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Registrierung als Berufsbetreuerin oder als Berufsbetreuer – neues BtOG
Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer müssen sich seit dem 1. Januar 2023 bei der für Sie zuständigen Behörde (Stammbehörde) registrieren lassen. Auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein Bescheid über die Registrierung als Berufsbetreuerin beziehungsweise als Berufsbetreuer erstellt. Dieser ist bundesweit gültig.
So sieht es das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) vor, mit dem zum 1. Januar 2023 die neuen Regelungen der Betreuungsrechtsreform in Kraft getreten sind.
Falls Sie sich für die Tätigkeit als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer interessieren, finden Sie unter Downloads ein Merkblatt.
Weitere Informationen zur Betreuungsrechtsreform 2023 finden Sie im Online-Lexikon zum Betreuungsrecht (unter "Links").
Wo muss der Antrag auf Registrierung gestellt werden?
Der Antrag auf Registrierung kann ab Januar 2023 bei der örtlich zuständigen Stammbehörde online gestellt werden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Für Antragsteller, die keinen Sitz für ihre berufliche Tätigkeit unterhalten, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Wohnsitz.
Mitteilungs- und Nachweispflichten nach der Registrierung
In den Merkblättern sind Übersichten der Mitteilungs- und Nachweispflichten enthalten. Außerdem finden Sie unter Downloads Vordrucke zur Mitteilung der Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen, sowie die Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs oder Strafverfahren anhängig ist.
Kosten
Für jede Registrierung ist eine Gebühr von 200 Euro zu erheben.
Rechtsgrundlagen
- Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
- Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)