Bei Bauvorhaben oder Abbrüchen im Innen- oder Außenbereich dürfen bedrohte Tierarten nicht beeinträchtigt werden. Deshalb prüft der Kreis Soest, ob eine Baugenehmigung im Hinblick auf geltende artenschutzrechtliche Verbote erteilt werden kann. Über Bagatellfälle entscheidet das Bauamt des Kreises. In komplizierten Fällen leitet es die Unterlagen an die Untere Naturschutzbehörde weiter. Kommen geschützte Tiere zu schaden, drohen Bußgelder und Strafen.
Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten für alle europäischen geschützten Arten, wie etwa alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, einige Amphibienarten (etwa Kammmolch und Laubfrosch) und Reptilien wie die Zauneidechse. Welche Arten noch geschützt sind, steht im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Verboten ist unter anderem, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Hinweise zum Antrag
- Im Einzelfall kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz erteilen. Ausnahmen sind zum Beispiel zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt oder im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Bevölkerung möglich.
- Die Untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz gewähren, falls aus privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt.
- In neueren Bebauungsplänen befinden sich oft als Text eingetragene Festsetzungen zum Artenschutz. Informationen darüber erhalten Sie im Planungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
- Auch Gehölze sind in Gesamtheit mit ihren Höhlen, Spalten und Nischen sowie Nistplätzen zu dokumentieren.
- Bitte achten Sie bei Ihren Bauvorhaben auch auf mögliche Lebensstätten von Insekten wie Hornissen, Wespen und Wald-Ameisen. Viele von Ihnen zählen zu den geschützten Tierarten. Ist durch die Maßnahme eine Beseitigung oder Zerstörung von solchen Lebensstätten erforderlich, benötigen Sie vorab eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
- Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs. 1 (BNatSchG)
- Formular „Vorprüfung Artenschutz“ zu jedem Bauantrag
Wolfgang
Flecke
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- wolfgang.flecke@kreis-soest.de
Artenschutzprüfung bei Bau- und Abbruchvorhaben
Bei Bauvorhaben oder Abbrüchen im Innen- oder Außenbereich dürfen bedrohte Tierarten nicht beeinträchtigt werden. Deshalb prüft der Kreis Soest, ob eine Baugenehmigung im Hinblick auf geltende artenschutzrechtliche Verbote erteilt werden kann. Über Bagatellfälle entscheidet das Bauamt des Kreises. In komplizierten Fällen leitet es die Unterlagen an die Untere Naturschutzbehörde weiter. Kommen geschützte Tiere zu schaden, drohen Bußgelder und Strafen.
Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten für alle europäischen geschützten Arten, wie etwa alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, einige Amphibienarten (etwa Kammmolch und Laubfrosch) und Reptilien wie die Zauneidechse. Welche Arten noch geschützt sind, steht im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Verboten ist unter anderem, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Hinweise zum Antrag
- Im Einzelfall kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz erteilen. Ausnahmen sind zum Beispiel zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt oder im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Bevölkerung möglich.
- Die Untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz gewähren, falls aus privaten Gründen eine unzumutbare Belastung vorliegt.
- In neueren Bebauungsplänen befinden sich oft als Text eingetragene Festsetzungen zum Artenschutz. Informationen darüber erhalten Sie im Planungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
- Auch Gehölze sind in Gesamtheit mit ihren Höhlen, Spalten und Nischen sowie Nistplätzen zu dokumentieren.
- Bitte achten Sie bei Ihren Bauvorhaben auch auf mögliche Lebensstätten von Insekten wie Hornissen, Wespen und Wald-Ameisen. Viele von Ihnen zählen zu den geschützten Tierarten. Ist durch die Maßnahme eine Beseitigung oder Zerstörung von solchen Lebensstätten erforderlich, benötigen Sie vorab eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
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Notwendige Unterlagen
- Formular „Vorprüfung Artenschutz“ zu jedem Bauantrag
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs. 1 (BNatSchG)
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