Eltern und andere Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie die gewöhnliche und gesunde Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen so stark beeinträchtigt wäre, dass körperliche oder seelische Schädigungen des Kindes oder Jugendlichen befürchtet werden müssen. Der Regionale Sozialdienst (RSD) der Abteilung Jugend und Familie gewährt Hilfen zur Erziehung und prüft, ob es einen erzieherischen Bedarf gibt.
Erziehungsberatung ist für jedermann frei zugänglich. Hilfen zur Erziehung sind dagegen Hilfen, die eng mit dem Jugendamt abgestimmt und nur auf Antrag erhältlich sind. Bei Hilfen zur Erziehung muss außerdem ein erzieherischer Bedarf in der Familie vorliegen, der in einer sozialpädagogischen Diagnosephase festgestellt wird.
Wenn Eltern die Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen nicht mehr ohne Hilfe von außen bewältigen können, informiert der RSD über die verschiedenen und differenzierten Angebote innerhalb oder außerhalb der eigenen Familie. Der RSD fördert hierbei die Entwicklung junger Menschen durch Planung, Vermittlung und Gewährung individueller und passgenauer Hilfen zur Erziehung, zum Beispiel durch Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe, durch die Unterstützung von Pflegefamilien oder Heimerziehung.
Damit Hilfe gewährt wird, muss kein schuldhaftes Versagen der Eltern vorliegen. Häufig sind es die Lebensbedingungen der Familie oder auch belastende Lebensereignisse, die den Bedarf begründen.
Kontakt
Eltern und andere Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie die gewöhnliche und gesunde Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen so stark beeinträchtigt wäre, dass körperliche oder seelische Schädigungen des Kindes oder Jugendlichen befürchtet werden müssen. Bei Fragen oder Anliegen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die jeweilige Ansprechperson wenden.
§§ 27-35 SGB VIII
- Die Eltern beteiligen sich an den Kosten, wenn die Hilfe in stationärer oder teilstationärer Form erbracht wird. Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach der Einkommenssituation des Elternteils und der Kindergeldberechtigung für das Kind. Eltern werden, auch wenn sie zusammenleben, getrennt voneinander berechnet.
- Zahlungsarten: Überweisung
Hängt vom Einzelfall ab.
Laura
Köhne
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- laura.koehne@Kreis-Soest.de
Carina
Steppuhn
Kreishaus
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Freitag
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- carina.steppuhn@kreis-soest.de
Marie-Claire
Heußen
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Freitag
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- marie-claire.heussen@kreis-soest.de
Anja
Thielker
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Freitag
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- anja.thielker@kreis-soest.de
Hilfe zur Erziehung
Eltern und andere Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie die gewöhnliche und gesunde Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen so stark beeinträchtigt wäre, dass körperliche oder seelische Schädigungen des Kindes oder Jugendlichen befürchtet werden müssen. Der Regionale Sozialdienst (RSD) der Abteilung Jugend und Familie gewährt Hilfen zur Erziehung und prüft, ob es einen erzieherischen Bedarf gibt.
Erziehungsberatung ist für jedermann frei zugänglich. Hilfen zur Erziehung sind dagegen Hilfen, die eng mit dem Jugendamt abgestimmt und nur auf Antrag erhältlich sind. Bei Hilfen zur Erziehung muss außerdem ein erzieherischer Bedarf in der Familie vorliegen, der in einer sozialpädagogischen Diagnosephase festgestellt wird.
Wenn Eltern die Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen nicht mehr ohne Hilfe von außen bewältigen können, informiert der RSD über die verschiedenen und differenzierten Angebote innerhalb oder außerhalb der eigenen Familie. Der RSD fördert hierbei die Entwicklung junger Menschen durch Planung, Vermittlung und Gewährung individueller und passgenauer Hilfen zur Erziehung, zum Beispiel durch Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe, durch die Unterstützung von Pflegefamilien oder Heimerziehung.
Damit Hilfe gewährt wird, muss kein schuldhaftes Versagen der Eltern vorliegen. Häufig sind es die Lebensbedingungen der Familie oder auch belastende Lebensereignisse, die den Bedarf begründen.
Kontakt
Eltern und andere Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie die gewöhnliche und gesunde Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen so stark beeinträchtigt wäre, dass körperliche oder seelische Schädigungen des Kindes oder Jugendlichen befürchtet werden müssen. Bei Fragen oder Anliegen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die jeweilige Ansprechperson wenden.
Bearbeitungsdauer
Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
- Die Eltern beteiligen sich an den Kosten, wenn die Hilfe in stationärer oder teilstationärer Form erbracht wird. Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach der Einkommenssituation des Elternteils und der Kindergeldberechtigung für das Kind. Eltern werden, auch wenn sie zusammenleben, getrennt voneinander berechnet.
- Zahlungsarten: Überweisung
Rechtsgrundlagen
§§ 27-35 SGB VIII