Wer in einem nichtakademischen Heilberuf unter seiner Berufsbezeichnung tätig sein möchte, benötigt eine Erlaubnis in Form einer Urkunde. Mit der Urkunde ist auch eine Tätigkeit im Ausland möglich. Hierfür ist häufig zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
Beide Dokumente können beim Kreisgesundheitsamt beantragt werden.
Für Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass einer Erlaubnis bedarf, wer die Berufsbezeichnung führen will. Zum Beispiel steht in § 1 Ergotherapeutengesetz: Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller
- nach der dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Ersatzdokumente / Zweitschriften
Bei Verlust von Prüfungszeugnis oder Berufserlaubnisurkunde können Sie schriftlich ein Ersatzdokument beantragen. In der Regel ist dies bei der Behörde möglich, welche die ursprünglichen Dokumente ausgestellt hat.
Ein Antragsformular finden Sie unter Downloads. Im Antrag selbst sind die notwendigen Unterlagen aufgeführt, die dem Antrag beizufügen sind.
Aufgrund gesetzlicher Änderungen ist der Kreis Soest nicht mehr zuständig für:
- Pflegeberufe
(Neben Pflegefachkraft, Pflegefachassistenz gilt dies auch für die Altausbildungen, z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in, Krankenschwester/Krankenpfleger) - Hebammen
- Medizinisch-technischen Berufe
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Arnsberg.
Tätigkeit im Ausland Unbedenklichkeitsbescheinigung / CCPS
Wer Inhaber einer Berufserlaubnisurkunde für einen Pflege- oder Gesundheitsberuf ist und diesen Beruf im Ausland ausüben möchte, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand, auch Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Certificate of current professional status = CCPS genannt.
Ein Antragsformular finden Sie unter Downloads. Im Antrag selbst sind die notwendigen Unterlagen aufgeführt, die dem Antrag beizufügen sind.
Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, können Sie die Bescheinigung beim Kreis Soest beantragen. Für Pflegeberufe (siehe Liste oben unter Ersatzdokumente / Zweitschriften), Hebammen und die medizinisch-technischen Berufe ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
Bildungsnachweise Ausland
In NRW werden ausländische Bildungsnachweise für Berufe im Gesundheitswesen zentral bei der Bezirksregierung Münster geprüft. Die dortige Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsberufe führt das Verfahren nach Antragstellung durch.
In einem erfolgreich abgeschlossenen Verfahren erhalten Sie einen Bescheid der Bezirksregierung, in dem die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festgestellt wird. Damit Sie die Berufsbezeichnung führen dürfen, müssen Sie dann noch die Berufserlaubnisurkunde beantragen. Die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gibt die Bezirksregierung Münster in ihrem Bescheid mit an.
Ein Antragsformular finden Sie unter Downloads. Im Antrag selbst sind die notwendigen Unterlagen aufgeführt, die mit beigefügt werden müssen.
Ausbildung und Prüfungswesen
Die Ausbildung für Berufe im Gesundheitswesen wird an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Für die Anerkennung der Schulen ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Weitergehende Informationen zu Schulen und Weiterbildungsstätten finden Sie auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest ist zuständig für die Abschlussprüfungen folgender Berufe:
- Ergotherapeut/in
- Physiotherapeut/in
- Rettungssanitäter/in
Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Für die Berufe Ergotherapeut/in und Physiotherapeut/in wird auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ausgestellt, sofern die erforderlichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Erlaubnis ist zwingend notwendig, wenn man eine Tätigkeit unter der jeweiligen Berufsbezeichnung ausüben will.
Vordrucke für die Zulassung zu den Prüfungen und die Erteilung der Berufserlaubnisurkunde werden von den Aus- und Weiterbildungseinrichtungen an die Schülerinen und Schüler ausgegeben. Ein Leitfaden vom Kreis Soest für Schüler finden Sie unter Downloads.
Der Kreis Soest nimmt auch Prüfungen für folgende sektorale Heilpraktiker/innen ab. Sektorale Heilpraktiker haben sich auf einen Teilbereich der Heilkunde spezialisiert:
- Ergotherapie
- Podologie
Für Heilpraktiker/innen und sektorale Heilpraktiker/innen der Bereiche Psychologie und Physiotherapie werden die Prüfungen für den Kreis Soest zentral bei den folgenden Gesundheitsämtern durchgeführt:
- Heilpraktiker/in und sektorale Heilpraktiker/in (Psychologie) in Dortmund
- sektorale Heilpraktiker/in (Physiotherapie) in Düsseldorf
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt. Die Kontaktdaten des Kreisgesundheitsamts Soest finden Sie unten auf dieser Seite.
