Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit gewichtigen Anhaltspunkten konfrontiert, die eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und seelische Wohl dieser Kinder vermuten lassen. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auch Berufsgeheimnisträger, haben gegenüber dem Kreisjugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft.
Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel: Erzieher/innen, Ärzte/innen, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen/innen, Trainer/innen in Sportvereinen, Physiotherapeuten/innen, Schulbusfahrer/innen oder Ausbilder/innen und Kollegen/innen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und anderen Bereichen.
Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein. Um zu einer sachgerechten Situationseinschätzung sowie daraus abzuleitender Handlungsschritte zu gelangen, bedarf es spezifischen Fachwissens. Die Fachkraft des Kreises hilft dabei, zu einer Einschätzung einer möglichen Gefährdung kommen zu können.
Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft Daten in anonymisierter Form übermittelt werden.
Was sind "gewichtige Anhaltspunkte"?
Folgende Anhaltspunkte können – müssen aber nicht – auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen. Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen und dienen vor allem einer ersten Orientierung.
- Äußeres Erscheinungsbild des Kindes: Zeichen von Verletzungen, schlechter körperlicher Zustand, mangelhafte Hygiene, Mangel- oder Fehlernährung, mangelnde medizinische Versorgung, nicht witterungsgemäße Bekleidung.
- Verhalten des Kindes: Auffallende Zurückgezogenheit, Teilnahmslosigkeit, depressive Stimmung, Aggressivität, fehlende Frustrationstoleranz, sexualisiertes Verhalten, unsicheres Bindungsverhalten, Schulschwänzen, Delinquenz, Drogenkonsum.
- Verhalten der Erziehungspersonen: Nicht kindgerechte Kommunikation mit dem Kind, Nichtbeachtung der kindlichen Bedürfnisse, physische Gewalt gegenüber dem Kind, elterliche Gewalt untereinander, Verletzung der Aufsichtspflicht, Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, Vernachlässigung, fehlende Bereitschaft zur Abwendung einer Gefährdung.
- Persönliche Situation der Eltern: Eigene Gewalterfahrungen, psychische Erkrankung, Suchterkrankung, chronische Erkrankung.
- Familiäre Situation: Soziale Isolation der Familie, Verschuldung, Belastungen aus dem Arbeitsleben.
- Wohnsituation: Obdachlosigkeit, Vermüllung, erhebliche Gefahren im Haushalt, fehlender Schlafplatz für Kinder, kein adäquates Spielzeug.
Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt
Die "Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen" bietet schnelle, kompetente und unbürokratische Hilfe für Betroffene von erlebter sowie vermuteter sexueller Gewalt und deren Angehörigen oder Vertrauenspersonen an.
- §8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- §4 KKG (BKiSchG) Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
- Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Soest
- § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- Flyer "Kinder wirksam schützen" - Beratung bei Kindeswohlgefährdung
- Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes - emeinsam erarbeitet von den Jugendämtern im Kreis Soest
- Flyer Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt
- Informationen für Fachleute - Handreichung zum Kinderschutz
Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit gewichtigen Anhaltspunkten konfrontiert, die eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und seelische Wohl dieser Kinder vermuten lassen. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auch Berufsgeheimnisträger, haben gegenüber dem Kreisjugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft.
Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel: Erzieher/innen, Ärzte/innen, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen/innen, Trainer/innen in Sportvereinen, Physiotherapeuten/innen, Schulbusfahrer/innen oder Ausbilder/innen und Kollegen/innen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und anderen Bereichen.
Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein. Um zu einer sachgerechten Situationseinschätzung sowie daraus abzuleitender Handlungsschritte zu gelangen, bedarf es spezifischen Fachwissens. Die Fachkraft des Kreises hilft dabei, zu einer Einschätzung einer möglichen Gefährdung kommen zu können.
Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft Daten in anonymisierter Form übermittelt werden.
Was sind "gewichtige Anhaltspunkte"?
Folgende Anhaltspunkte können – müssen aber nicht – auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen. Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen und dienen vor allem einer ersten Orientierung.
