Als Schulträger ist der Kreis Soest nach der Schülerfahrkostenverordnung verpflichtet, Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler seiner Schulen zu tragen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Schulträger übernimmt die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung.
Unter den folgenden Punkten stehen Antworten auf die meistgestellten Fragen. Weitere Fragen beantworten gerne die Mitarbeiterinnen im Büro der Schulverwaltung Ihres Berufskollegs.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten:
1. Wohnort liegt in Nordrhein-Westfalen.
2. Besuch einer der folgenden vollzeitschulischen Bildungsgänge:
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Fachoberschule
- Fachschule Sozialpädagogik
- Fachschule für Heilerziehungspflege
3. Der einfache Schulweg von Ihrer Wohnung zur Schule beträgt mehr als fünf Kilometer. Maßgeblich ist aber nicht die tatsächlich gefahrene Strecke, sondern der kürzeste zumutbare Fußweg.
4. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen oder Zuschüsse nach anderen Vorschriften, die Schülerfahrkosten betreffen.
5. Die Schülerin oder der Schüler besucht die nächstgelegene Schule. Sofern sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der freien Berufsschulwahl für eine andere Schule entscheiden, werden die Fahrkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. In diesem Fall erhalten Sie keine Fahrkarte.
- Schulgesetz (SchulG)
- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Als Schulträger ist der Kreis Soest nach der Schülerfahrkostenverordnung verpflichtet, Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler seiner Schulen zu tragen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Schulträger übernimmt die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung.
Unter den folgenden Punkten stehen Antworten auf die meistgestellten Fragen. Weitere Fragen beantworten gerne die Mitarbeiterinnen im Büro der Schulverwaltung Ihres Berufskollegs.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten:
1. Wohnort liegt in Nordrhein-Westfalen.
2. Besuch einer der folgenden vollzeitschulischen Bildungsgänge:
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Fachoberschule
- Fachschule Sozialpädagogik
- Fachschule für Heilerziehungspflege
3. Der einfache Schulweg von Ihrer Wohnung zur Schule beträgt mehr als fünf Kilometer. Maßgeblich ist aber nicht die tatsächlich gefahrene Strecke, sondern der kürzeste zumutbare Fußweg.
4. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen oder Zuschüsse nach anderen Vorschriften, die Schülerfahrkosten betreffen.
5. Die Schülerin oder der Schüler besucht die nächstgelegene Schule. Sofern sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der freien Berufsschulwahl für eine andere Schule entscheiden, werden die Fahrkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. In diesem Fall erhalten Sie keine Fahrkarte.
- Schulgesetz (SchulG)
- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Als Schulträger ist der Kreis Soest nach der Schülerfahrkostenverordnung verpflichtet, Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler seiner Schulen zu tragen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Schulträger übernimmt die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung.
Unter den folgenden Punkten stehen Antworten auf die meistgestellten Fragen. Weitere Fragen beantworten gerne die Mitarbeiterinnen im Büro der Schulverwaltung Ihres Berufskollegs.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten:
1. Wohnort liegt in Nordrhein-Westfalen.
2. Besuch einer der folgenden vollzeitschulischen Bildungsgänge:
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Fachoberschule
- Fachschule Sozialpädagogik
- Fachschule für Heilerziehungspflege
3. Der einfache Schulweg von Ihrer Wohnung zur Schule beträgt mehr als fünf Kilometer. Maßgeblich ist aber nicht die tatsächlich gefahrene Strecke, sondern der kürzeste zumutbare Fußweg.
4. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen oder Zuschüsse nach anderen Vorschriften, die Schülerfahrkosten betreffen.
5. Die Schülerin oder der Schüler besucht die nächstgelegene Schule. Sofern sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der freien Berufsschulwahl für eine andere Schule entscheiden, werden die Fahrkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. In diesem Fall erhalten Sie keine Fahrkarte.
- Schulgesetz (SchulG)
- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Als Schulträger ist der Kreis Soest nach der Schülerfahrkostenverordnung verpflichtet, Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler seiner Schulen zu tragen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Schulträger übernimmt die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung.
Unter den folgenden Punkten stehen Antworten auf die meistgestellten Fragen. Weitere Fragen beantworten gerne die Mitarbeiterinnen im Büro der Schulverwaltung Ihres Berufskollegs.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten:
1. Wohnort liegt in Nordrhein-Westfalen.
2. Besuch einer der folgenden vollzeitschulischen Bildungsgänge:
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Fachoberschule
- Fachschule Sozialpädagogik
- Fachschule für Heilerziehungspflege
3. Der einfache Schulweg von Ihrer Wohnung zur Schule beträgt mehr als fünf Kilometer. Maßgeblich ist aber nicht die tatsächlich gefahrene Strecke, sondern der kürzeste zumutbare Fußweg.
4. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen oder Zuschüsse nach anderen Vorschriften, die Schülerfahrkosten betreffen.