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgThG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (ErgThAPrV)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
- Gesetz über den Rettungsdient (Rettungsgesetz NRW RettG NRW)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1)
- Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien
- Bundeszentralregistergesetz
Für ein Ersatzdokument:
- Antrag Ersatzdokumente
- Kopie des Prüfungszeugnisses
- Kopie des Personalausweises
Zusätzlich bei Ersatzurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung:
- Kopie der Berufserlaubnisurkunde
- Ärztliche Bescheinigung
- Aktuelles deutsches Führungszeugnis (Belegart OE)
(Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)
Für die Bescheinigung CCPS:
- Antrag CCPS
- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Berufserlaubnisurkunde
- Kopie des Personalausweises
- Aktuelles deutsches Führungszeugnis (Belegart OE)
(Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)
Für die Berufserlaubnisurkunde Anerkennung:
- Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster
- Antrag Anerkennung
- Aktuelles deutsches Führungszeugnis (Belegart OE)
(Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde) - Führungszeugnis aus dem Heimatland
- Ärztliche Bescheinigung
- Nachweis Kenntnis der deutschen Sprache
(zum Beispiel: Deutschprüfung Zertifikat B2 mit Verifikation mittels QR-Codes) - Kopie des Personalausweises
- Erteilung einer Ersatzurkunde oder Ersatzzeugnis 60 Euro
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 60 Euro
- Unbedenklichkeitsbescheinigung 40 Euro
- Heilpraktikerprüfung: nach Aktenlage (130 Euro) und mündliche Prüfung (90 Euro), Auslagen für Beisitzer nach Aufwand
- Bezirksregierung Arnsberg Gesundheit und Pflege
- Bezirksregierung Münster Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe
- Bezirksregierung Arnsberg Schulen und Weiterbildungsstätten
- Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Heilpraktiker/innen
- Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf - Heilpraktikeranwärter/innen
- Antrag Ersatzdokumente
- Antrag CCPS
- Antrag Anerkennung
- Ärztliche Bescheinigung
- Leitfaden für Schüler/innen Physio- und Ergotherapie
- Leitfaden für Schüler/innen Rettungssanitäter/innen
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
Elena
Hagen
Kreishaus
Montag
8 - 16 Uhr
Dienstag
7 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 16 Uhr
Donnerstag
8 - 17 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-2513
- Fax
- +49 2921 30-2633
- elena.hagen@kreis-soest.de
Berufserlaubnisurkunden und Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Wer in einem nichtakademischen Heilberuf unter seiner Berufsbezeichnung tätig sein möchte, benötigt eine Erlaubnis in Form einer Urkunde. Mit der Urkunde ist auch eine Tätigkeit im Ausland möglich. Hierfür ist häufig zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
Beide Dokumente können beim Kreisgesundheitsamt beantragt werden.
Für Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass einer Erlaubnis bedarf, wer die Berufsbezeichnung führen will. Zum Beispiel steht in § 1 Ergotherapeutengesetz: Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Eine Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller
- nach der dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Ersatzdokumente / Zweitschriften
Bei Verlust von Prüfungszeugnis oder Berufserlaubnisurkunde können Sie schriftlich ein Ersatzdokument beantragen. In der Regel ist dies bei der Behörde möglich, welche die ursprünglichen Dokumente ausgestellt hat.
Ein Antragsformular finden Sie unter „Downloads“. Im Antrag selbst sind die notwendigen Unterlagen aufgeführt, die dem Antrag beizufügen sind.
Aufgrund gesetzlicher Änderungen ist der Kreis Soest nicht mehr zuständig für:
- Pflegeberufe
(Neben Pflegefachkraft, Pflegefachassistenz gilt dies auch für die Altausbildungen, z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in, Krankenschwester/Krankenpfleger) - Hebammen
- Medizinisch-technischen Berufe
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Bezirksregierung Arnsberg.
Tätigkeit im Ausland – Unbedenklichkeitsbescheinigung / CCPS
Wer Inhaber einer Berufserlaubnisurkunde für einen Pflege- oder Gesundheitsberuf ist und diesen Beruf im Ausland ausüben möchte, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand, auch Unbedenklichkeitsbescheinigung oder „Certificate of current professional status“ = CCPS genannt.
Ein Antragsformular finden Sie unter „Downloads“. Im Antrag selbst sind die notwendigen Unterlagen aufgeführt, die dem Antrag beizufügen sind.
Sofern die Berufserlaubnis vom Kreis Soest ausgestellt wurde, können Sie die Bescheinigung beim Kreis Soest beantragen. Für Pflegeberufe (siehe Liste oben unter „“Ersatzdokumente / Zweitschriften“), Hebammen und die medizinisch-technischen Berufe ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
Bildungsnachweise Ausland
In NRW werden ausländische Bildungsnachweise für Berufe im Gesundheitswesen zentral bei der Bezirksregierung Münster geprüft. Die dortige Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsberufe führt das Verfahren nach Antragstellung durch.
