Alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für den Betrieb des Kontrollgerätes wird eine Fahrerkarte benötigt. Auf der Karte werden Lenk- und Ruhezeiten sowie Identitätsdaten des Fahrers gespeichert. Sie ist für fünf Jahre gültig.
In Nordrhein-Westfalen kann die Fahrerkarte bei der Führerscheinstelle am Wohnort beantragt werden. Hierfür ist ein EU-Kartenführerschein und ein Wohnsitz in Deutschland nötig. Alte Führerscheine (rosa- oder graufarben) müssen zunächst in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg erstellt die Fahrerkarte und sendet sie in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragsstellung zu.
Detailfragen zur Benutzungspflicht beantworten die unter Links und Downloads genannten Stellen.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis,
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- Führerschein,
- bei Verlängerung: alte Fahrerkarte,
- zusätzliches biometrisches Passfoto, falls Sie noch im Besitz eines „alten“ (grauen oder rosa) Führerscheins sind.
Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- 69,50 Euro - Im Rahmen eines Umtausches
- 41,10 Euro - Bei Besitz eines EU-Führerscheines
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Zentrales Kontrollgeräteregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr
Alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für den Betrieb des Kontrollgerätes wird eine Fahrerkarte benötigt. Auf der Karte werden Lenk- und Ruhezeiten sowie Identitätsdaten des Fahrers gespeichert. Sie ist für fünf Jahre gültig.
In Nordrhein-Westfalen kann die Fahrerkarte bei der Führerscheinstelle am Wohnort beantragt werden. Hierfür ist ein EU-Kartenführerschein und ein Wohnsitz in Deutschland nötig. Alte Führerscheine (rosa- oder graufarben) müssen zunächst in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg erstellt die Fahrerkarte und sendet sie in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragsstellung zu.
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- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis,
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- Führerschein,
- bei Verlängerung: alte Fahrerkarte,
- zusätzliches biometrisches Passfoto, falls Sie noch im Besitz eines „alten“ (grauen oder rosa) Führerscheins sind.
Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- 69,50 Euro - Im Rahmen eines Umtausches
- 41,10 Euro - Bei Besitz eines EU-Führerscheines
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Zentrales Kontrollgeräteregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr
Alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für den Betrieb des Kontrollgerätes wird eine Fahrerkarte benötigt. Auf der Karte werden Lenk- und Ruhezeiten sowie Identitätsdaten des Fahrers gespeichert. Sie ist für fünf Jahre gültig.
In Nordrhein-Westfalen kann die Fahrerkarte bei der Führerscheinstelle am Wohnort beantragt werden. Hierfür ist ein EU-Kartenführerschein und ein Wohnsitz in Deutschland nötig. Alte Führerscheine (rosa- oder graufarben) müssen zunächst in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg erstellt die Fahrerkarte und sendet sie in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragsstellung zu.
Detailfragen zur Benutzungspflicht beantworten die unter Links und Downloads genannten Stellen.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis,
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- Führerschein,
- bei Verlängerung: alte Fahrerkarte,
- zusätzliches biometrisches Passfoto, falls Sie noch im Besitz eines „alten“ (grauen oder rosa) Führerscheins sind.
Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- 69,50 Euro - Im Rahmen eines Umtausches
- 41,10 Euro - Bei Besitz eines EU-Führerscheines
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Zentrales Kontrollgeräteregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr
Alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für den Betrieb des Kontrollgerätes wird eine Fahrerkarte benötigt. Auf der Karte werden Lenk- und Ruhezeiten sowie Identitätsdaten des Fahrers gespeichert. Sie ist für fünf Jahre gültig.
In Nordrhein-Westfalen kann die Fahrerkarte bei der Führerscheinstelle am Wohnort beantragt werden. Hierfür ist ein EU-Kartenführerschein und ein Wohnsitz in Deutschland nötig. Alte Führerscheine (rosa- oder graufarben) müssen zunächst in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg erstellt die Fahrerkarte und sendet sie in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragsstellung zu.
Detailfragen zur Benutzungspflicht beantworten die unter Links und Downloads genannten Stellen.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis,
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- Führerschein,
- bei Verlängerung: alte Fahrerkarte,
- zusätzliches biometrisches Passfoto, falls Sie noch im Besitz eines „alten“ (grauen oder rosa) Führerscheins sind.
Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- 69,50 Euro - Im Rahmen eines Umtausches
- 41,10 Euro - Bei Besitz eines EU-Führerscheines
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Zentrales Kontrollgeräteregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr
Alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für den Betrieb des Kontrollgerätes wird eine Fahrerkarte benötigt. Auf der Karte werden Lenk- und Ruhezeiten sowie Identitätsdaten des Fahrers gespeichert. Sie ist für fünf Jahre gültig.