5. Die Schülerin oder der Schüler besucht die nächstgelegene Schule. Sofern sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der freien Berufsschulwahl für eine andere Schule entscheiden, werden die Fahrkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. In diesem Fall erhalten Sie keine Fahrkarte.
- Schulgesetz (SchulG)
- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Petra
Schäfer
Börde-Berufskolleg
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- petra.schaefer@kreis-soest.de
Birgit
Kroll
Hubertus-Schwartz-Berufskolleg
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- birgit.kroll@kreis-soest.de
Melanie
Eickhoff
Lippe-Berufskolleg
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- melanie.eickhoff@kreis-soest.de
Natascha
Matis
Lippe-Berufskolleg
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- natascha.matis@kreis-soest.de
Schülerbeförderung
Als Schulträger ist der Kreis Soest nach der Schülerfahrkostenverordnung verpflichtet, Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler seiner Schulen zu tragen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Schulträger übernimmt die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung.
Unter den folgenden Punkten stehen Antworten auf die meistgestellten Fragen. Weitere Fragen beantworten gerne die Mitarbeiterinnen im Büro der Schulverwaltung Ihres Berufskollegs.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten:
1. Wohnort liegt in Nordrhein-Westfalen.
2. Besuch einer der folgenden vollzeitschulischen Bildungsgänge:
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Fachoberschule
- Fachschule Sozialpädagogik
- Fachschule für Heilerziehungspflege
3. Der einfache Schulweg von Ihrer Wohnung zur Schule beträgt mehr als fünf Kilometer. Maßgeblich ist aber nicht die tatsächlich gefahrene Strecke, sondern der kürzeste zumutbare Fußweg.
4. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen oder Zuschüsse nach anderen Vorschriften, die Schülerfahrkosten betreffen.
5. Die Schülerin oder der Schüler besucht die nächstgelegene Schule. Sofern sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der freien Berufsschulwahl für eine andere Schule entscheiden, werden die Fahrkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. In diesem Fall erhalten Sie keine Fahrkarte.
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Rechtsgrundlagen
- Schulgesetz (SchulG)
- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Kontakt
FAQ
In welchen Fällen werden Schülerfahrkosten nicht übernommen?
Keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schüler oder Schülerinnen folgender Bildungsgänge:
- Bildungsgänge, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Berufsschule (Ausnahme: Bezirksfachklassen).
Wie beantrage ich Schülerfahrkosten?
Die Schule schickt Ihnen einen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten zu. Bitte füllen Sie dieses Formular sorgfältig aus und geben es unterschrieben im Büro der Schulverwaltung ab.
Erhalte ich in jedem Fall eine Fahrkarte?
Ob eine Fahrkarte ausgestellt wird, hängt zum einen davon ab,
- welchen Bildungsgang Sie besuchen. In Bildungsgängen mit einem angegliederten Praktikum erhalten Sie nach Möglichkeit eine Fahrkarte, die zur Fahrt zum Unterricht und zur Praktikumsstelle berechtigt. Zum Teil besteht jedoch nur die Möglichkeit, die Fahrkosten über eine nachträgliche Erstattung geltend zu machen.
- in welchem Ort Sie wohnen. Der Schulträger übernimmt die monatlichen Schülerfahrkosten in Höhe von bis zu 100 Euro. Sind die Kosten für eine Fahrkarte höher, wird keine Fahrkarte ausgestellt. Die Schülerfahrkosten werden in diesem Fall rückwirkend erstattet. In diesen Fällen erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung.
Was mache ich, wenn ich meine Fahrkarte verliere?
Bitte wenden Sie sich beim Verlust der Fahrkarte direkt an die für Sie zuständige Verkehrsgesellschaft. Eine Neuausstellung der Fahrkarte in der Schule ist nicht möglich.
Und was mache ich, wenn ich umziehe?
Bei einem Umzug ist die Adresse rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vorher) im Büro der Schulverwaltung anzugeben. Die neue Fahrkarte wird dann zum Umzugstermin gegen die alte Fahrkarte ausgetauscht.
Was passiert, wenn ich mich abmelde?
Sofern Sie das Berufskolleg verlassen, müssen Sie Ihre Fahrkarte abgeben. Sollten Sie in einen anderen Bildungsgang Ihres Berufskollegs wechseln, ist der Wechsel ebenfalls anzuzeigen.
Welche Regelungen gelten für Kinder, die zu kreiseigenen Förderschulen gehen?
Für die kreiseigenen Förderschulen (Bodelschwingh-Schule, Don-Bosco-Schule, Clarenbach-Schule, Peter-Härtling-Schule, Jacob-Grimm-Schule, Lindenschule) übernimmt der Kreis Soest den Schülertransport im Rahmen eines organisierten Schülerspezialverkehrs. Die genauen Bedingungen sind bei der Anmeldung mit der Schulleitung der jeweiligen Schule abzuklären.