In einem erfolgreich abgeschlossenen Verfahren erhalten Sie einen Bescheid der Bezirksregierung, in dem die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung festgestellt wird. Damit Sie die Berufsbezeichnung führen dürfen, müssen Sie dann noch die Berufserlaubnisurkunde beantragen. Die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gibt die Bezirksregierung Münster in ihrem Bescheid mit an.
Ein Antragsformular finden Sie unter „Downloads“. Im Antrag selbst sind die notwendigen Unterlagen aufgeführt, die mit beigefügt werden müssen.
Ausbildung und Prüfungswesen
Die Ausbildung für Berufe im Gesundheitswesen wird an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Für die Anerkennung der Schulen ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Weitergehende Informationen zu Schulen und Weiterbildungsstätten finden Sie auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg.
Das Gesundheitsamt des Kreises Soest ist zuständig für die Abschlussprüfungen folgender Berufe:
- Ergotherapeut/in
- Physiotherapeut/in
- Rettungssanitäter/in
Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Für die Berufe Ergotherapeut/in und Physiotherapeut/in wird auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ausgestellt, sofern die erforderlichen weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Erlaubnis ist zwingend notwendig, wenn man eine Tätigkeit unter der jeweiligen Berufsbezeichnung ausüben will.
Vordrucke für die Zulassung zu den Prüfungen und die Erteilung der Berufserlaubnisurkunde werden von den Aus- und Weiterbildungseinrichtungen an die Schülerinen und Schüler ausgegeben. Ein Leitfaden vom Kreis Soest für Schüler finden Sie unter „Downloads“.
Der Kreis Soest nimmt auch Prüfungen für folgende sektorale Heilpraktiker/innen ab. Sektorale Heilpraktiker haben sich auf einen Teilbereich der Heilkunde spezialisiert:
- Ergotherapie
- Podologie
Für Heilpraktiker/innen und sektorale Heilpraktiker/innen der Bereiche Psychologie und Physiotherapie werden die Prüfungen für den Kreis Soest zentral bei den folgenden Gesundheitsämtern durchgeführt:
- Heilpraktiker/in und sektorale Heilpraktiker/in (Psychologie) in Dortmund
- sektorale Heilpraktiker/in (Physiotherapie) in Düsseldorf
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt. Die Kontaktdaten des Kreisgesundheitsamts Soest finden Sie unten auf dieser Seite.
Downloads
Links
- Bezirksregierung Arnsberg – Gesundheit und Pflege
- Bezirksregierung Münster – Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe
- Bezirksregierung Arnsberg – Schulen und Weiterbildungsstätten
- Gesundheitsamt der Stadt Dortmund – Heilpraktiker/innen
- Gesundheitsamt der Stadt Düsseldorf - Heilpraktikeranwärter/innen
Notwendige Unterlagen
Für ein „Ersatzdokument:
- Antrag „Ersatzdokumente“
- Kopie des Prüfungszeugnisses
- Kopie des Personalausweises
Zusätzlich bei Ersatzurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung:
- Kopie der Berufserlaubnisurkunde
- Ärztliche Bescheinigung
- Aktuelles deutsches Führungszeugnis (Belegart OE)
(Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)
Für die Bescheinigung „CCPS“:
- Antrag „CCPS“
- Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung
- Kopie der Berufserlaubnisurkunde
- Kopie des Personalausweises
- Aktuelles deutsches Führungszeugnis (Belegart OE)
(Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)
Für die Berufserlaubnisurkunde „Anerkennung“:
- Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Münster
- Antrag „Anerkennung“
- Aktuelles deutsches Führungszeugnis (Belegart OE)
(Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde) - Führungszeugnis aus dem Heimatland
- Ärztliche Bescheinigung
- Nachweis Kenntnis der deutschen Sprache
(zum Beispiel: Deutschprüfung Zertifikat B2 – mit Verifikation mittels QR-Codes) - Kopie des Personalausweises
Kosten
- Erteilung einer Ersatzurkunde oder Ersatzzeugnis 60 Euro
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung 60 Euro
- Unbedenklichkeitsbescheinigung 40 Euro
- Heilpraktikerprüfung: nach Aktenlage (130 Euro) und mündliche Prüfung (90 Euro), Auslagen für Beisitzer nach Aufwand
Rechtsgrundlagen
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgThG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (ErgThAPrV)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1)
- Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien
- Bundeszentralregistergesetz