Ob für Nachhilfe, das Mittagessen in der Schule, Schulmaterial oder den Sportverein - das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht Kindern einkommensschwacher Familien gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Um Leistungen zu erhalten, muss in einigen Fällen ein Antrag gestellt werden.
Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner.
Der Kreis Soest ist zuständig für grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere Rahmenvorgaben und Weisungen. Zudem übt der Kreis die Fachaufsicht über die Städte und Gemeinden und über das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv aus.
Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen, um Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu haben:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Wohngeld
- Kindergeldzuschlag
- Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.
Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Bildungsleistungen:
- Ausflüge und Klassenfahrten: Es können die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) können übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für eintägige Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
- Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 116,00 Euro zum 1. August und 58,00 Euro zum 1. Februar beträgt. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten. Stellungnahme der Schule (siehe Antrag Lernförderung).
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen:
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell zum Beispiel für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (zum Beispiel Fußballschuhe) übernommen werden.
Können Kosten rückwirkend erstattet werden?
Anspruchsberechtigte nach 6b BKGG (Wohngeld- und Kindergeldzuschlagsberechtigte) werden die Leistungen von Beginn des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
Bei Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II/ § 34 SGB XII ist bis auf Lernförderung kein gesonderter Antrag zu stellen. Leistungen können jedoch nur für den gültigen Bewilligungszeitraum gewährt werden.
Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig?
Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv = zuständig für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden (Ausnahme Lernförderung), hier ist nur ein Vordruck zur Konkretisierung der Leistung zu nutzen.
Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes = zuständig für die Antragstellung der Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
- § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
- § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Städte und Gemeinden im Kreis Soest
- Merkblatt Bildungs- und Teilhabepaket
- Antrag allgemein BuT
- Ergänzende Angaben Ausflüge Klassenfahrten
- Antrag Lernförderung
- Zusatzbogen sonderpädagogischer Förderbedarf
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - deutsch
- Broschüre Bilddungs- und Teilhabepaket - arabische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - tigrinische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - türkische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - russische Sprache
Ob für Nachhilfe, das Mittagessen in der Schule, Schulmaterial oder den Sportverein - das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht Kindern einkommensschwacher Familien gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Um Leistungen zu erhalten, muss in einigen Fällen ein Antrag gestellt werden.
Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner.
Der Kreis Soest ist zuständig für grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere Rahmenvorgaben und Weisungen. Zudem übt der Kreis die Fachaufsicht über die Städte und Gemeinden und über das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv aus.
Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen, um Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu haben:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Wohngeld
- Kindergeldzuschlag
- Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.
Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Bildungsleistungen:
- Ausflüge und Klassenfahrten: Es können die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) können übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für eintägige Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
- Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 116,00 Euro zum 1. August und 58,00 Euro zum 1. Februar beträgt. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten. Stellungnahme der Schule (siehe Antrag Lernförderung).
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen:
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell zum Beispiel für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (zum Beispiel Fußballschuhe) übernommen werden.
Können Kosten rückwirkend erstattet werden?
Anspruchsberechtigte nach 6b BKGG (Wohngeld- und Kindergeldzuschlagsberechtigte) werden die Leistungen von Beginn des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
Bei Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II/ § 34 SGB XII ist bis auf Lernförderung kein gesonderter Antrag zu stellen. Leistungen können jedoch nur für den gültigen Bewilligungszeitraum gewährt werden.
Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig?
Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv = zuständig für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden (Ausnahme Lernförderung), hier ist nur ein Vordruck zur Konkretisierung der Leistung zu nutzen.
Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes = zuständig für die Antragstellung der Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
- § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
- § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Städte und Gemeinden im Kreis Soest
- Merkblatt Bildungs- und Teilhabepaket
- Antrag allgemein BuT
- Ergänzende Angaben Ausflüge Klassenfahrten
- Antrag Lernförderung
- Zusatzbogen sonderpädagogischer Förderbedarf
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - deutsch
- Broschüre Bilddungs- und Teilhabepaket - arabische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - tigrinische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - türkische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - russische Sprache
Ob für Nachhilfe, das Mittagessen in der Schule, Schulmaterial oder den Sportverein - das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht Kindern einkommensschwacher Familien gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Um Leistungen zu erhalten, muss in einigen Fällen ein Antrag gestellt werden.
Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner.
Der Kreis Soest ist zuständig für grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere Rahmenvorgaben und Weisungen. Zudem übt der Kreis die Fachaufsicht über die Städte und Gemeinden und über das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv aus.
Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen, um Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu haben:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Wohngeld
- Kindergeldzuschlag
- Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.
Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Bildungsleistungen:
- Ausflüge und Klassenfahrten: Es können die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) können übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für eintägige Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
- Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 116,00 Euro zum 1. August und 58,00 Euro zum 1. Februar beträgt. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten. Stellungnahme der Schule (siehe Antrag Lernförderung).
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen:
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell zum Beispiel für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (zum Beispiel Fußballschuhe) übernommen werden.
Können Kosten rückwirkend erstattet werden?
Anspruchsberechtigte nach 6b BKGG (Wohngeld- und Kindergeldzuschlagsberechtigte) werden die Leistungen von Beginn des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
Bei Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II/ § 34 SGB XII ist bis auf Lernförderung kein gesonderter Antrag zu stellen. Leistungen können jedoch nur für den gültigen Bewilligungszeitraum gewährt werden.
Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig?
Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv = zuständig für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden (Ausnahme Lernförderung), hier ist nur ein Vordruck zur Konkretisierung der Leistung zu nutzen.
Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes = zuständig für die Antragstellung der Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
- § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
- § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Städte und Gemeinden im Kreis Soest
- Merkblatt Bildungs- und Teilhabepaket
- Antrag allgemein BuT
- Ergänzende Angaben Ausflüge Klassenfahrten
- Antrag Lernförderung
- Zusatzbogen sonderpädagogischer Förderbedarf
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - deutsch
- Broschüre Bilddungs- und Teilhabepaket - arabische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - tigrinische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - türkische Sprache
- Broschüre Bildungs- und Teilhabepaket - russische Sprache
Birgit
Kraft-Pankoke
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- birgit.kraft-pankoke@kreis-soest.de
Bildungs- und Teilhabepaket
Ob für Nachhilfe, das Mittagessen in der Schule, Schulmaterial oder den Sportverein - das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht Kindern einkommensschwacher Familien gezielt zusätzliche Bildungs- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen. Um Leistungen zu erhalten, muss in einigen Fällen ein Antrag gestellt werden.
Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner.
Der Kreis Soest ist zuständig für grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere Rahmenvorgaben und Weisungen. Zudem übt der Kreis die Fachaufsicht über die Städte und Gemeinden und über das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv aus.
Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen, um Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu haben:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Wohngeld
- Kindergeldzuschlag
- Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.
Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Bildungsleistungen:
- Ausflüge und Klassenfahrten: Es können die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) können übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für eintägige Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
- Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 116,00 Euro zum 1. August und 58,00 Euro zum 1. Februar beträgt. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten. Stellungnahme der Schule (siehe Antrag Lernförderung).
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen:
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell zum Beispiel für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (zum Beispiel Fußballschuhe) übernommen werden.
Können Kosten rückwirkend erstattet werden?
Anspruchsberechtigte nach 6b BKGG (Wohngeld- und Kindergeldzuschlagsberechtigte) werden die Leistungen von Beginn des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind
Bei Anspruchsberechtigten nach § 28 SGB II/ § 34 SGB XII ist bis auf Lernförderung kein gesonderter Antrag zu stellen. Leistungen können jedoch nur für den gültigen Bewilligungszeitraum gewährt werden.
Welche Stellen sind im Kreis Soest zuständig?
Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv = zuständig für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden (Ausnahme Lernförderung), hier ist nur ein Vordruck zur Konkretisierung der Leistung zu nutzen.
Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes = zuständig für die Antragstellung der Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
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Rechtsgrundlagen
- § 28 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
- § 34 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)