern wohnen und die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen dauerhaften Aufenthaltsstatus besitzen.

Antragsberechtigt – und auch leistungsberechtigt – ist ausschließlich der behinderte oder von der Behinderung bedrohte junge Mensch. Antragssteller sind in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder die sorgeberechtigten Eltern.

Bitte füllen Sie den Antrag (siehe unter "Antragsformulare") online aus. Alle erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte zusammen mit dem unterschriebenen Antrag

  • per Post an den Kreis Soest, Abteilung Soziales (Schulbegleitung), Hoher Weg 1-3, 59494 Soest

Bitte verwenden Sie ausschließlich das angebotene Formular, um die Antragsstellung zu erleichtern. Dieses Formular gilt auch bei Antrag auf Weitergewährung einer Schulbegleitung. 

Notwendige Unterlagen für die Antragstellung einer Schulbegleitung:

  •  Antrag der Sorgeberechtigen (inklusive aller notwendigen Kopien/Nachweise)
  • ärztliche Stellungnahmen/Unterlagen zur Behinderung des Kindes (wenn möglich mit ICD-10 Diagnose(n) und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 2 SGB IX)
    Hinweis: Diese Unterlagen sollen nicht älter als 12 Monate sein.
  • Bericht der Schule (bei Einschulung: zusätzlich Abschlussbericht der Kindertageseinrichtung)

Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen prüft die Abteilung Soziales die Teilhabebeeinträchtigung Ihres Kindes durch eine Schulhospitation und gegebenenfalls in Gesprächen mit allen Beteiligten.

Ein Antrag auf Eingliederungshilfe wird abgelehnt, wenn

  • keine Behinderung nach § 2 SGB IX oder
  • keine Teilhabebeeinträchtigung in der Schule vorliegt oder
  • der Bedarf des jungen Menschen anderweitig gedeckt werden kann (Nachrangigkeit der Sozialhilfe). 

Der Antrag auf Eingliederungshilfe wird bewilligt, wenn

  • beim jungen Menschen eine Behinderung nach § 2 SGB IX vorliegt und
  • für diese/n ein erheblicher Unterstützungsbedarf im Schulalltag festgestellt wird, der nicht mit schulischen Ressourcen gedeckt werden kann.
  • Nach Feststellung des individuellen Bedarfs beim Kind oder Jugendlichen wird ein Gesamtplan der Leistungen mit Umfang und Zielen aufgestellt.
  • Die im Gesamtplan festgelegten Zielvereinbarungen werden gemeinsam regelmäßig überprüft.
  • Der Kreis Soest erlässt auf Grundlage des Gesamtplans einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Schulbegleitung.

Bei der Suche nach einem geeigneten Anbieter für Schulbegleitungen können sich Eltern vom Kreis Soest beraten lassen. Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Ja, eine Schulbegleitung ist auch bei sonstigen Aktivitäten im Rahmen der Schulpflicht, die über den regulären Unterricht laut Stundenplan hinausgehen, möglich. Dies gilt zum Beispiel für Ausflüge, Projekte, Tage der offenen Tür oder Praktika. 

Wichtig: Diese zusätzlichen Stunden müssen im Vorfeld beim Kreis Soest zur Überprüfung gemeldet werden. Ein gesonderter Antrag ist für schulische Pflichtveranstaltungen somit nicht erforderlich.

Ja, die sozialhilferechtlich angemessenen und notwendigen Kosten der Schulbegleitung bei innerdeutschen Klassenfahrten werden finanziert. Dazu zählen die Kosten für Fahrt, Unterkunft und gegebenenfalls Eintrittsgelder, nicht aber für Verpflegung. Kosten für Verpflegung müssen von der Schulbegleitung selbst getragen werden. Ein vorhandener Schwerbehindertenausweis sollte auf Klassenfahrt immer mitgeführt werden, da Ermäßigungen für eine Begleitperson vorrangig auszuschöpfen sind.

Wichtig: Klassenfahrten müssen im Vorfeld beim Kreis Soest zur Überprüfung gemeldet werden. 

Für den Anreisetag und die Folgetage werden maximal zwölf Stunden pro Tag zum jeweiligen Stundensatz der eingesetzten Kraft abgerechnet.  Am Abreisetag werden die Betreuungsstunden von 7.00 Uhr bis zur tatsächlichen Rückkehr abgegolten - oder bis zum Ende des regulären Schulunterrichtes, wenn dieser im Anschluss an die Rückkehr noch stattfindet. Der Kreis Soest rechnet die Kosten direkt mit dem Anbieter der Schulbegleitung ab. 

Klassenfahrten ins Ausland werden beim Kreis Soest gesondert geprüft.