Wohnraumförderung
Darlehen zur Förderung von Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende
Das Land NRW fördert die Neuschaffung von Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende, um eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten.
Gefördert werden Baumaßnahmen, durch die Wohnplätze und Gemeinschaftsräume für Auszubildende und Studierende
- durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 8 Absatz 4 Nummern 1 und 3 WFNG NRW neu geschaffen oder
 - nach § 8 Absatz 5 WFNG NRW modernisiert werden.
 
Für öffentlich-geförderte Wohnplätze verlangt der Gesetzgeber eine Zweckbindung in Form einer Belegungsbindung und einer Mietbindung. Die Dauer der Zweckbindung beträgt einheitlich für alle öffentlich-geförderten Wohnplätze
- 1. bei Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden (Nummer 5.1 Satz 1 Ziffer 1) wahlweise 25, 30, 35 oder 40 Jahre und
 - 2. bei Modernisierungen (Nummer 5.1 Satz 1 Ziffer 2) wahlweise 25 oder 30 Jahre.
 
Die Förderung erfolgt über zinsverbilligte Grund- und Zusatzdarlehen mit hohen Tilgungsnachlässen.
Die konkreten Darlehensbedingungen finden Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Die Darlehen werden für Objekte, die sich im Kreisgebiet Soest befinden, durch die Kreisverwaltung Soest bewilligt. Die Darlehensauszahlung sowie die Darlehensverwaltung erfolgen anschließend durch die NRW.BANK
Links
Notwendige Unterlagen
Die Antragsformulare werden von der NRW.BANK unter folgenden Links angeboten:
Rechtsgrundlagen
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Entscheidung über einen Antrag wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel getroffen.