Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner haben einen Anspruch auf Elterngeld. Die Elterngeldstelle des Kreises berät gerne beim Stellen des Antrags.
Höhe des Elterngeldes
Das Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Erwerbseinkommen des beantragenden Elternteils aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es beträgt in der Regel 65 Prozent des durch die Betreuung wegfallenden Nettoeinkommens. Bei Selbstständigen gibt es abweichende Veranlagungszeiträume.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Auszahlungszeitraum
Das Basis-Elterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Mütter und Väter können den Zeitraum untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, können unter bestimmten Voraussetzungen volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Eltern können das ElterngeldPlus beantragen und damit, auch ohne Teilzeittätigkeit, die Bezugszeit über den 14. Lebensmonat verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.
Eltern, die gemeinsam in Teilzeit gehen und zwei bis vier Monate lang parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, können zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate erhalten.
Das Elterngeld kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor der Antragstellung gezahlt werden.
Da die Unterlagen in der Elterngeldkasse einzeln eingescannt werden, sollten die Belege aus einzelnen losen Blättern bestehen.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- vollständig ausgefüllter und von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag
- Original-Geburtsbescheinigung mit dem Zusatz „gültig für Elterngeld“
- Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe und die Dauer des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder – wenn Sie Beamtin sind – über die Dienstbezüge während der Mutterschutzfrist
- Nachweis über die Höhe des Arbeitgeberzuschusses (Gehaltsabrechnung)
- Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen in Kopie) aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist
- Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (gilt für Personen aus einem Land, das nicht zur EU gehört)
- Bei Teilzeittätigkeit während des Bezuges von Elterngeld wird außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Beginn der Tätigkeit nach der Geburt, die Höhe des Verdienstes und die wöchentliche Arbeitszeit benötigt. Selbstständige Antragsteller müssen die Erklärung zur wöchentlichen Arbeitszeit und zum voraussichtlichen Gewinn ausfüllen.
- Da die Unterlagen in der Elterngeldkasse einzeln eingescannt werden, sollten die Belege aus einzelnen losen Blättern bestehen
- Elterngeld
- Elterngeldrechner
- Bezirksregierung Münster
- Beihilfe - Für schwangere Frauen in besonderen Notlagen gibt es die Möglichkeit während der Schwangerschaft über die "Bundesstiftung Mutter und Kind" eine einmalige Beihilfe für zum Beispiel Umstandskleidung und Babyerstausstattung zu beantragen
- Antrag auf Elterngeld, Erklärung für Selbständige, Erläuterungen zum Elterngeld
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner haben einen Anspruch auf Elterngeld. Die Elterngeldstelle des Kreises berät gerne beim Stellen des Antrags.
Höhe des Elterngeldes
Das Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Erwerbseinkommen des beantragenden Elternteils aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es beträgt in der Regel 65 Prozent des durch die Betreuung wegfallenden Nettoeinkommens. Bei Selbstständigen gibt es abweichende Veranlagungszeiträume.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Auszahlungszeitraum
Das Basis-Elterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Mütter und Väter können den Zeitraum untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, können unter bestimmten Voraussetzungen volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Eltern können das ElterngeldPlus beantragen und damit, auch ohne Teilzeittätigkeit, die Bezugszeit über den 14. Lebensmonat verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.
Eltern, die gemeinsam in Teilzeit gehen und zwei bis vier Monate lang parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, können zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate erhalten.
Das Elterngeld kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor der Antragstellung gezahlt werden.
Da die Unterlagen in der Elterngeldkasse einzeln eingescannt werden, sollten die Belege aus einzelnen losen Blättern bestehen.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- vollständig ausgefüllter und von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag
- Original-Geburtsbescheinigung mit dem Zusatz „gültig für Elterngeld“
- Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe und die Dauer des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder – wenn Sie Beamtin sind – über die Dienstbezüge während der Mutterschutzfrist
- Nachweis über die Höhe des Arbeitgeberzuschusses (Gehaltsabrechnung)
- Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen in Kopie) aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist
- Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (gilt für Personen aus einem Land, das nicht zur EU gehört)
- Bei Teilzeittätigkeit während des Bezuges von Elterngeld wird außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Beginn der Tätigkeit nach der Geburt, die Höhe des Verdienstes und die wöchentliche Arbeitszeit benötigt. Selbstständige Antragsteller müssen die Erklärung zur wöchentlichen Arbeitszeit und zum voraussichtlichen Gewinn ausfüllen.