In Nordrhein-Westfalen kann die Fahrerkarte bei der Führerscheinstelle am Wohnort beantragt werden. Hierfür ist ein EU-Kartenführerschein und ein Wohnsitz in Deutschland nötig. Alte Führerscheine (rosa- oder graufarben) müssen zunächst in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg erstellt die Fahrerkarte und sendet sie in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragsstellung zu.
Detailfragen zur Benutzungspflicht beantworten die unter Links und Downloads genannten Stellen.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis,
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- Führerschein,
- bei Verlängerung: alte Fahrerkarte,
- zusätzliches biometrisches Passfoto, falls Sie noch im Besitz eines „alten“ (grauen oder rosa) Führerscheins sind.
Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- 69,50 Euro - Im Rahmen eines Umtausches
- 41,10 Euro - Bei Besitz eines EU-Führerscheines
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Zentrales Kontrollgeräteregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr
Alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für den Betrieb des Kontrollgerätes wird eine Fahrerkarte benötigt. Auf der Karte werden Lenk- und Ruhezeiten sowie Identitätsdaten des Fahrers gespeichert. Sie ist für fünf Jahre gültig.
In Nordrhein-Westfalen kann die Fahrerkarte bei der Führerscheinstelle am Wohnort beantragt werden. Hierfür ist ein EU-Kartenführerschein und ein Wohnsitz in Deutschland nötig. Alte Führerscheine (rosa- oder graufarben) müssen zunächst in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg erstellt die Fahrerkarte und sendet sie in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragsstellung zu.
Detailfragen zur Benutzungspflicht beantworten die unter Links und Downloads genannten Stellen.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis,
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- Führerschein,
- bei Verlängerung: alte Fahrerkarte,
- zusätzliches biometrisches Passfoto, falls Sie noch im Besitz eines „alten“ (grauen oder rosa) Führerscheins sind.
Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- 69,50 Euro - Im Rahmen eines Umtausches
- 41,10 Euro - Bei Besitz eines EU-Führerscheines
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Zentrales Kontrollgeräteregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr
Alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für den Betrieb des Kontrollgerätes wird eine Fahrerkarte benötigt. Auf der Karte werden Lenk- und Ruhezeiten sowie Identitätsdaten des Fahrers gespeichert. Sie ist für fünf Jahre gültig.
In Nordrhein-Westfalen kann die Fahrerkarte bei der Führerscheinstelle am Wohnort beantragt werden. Hierfür ist ein EU-Kartenführerschein und ein Wohnsitz in Deutschland nötig. Alte Führerscheine (rosa- oder graufarben) müssen zunächst in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg erstellt die Fahrerkarte und sendet sie in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragsstellung zu.
Detailfragen zur Benutzungspflicht beantworten die unter Links und Downloads genannten Stellen.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis,
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- Führerschein,
- bei Verlängerung: alte Fahrerkarte,
- zusätzliches biometrisches Passfoto, falls Sie noch im Besitz eines „alten“ (grauen oder rosa) Führerscheins sind.
Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
- 69,50 Euro - Im Rahmen eines Umtausches
- 41,10 Euro - Bei Besitz eines EU-Führerscheines
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Zentrales Kontrollgeräteregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr
Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse Soest
Zulassungen Soest
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- zulassungen-soest@kreis-soest.de
Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse Lippstadt
Zulassungen Lippstadt
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- zulassungen-lippstadt@kreis-soest.de
Fahrerkarte
Alle Neufahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Für den Betrieb des Kontrollgerätes wird eine Fahrerkarte benötigt. Auf der Karte werden Lenk- und Ruhezeiten sowie Identitätsdaten des Fahrers gespeichert. Sie ist für fünf Jahre gültig.
In Nordrhein-Westfalen kann die Fahrerkarte bei der Führerscheinstelle am Wohnort beantragt werden. Hierfür ist ein EU-Kartenführerschein und ein Wohnsitz in Deutschland nötig. Alte Führerscheine (rosa- oder graufarben) müssen zunächst in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg erstellt die Fahrerkarte und sendet sie in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragsstellung zu.
Detailfragen zur Benutzungspflicht beantworten die unter Links und Downloads genannten Stellen.
Links
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bezirksregierung Arnsberg - Arbeitsschutz
- Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Zentrales Kontrollgeräteregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr
Notwendige Unterlagen
- Gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis,
- biometrisches Passfoto (35 x 45 mm), siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV),
- Führerschein,
- bei Verlängerung: alte Fahrerkarte,
- zusätzliches biometrisches Passfoto, falls Sie noch im Besitz eines „alten“ (grauen oder rosa) Führerscheins sind.
Das Dokument muss eigenhändig unterschrieben werden Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Kosten
- 69,50 Euro - Im Rahmen eines Umtausches
- 41,10 Euro - Bei Besitz eines EU-Führerscheines
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8