Zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis wird in folgenden Fällen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt: Wenn ein Krankenkraftwagen geführt werden soll oder wenn im Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der Fahrgastbeförderungsschein ist maximal fünf Jahre gültig und kann dann verlängert werden.
An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet – insbesondere gesundheitlich – und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig – circa vier Wochen vor Ablauf – muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einer der Zulassungsstellen des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern „nur“ einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 43,90 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Sachgebiet Fahrerlaubnisse: Nur auf Rechnung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- augenärztliche Bescheinigung gem. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
- ärztliche Bescheinigung gem. Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung
- Personenbeförderung - Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs
- Verkehrszentralregister
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Antrag auf Fahrerlaubnis
Zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis wird in folgenden Fällen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt: Wenn ein Krankenkraftwagen geführt werden soll oder wenn im Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der Fahrgastbeförderungsschein ist maximal fünf Jahre gültig und kann dann verlängert werden.
An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet – insbesondere gesundheitlich – und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig – circa vier Wochen vor Ablauf – muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einer der Zulassungsstellen des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern „nur“ einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 43,90 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Sachgebiet Fahrerlaubnisse: Nur auf Rechnung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- augenärztliche Bescheinigung gem. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
- ärztliche Bescheinigung gem. Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung
- Personenbeförderung - Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs
- Verkehrszentralregister
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Antrag auf Fahrerlaubnis
Zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis wird in folgenden Fällen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt: Wenn ein Krankenkraftwagen geführt werden soll oder wenn im Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der Fahrgastbeförderungsschein ist maximal fünf Jahre gültig und kann dann verlängert werden.
An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet – insbesondere gesundheitlich – und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig – circa vier Wochen vor Ablauf – muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einer der Zulassungsstellen des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern „nur“ einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 43,90 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Sachgebiet Fahrerlaubnisse: Nur auf Rechnung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- augenärztliche Bescheinigung gem. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
- ärztliche Bescheinigung gem. Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung
- Personenbeförderung - Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs
- Verkehrszentralregister
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Antrag auf Fahrerlaubnis
Zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis wird in folgenden Fällen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt: Wenn ein Krankenkraftwagen geführt werden soll oder wenn im Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der Fahrgastbeförderungsschein ist maximal fünf Jahre gültig und kann dann verlängert werden.
An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet – insbesondere gesundheitlich – und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig – circa vier Wochen vor Ablauf – muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einer der Zulassungsstellen des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern „nur“ einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 43,90 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Sachgebiet Fahrerlaubnisse: Nur auf Rechnung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- augenärztliche Bescheinigung gem. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
- ärztliche Bescheinigung gem. Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung
- Personenbeförderung - Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs
- Verkehrszentralregister
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Antrag auf Fahrerlaubnis
Zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis wird in folgenden Fällen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt: Wenn ein Krankenkraftwagen geführt werden soll oder wenn im Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der Fahrgastbeförderungsschein ist maximal fünf Jahre gültig und kann dann verlängert werden.
An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet – insbesondere gesundheitlich – und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig – circa vier Wochen vor Ablauf – muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einer der Zulassungsstellen des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern „nur“ einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 43,90 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Sachgebiet Fahrerlaubnisse: Nur auf Rechnung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- augenärztliche Bescheinigung gem. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
- ärztliche Bescheinigung gem. Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung
- Personenbeförderung - Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs
- Verkehrszentralregister
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Antrag auf Fahrerlaubnis
Zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis wird in folgenden Fällen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt: Wenn ein Krankenkraftwagen geführt werden soll oder wenn im Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der Fahrgastbeförderungsschein ist maximal fünf Jahre gültig und kann dann verlängert werden.
An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet – insbesondere gesundheitlich – und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig – circa vier Wochen vor Ablauf – muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einer der Zulassungsstellen des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern „nur“ einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 43,90 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Sachgebiet Fahrerlaubnisse: Nur auf Rechnung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- augenärztliche Bescheinigung gem. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
- ärztliche Bescheinigung gem. Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung
- Personenbeförderung - Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs
- Verkehrszentralregister
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Antrag auf Fahrerlaubnis
Zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis wird in folgenden Fällen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt: Wenn ein Krankenkraftwagen geführt werden soll oder wenn im Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der Fahrgastbeförderungsschein ist maximal fünf Jahre gültig und kann dann verlängert werden.
An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet – insbesondere gesundheitlich – und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig – circa vier Wochen vor Ablauf – muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einer der Zulassungsstellen des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern „nur“ einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 43,90 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Sachgebiet Fahrerlaubnisse: Nur auf Rechnung
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- augenärztliche Bescheinigung gem. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
- ärztliche Bescheinigung gem. Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung
- Personenbeförderung - Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs
- Verkehrszentralregister
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
- Antrag auf Fahrerlaubnis
Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse Soest
Zulassungen Soest
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- zulassungen-soest@kreis-soest.de
Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisse Lippstadt
Zulassungen Lippstadt
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- zulassungen-lippstadt@kreis-soest.de
Fahrgastbeförderungsschein
Zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis wird in folgenden Fällen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt: Wenn ein Krankenkraftwagen geführt werden soll oder wenn im Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Der Fahrgastbeförderungsschein ist maximal fünf Jahre gültig und kann dann verlängert werden.
An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet – insbesondere gesundheitlich – und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig – circa vier Wochen vor Ablauf – muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einer der Zulassungsstellen des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
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Notwendige Unterlagen
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern „nur“ einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis – Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
Kosten
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 43,90 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Sachgebiet Fahrerlaubnisse: Nur auf Rechnung
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8