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Baulasten – Eintragung, Löschung und Auskunft

Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Darin übernimmt der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen verlangen. Ein Beispiel: Ein Bauherr kann den vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze nicht einhalten. Sein Nachbar kann sich dann mit einer sogenannten Abstandflächenbaulast dazu verpflichten, den fehlenden Abstand als Baulast auf sein Grundstück zu übernehmen.

Baulasteintragung. Foto: © Stauke - Fotolia.com
Foto: © Stauke - Fotolia.com

Die Baulasterklärung muss in schriftlicher Form vorliegen und vor einem Notar, oder der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Die Baulasterklärung wird in das Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingetragen.

Weitere Beispiele für Baulasten

  • Ein Gebäude darf nur dann über die Grundstücksgrenzen hinaus errichtet werden, also auf mehreren Grundstücken, wenn diese vorher mittels Vereinigungsbaulast zu einem Grundstück erklärt werden.
  • Mit einer Erschließungsbaulast kann sich ein Grundstückseigentümer dazu verpflichten, auf seinem Grundstück den Bau einer Zufahrt oder das Legen von Leitungen zu einem benachbarten Grundstück zu dulden, das nicht ausreichend erschlossen ist.

Baulastenauskunft

Der Kreis Soest führt das Baulastenverzeichnis für zehn der vierzehn kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die Städte Werl, Soest, Lippstadt und Warstein führen ihre Baulastenverzeichnisse eigenständig. Bei geplanten Rechtsgeschäften, die ein Grundstück betreffen (z. B. Kauf/Verkauf), kann es sinnvoll sein, sich vorab darüber zu informieren, ob eine Baulast auf dem Grundstück liegt. Dazu dient die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis. Eine Auskunft ist schriftlich (mit schriftlichem Antrag) oder mündlich (z. B. telefonisch) möglich.

Für eine Baulasteintragung:

  • Formloser Antrag 
  • Amtlicher Lageplan in vierfacher Ausfertigung (Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Der amtliche Lageplan muss die je nach Art der Baulast erforderlichen Grün- und/oder Roteintragung enthalten.

Für eine Baulastlöschung reicht ein schriftlicher formloser Antrag, sofern der Grund für die Eintragung der Baulast entfallen ist. 

Für eine Baulastauskunft: Gemarkung, Flur, Flurstück und die Angabe des derzeitigen Eigentümers sowie den Grund für den Antrag auf Einsicht in das Baulastenverzeichnis. Bei schriftlichen Auskünften ist der Kostenträger anzugeben.

Hängt vom Einzelfall ab.

  • telefonische Baulastauskunft: gebührenfrei
  • schriftliche Baulastauskunft, dass kein Baulastenblatt besteht: ab 30 Euro
  • schriftliche Baulastauskunft, dass ein Baulastenblatt besteht: ab 50 Euro
  • Baulasteintragung: ab 50 Euro je nach Art der Baulast

Zahlungsarten: Überweisung

  • Landesbauordnung (BauO NRW)
  • Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)
  • Gebührengesetz (GebG NRW)
  • Gebührenkatalog
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Baulast, Baulasten, Baulastlöschung, Baulastauskunft

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