- Äußeres Erscheinungsbild des Kindes: Zeichen von Verletzungen, schlechter körperlicher Zustand, mangelhafte Hygiene, Mangel- oder Fehlernährung, mangelnde medizinische Versorgung, nicht witterungsgemäße Bekleidung.
- Verhalten des Kindes: Auffallende Zurückgezogenheit, Teilnahmslosigkeit, depressive Stimmung, Aggressivität, fehlende Frustrationstoleranz, sexualisiertes Verhalten, unsicheres Bindungsverhalten, Schulschwänzen, Delinquenz, Drogenkonsum.
- Verhalten der Erziehungspersonen: Nicht kindgerechte Kommunikation mit dem Kind, Nichtbeachtung der kindlichen Bedürfnisse, physische Gewalt gegenüber dem Kind, elterliche Gewalt untereinander, Verletzung der Aufsichtspflicht, Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, Vernachlässigung, fehlende Bereitschaft zur Abwendung einer Gefährdung.
- Persönliche Situation der Eltern: Eigene Gewalterfahrungen, psychische Erkrankung, Suchterkrankung, chronische Erkrankung.
- Familiäre Situation: Soziale Isolation der Familie, Verschuldung, Belastungen aus dem Arbeitsleben.
- Wohnsituation: Obdachlosigkeit, Vermüllung, erhebliche Gefahren im Haushalt, fehlender Schlafplatz für Kinder, kein adäquates Spielzeug.
Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt
Die "Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen" bietet schnelle, kompetente und unbürokratische Hilfe für Betroffene von erlebter sowie vermuteter sexueller Gewalt und deren Angehörigen oder Vertrauenspersonen an.
- §8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- §4 KKG (BKiSchG) Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
- Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Soest
- § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- Flyer "Kinder wirksam schützen" - Beratung bei Kindeswohlgefährdung
- Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes - emeinsam erarbeitet von den Jugendämtern im Kreis Soest
- Flyer Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt
- Informationen für Fachleute - Handreichung zum Kinderschutz
Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit gewichtigen Anhaltspunkten konfrontiert, die eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und seelische Wohl dieser Kinder vermuten lassen. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auch Berufsgeheimnisträger, haben gegenüber dem Kreisjugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft.
Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel: Erzieher/innen, Ärzte/innen, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen/innen, Trainer/innen in Sportvereinen, Physiotherapeuten/innen, Schulbusfahrer/innen oder Ausbilder/innen und Kollegen/innen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und anderen Bereichen.
Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein. Um zu einer sachgerechten Situationseinschätzung sowie daraus abzuleitender Handlungsschritte zu gelangen, bedarf es spezifischen Fachwissens. Die Fachkraft des Kreises hilft dabei, zu einer Einschätzung einer möglichen Gefährdung kommen zu können.
Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft Daten in anonymisierter Form übermittelt werden.
Was sind "gewichtige Anhaltspunkte"?
Folgende Anhaltspunkte können – müssen aber nicht – auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen. Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen und dienen vor allem einer ersten Orientierung.
- Äußeres Erscheinungsbild des Kindes: Zeichen von Verletzungen, schlechter körperlicher Zustand, mangelhafte Hygiene, Mangel- oder Fehlernährung, mangelnde medizinische Versorgung, nicht witterungsgemäße Bekleidung.
- Verhalten des Kindes: Auffallende Zurückgezogenheit, Teilnahmslosigkeit, depressive Stimmung, Aggressivität, fehlende Frustrationstoleranz, sexualisiertes Verhalten, unsicheres Bindungsverhalten, Schulschwänzen, Delinquenz, Drogenkonsum.
- Verhalten der Erziehungspersonen: Nicht kindgerechte Kommunikation mit dem Kind, Nichtbeachtung der kindlichen Bedürfnisse, physische Gewalt gegenüber dem Kind, elterliche Gewalt untereinander, Verletzung der Aufsichtspflicht, Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, Vernachlässigung, fehlende Bereitschaft zur Abwendung einer Gefährdung.
