Tierarzneimittelüberwachung

Der Missbrauch von Arzneimitteln in der Tierzucht kann nicht nur Tieren schaden. Auch für den Menschen können gesundheitliche Auswirkungen beim späteren Verzehr nicht ausgeschlossen werden. Deshalb kontrolliert die Tierarzneimittelüberwachung des Kreises Soest Tierärzte, Landwirte und Einzelhandelsunternehmen, ob sie verantwortungsvoll mit Tierarzneimitteln umgehen.

Aus einer Pipette tropf Flüssigkeit in Reagenzgläser. Foto: © Africa Studio - Fotolia.com
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Zu einem verantwortungsvollen Umgang gehört, dass Tierhalter die Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren dokumentieren und dass sie die rechtlichen Vorschriften im Umgang mit Tierarzneimitteln einhalten. Dazu gehört zum Beispiel, dass die vorgeschriebenen Wartezeiten nach Verabreichen des Medikaments eingehalten wurden.

Aufgabenschwerpunkte der Tierarzneimittelüberwachung des Kreises Soest sind:

  • die Überwachung tierärztlicher Hausapotheken,
  • die Überprüfung des Einsatzes von Tierarzneimitteln durch landwirtschaftliche Tierhalter,
  • die Entnahme von Rückstandsproben vom lebenden Tier.

Eintragungen im Bestandsbuch

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Tiere vor einer unsachgemäßen Anwendung dürfen Tierarzneimittel nur von einer Apotheke oder vom behandelnden Tierarzt abgegeben werden. Für jede Behandlung mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln muss eine Behandlungsanweisung vom Tierarzt vorliegen. Diese Anweisung muss entweder vom Tierarzt oder vom Anwender im Bestandsbuch dokumentiert werden. Letztendlich ist der Tierhalter für die unverzügliche Eintragung im Bestandsbuch verantwortlich.

Das Bestandsbuch kann als gebundenes Buch mit Seitenzahlen, als ungebundene Sammlung mit durchnummerierten Einzelblättern, in Form von Einzeltierkarten und in elektronischer Form geführt werden. Von der letzten Eintragung ab muss es für fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.

Halbjährlich ermittelte Kennzahlen nach § 58 IV AMG

Die Bekanntmachungen des Medians (Kennzahl 1) und des dritten Quartils (Kennzahl 2) der jeweiligs halbjährlich erfassten bundesweiten betrieblichen Therapiehäufigkeiten für Mastrinder, Mastschweine, Masthühner und Mastputen nach § 58c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) finden Sie direkt, nach Nutzungsarten getrennt aufgelistet, in der Antibiotika-Datenbank oder in der Gesamtübersicht im Bundesanzeiger. Auf der Internetseite des Bundesanzeigers, sollten Sie den Suchbegriff "Therapiehäufigkeit" verwenden, um schnell zu den gewünschten Bekanntmachungen zu gelangen.

Tierarzneimittel- und Antibiobikadatenbank

 

Berufs- oder gewerbsmäßige Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten zur Mast müssen seit dem 1. April 2014 mitteilen, ob sie in der Antibiotikadatenbank meldepflichtig sind. Tierhalter müssen den Einsatz von Tierarzneimitteln für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juli bzw 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Jahres in ihrem Bestand spätestens bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli eines jeden Jahres in der Datenbank eingegeben haben.

Die Meldungen erfolgen über das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) im Bereich "Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank - Meldungen und Abfragen". Nähere Informationen zur Dateneingabe stehen auf der Internetseite.

Schriftliche Meldung gemäß §§ 58a und 58b AMG

 

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat seit dem 1. Juli 2015 die Firma AFC Public Services GmbH, Dottendofer Straße 82, 53129 Bonn mit der Entgegennahme der schriftlichen Meldungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) beauftragt. Die neue Telefon-Hotline ist werktags von 8 bis 12 Uhr, sowie in meldeintensiven Monaten (Dezember bis Februar und Juni bis August) zusätzlich von 12 bis 18 Uhr besetzt. Die entsprechenden Meldeformular finden Sie auf den unten aufgeführten Internetseiten.

AFC Public Services GmbH:

Tel.: 0228 98579-85
Fax1: 0228 97275-100
Fax2: 0228 97275-101
Fax3: 0228 97275-102
regionalstelle@afc.net

LANUV:

Tel.: 02361 305-3543
Tel.: 02361 305-3365
Tel.: 02361 305-3008
Fax: 02361 305-3439
fachbereich87@lanuv.nrw.de

  • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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