- Da die Unterlagen in der Elterngeldkasse einzeln eingescannt werden, sollten die Belege aus einzelnen losen Blättern bestehen
- Elterngeld
- Elterngeldrechner
- Bezirksregierung Münster
- Beihilfe - Für schwangere Frauen in besonderen Notlagen gibt es die Möglichkeit während der Schwangerschaft über die "Bundesstiftung Mutter und Kind" eine einmalige Beihilfe für zum Beispiel Umstandskleidung und Babyerstausstattung zu beantragen
- Antrag auf Elterngeld, Erklärung für Selbständige, Erläuterungen zum Elterngeld
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Holger
Scholz
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- holger.scholz@kreis-soest.de
Hildegard
Linnemann
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- hildegard.linnemann@kreis-soest.de
Andrea
Kuhnt
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- andrea.kuhnt@kreis-soest.de
Michaela
Rüschenbaum
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- michaela.rueschenbaum@kreis-soest.de
Ulrike
Schulte
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- ulrike.schulte@kreis-soest.de
Elterngeld
Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner haben einen Anspruch auf Elterngeld. Die Elterngeldstelle des Kreises berät gerne beim Stellen des Antrags.
Höhe des Elterngeldes
Das Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Erwerbseinkommen des beantragenden Elternteils aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es beträgt in der Regel 65 Prozent des durch die Betreuung wegfallenden Nettoeinkommens. Bei Selbstständigen gibt es abweichende Veranlagungszeiträume.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Auszahlungszeitraum
Das Basis-Elterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Mütter und Väter können den Zeitraum untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, können unter bestimmten Voraussetzungen volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Eltern können das ElterngeldPlus beantragen und damit, auch ohne Teilzeittätigkeit, die Bezugszeit über den 14. Lebensmonat verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.
Eltern, die gemeinsam in Teilzeit gehen und zwei bis vier Monate lang parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, können zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate erhalten.
Das Elterngeld kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor der Antragstellung gezahlt werden.
Da die Unterlagen in der Elterngeldkasse einzeln eingescannt werden, sollten die Belege aus einzelnen losen Blättern bestehen.
Links
- Elterngeldrechner
- Bezirksregierung Münster
- Beihilfe - Für schwangere Frauen in besonderen Notlagen gibt es die Möglichkeit während der Schwangerschaft über die "Bundesstiftung Mutter und Kind" eine einmalige Beihilfe für zum Beispiel Umstandskleidung und Babyerstausstattung zu beantragen
- Antrag auf Elterngeld, Erklärung für Selbständige, Erläuterungen zum Elterngeld
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Notwendige Unterlagen
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- Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe und die Dauer des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder – wenn Sie Beamtin sind – über die Dienstbezüge während der Mutterschutzfrist
- Nachweis über die Höhe des Arbeitgeberzuschusses (Gehaltsabrechnung)
- Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen in Kopie) aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist
- Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (gilt für Personen aus einem Land, das nicht zur EU gehört)
- Bei Teilzeittätigkeit während des Bezuges von Elterngeld wird außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Beginn der Tätigkeit nach der Geburt, die Höhe des Verdienstes und die wöchentliche Arbeitszeit benötigt. Selbstständige Antragsteller müssen die Erklärung zur wöchentlichen Arbeitszeit und zum voraussichtlichen Gewinn ausfüllen.
- Da die Unterlagen in der Elterngeldkasse einzeln eingescannt werden, sollten die Belege aus einzelnen losen Blättern bestehen
Rechtsgrundlagen
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)