- Persönliche Situation der Eltern: Eigene Gewalterfahrungen, psychische Erkrankung, Suchterkrankung, chronische Erkrankung.
- Familiäre Situation: Soziale Isolation der Familie, Verschuldung, Belastungen aus dem Arbeitsleben.
- Wohnsituation: Obdachlosigkeit, Vermüllung, erhebliche Gefahren im Haushalt, fehlender Schlafplatz für Kinder, kein adäquates Spielzeug.
Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt
Die "Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen" bietet schnelle, kompetente und unbürokratische Hilfe für Betroffene von erlebter sowie vermuteter sexueller Gewalt und deren Angehörigen oder Vertrauenspersonen an.
- §8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- §4 KKG (BKiSchG) Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Hängt vom Einzelfall ab.
- Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
- Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen in Soest
- § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
- Flyer "Kinder wirksam schützen" - Beratung bei Kindeswohlgefährdung
- Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes - emeinsam erarbeitet von den Jugendämtern im Kreis Soest
- Flyer Fachberatungsstelle gegen sexuelle Gewalt
- Informationen für Fachleute - Handreichung zum Kinderschutz
Saskia
Hitzke
Kreishaus
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07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- saskia.hitzke@kreis-soest.de
Anonyme Fachberatung zum Kinderschutz
Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, werden in ihrer Tätigkeit manchmal mit gewichtigen Anhaltspunkten konfrontiert, die eine mögliche Gefährdung für das geistige, körperliche und seelische Wohl dieser Kinder vermuten lassen. Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, auch Berufsgeheimnisträger, haben gegenüber dem Kreisjugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft.
Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel: Erzieher/innen, Ärzte/innen, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen/innen, Trainer/innen in Sportvereinen, Physiotherapeuten/innen, Schulbusfahrer/innen oder Ausbilder/innen und Kollegen/innen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und anderen Bereichen.
Die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann im Einzelfall sehr schwierig und komplex sein. Um zu einer sachgerechten Situationseinschätzung sowie daraus abzuleitender Handlungsschritte zu gelangen, bedarf es spezifischen Fachwissens. Die Fachkraft des Kreises hilft dabei, zu einer Einschätzung einer möglichen Gefährdung kommen zu können.
Zu diesem Zweck dürfen der Fachkraft Daten in anonymisierter Form übermittelt werden.
Was sind "gewichtige Anhaltspunkte"?
Folgende Anhaltspunkte können – müssen aber nicht – auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen. Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen und dienen vor allem einer ersten Orientierung.
- Äußeres Erscheinungsbild des Kindes: Zeichen von Verletzungen, schlechter körperlicher Zustand, mangelhafte Hygiene, Mangel- oder Fehlernährung, mangelnde medizinische Versorgung, nicht witterungsgemäße Bekleidung.
- Verhalten des Kindes: Auffallende Zurückgezogenheit, Teilnahmslosigkeit, depressive Stimmung, Aggressivität, fehlende Frustrationstoleranz, sexualisiertes Verhalten, unsicheres Bindungsverhalten, Schulschwänzen, Delinquenz, Drogenkonsum.
- Verhalten der Erziehungspersonen: Nicht kindgerechte Kommunikation mit dem Kind, Nichtbeachtung der kindlichen Bedürfnisse, physische Gewalt gegenüber dem Kind, elterliche Gewalt untereinander, Verletzung der Aufsichtspflicht, Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen, Vernachlässigung, fehlende Bereitschaft zur Abwendung einer Gefährdung.
- Persönliche Situation der Eltern: Eigene Gewalterfahrungen, psychische Erkrankung, Suchterkrankung, chronische Erkrankung.
- Familiäre Situation: Soziale Isolation der Familie, Verschuldung, Belastungen aus dem Arbeitsleben.
- Wohnsituation: Obdachlosigkeit, Vermüllung, erhebliche Gefahren im Haushalt, fehlender Schlafplatz für Kinder, kein adäquates Spielzeug.
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