Wer ein bebautes Grundstück teilen möchte, benötigt hierfür eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Soest. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) oder den aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises geben gerne Auskunft.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Gebührenkatalog
Es sind folgende Antragsunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen:
- Formloser Antrag mit Angabe des Kostenträgers.
- Amtlicher Lageplan in vierfacher Ausfertigung (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von der Abteilung Liegenschaftskataster und Geodatenmanagement oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Es muss mindestens ein Original vorgelegt werden.
Die Verwaltungsgebühren betragen mindestens 50 Euro. Die genauen Gebühren hängen von der Anzahl der betroffenen bebauten Grundstücke und dem Aufwand ab.
Zahlungsarten: Überweisung
Je nach Umfang und der Prüfung zum Teilungsantrag.
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Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- bauaufsicht@kreis-soest.de
Teilungsgenehmigung
Wer ein bebautes Grundstück teilen möchte, benötigt hierfür eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Soest. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) oder den aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises geben gerne Auskunft.
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Notwendige Unterlagen
Es sind folgende Antragsunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen:
- Formloser Antrag mit Angabe des Kostenträgers.
- Amtlicher Lageplan in vierfacher Ausfertigung (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von der Abteilung Liegenschaftskataster und Geodatenmanagement oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als sechs Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Es muss mindestens ein Original vorgelegt werden.
Bearbeitungsdauer
Je nach Umfang und der Prüfung zum Teilungsantrag.
Kosten
Die Verwaltungsgebühren betragen mindestens 50 Euro. Die genauen Gebühren hängen von der Anzahl der betroffenen bebauten Grundstücke und dem Aufwand ab.
Zahlungsarten: Überweisung
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Gebührenkatalog
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Auf der Website "Sanieren mit Zukunft" finden Bürger neutrale und unabhängige Experten für energetische Sanierungen und die Planung generationen-
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