Wer in einem nichtakademischen Heilberuf tätig sein möchte, muss nach abgeschlossener Ausbildung eine Prüfung ablegen. Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen – wie etwa Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung – erfüllt sind, wird auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung erteilt.
Der Kreis Soest führt die Prüfungen in Ausbildungen in folgenden nichtakademischen Heilberufen durch:
- Rettungssanitäter / Rettungssanitäterin
- Physiotherapeut / Physiotherapeutin
- Ergotherapeut / Ergotherapeutin
- Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Ergotherapie)
- Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Podologie)
Für Heilpraktiker / Heilpraktikerin und sektorale Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Psychologie) ist das Gesundheitsamt Dortmund zuständig. Für sektorale Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Physiotherapie) ist das Gesundheitsamt Düsseldorf zuständig.
Weitere zuständige Behörden
- Bezirksregierung Arnsberg: Prüfungen von Berufen in der Altenpflege, Familienhilfe und nach dem Pflegeberufegesetz und nach der Pflegeberufe- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Zur Website
- Gesundheitsamt Dortmund: Heilpraktiker / Heilpraktikerin und Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Psychologie). Zur Website
- Gesundheitsamt Düsseldorf: Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Physiotherapie). Zur Website
Vordrucke für Prüfungen
Vordrucke für die Zulassung zu den Prüfungen werden von den Aus- und Weiterbildungseinrichtungen vorgehalten und auf Anfrage ausgegeben.
Ersatzdokumente
Bei Verlust des Prüfungszeugnisses oder der Erlaubnisurkunde kann beim Kreis Soest schriftlich ein Ersatzdokument beantragt werden (siehe unter „Antragsformulare“). Dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.
- Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten (GesKrPflassAPrV)
- Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)
- Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgThG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsgesetz RW - RettG NRW)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
Zulassung zur Prüfung:
- formloser Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Ausstellen einer Berufsurkunde:
- Zeugnis der staatlichen Prüfung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: „Prüfung Beruf: z.B. Gesundheits- und Krankenpflege“
- Ärztliches Attest
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- Erteilung einer Ersatzurkunde oder -zeugnis: 60 Euro
- Heilpraktikerprüfung: nach Aktenlage (130 Euro) und mündliche Prüfung (90 Euro), Auslagen für Beisitzer nach Aufwand
Zahlungsarten: Überweisung oder Zahlung im Bürgerservice nach Erhalt des Gebührenbescheides.
Sandrin
Schramke
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Sandrin.Schramke@Kreis-Soest.de
Prüfungswesen in nichtakademischen Heilberufen
Wer in einem nichtakademischen Heilberuf tätig sein möchte, muss nach abgeschlossener Ausbildung eine Prüfung ablegen. Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen – wie etwa Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung – erfüllt sind, wird auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung erteilt.
Der Kreis Soest führt die Prüfungen in Ausbildungen in folgenden nichtakademischen Heilberufen durch:
- Rettungssanitäter / Rettungssanitäterin
- Physiotherapeut / Physiotherapeutin
- Ergotherapeut / Ergotherapeutin
- Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Ergotherapie)
- Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Podologie)
Für Heilpraktiker / Heilpraktikerin und sektorale Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Psychologie) ist das Gesundheitsamt Dortmund zuständig. Für sektorale Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Physiotherapie) ist das Gesundheitsamt Düsseldorf zuständig.
Weitere zuständige Behörden
- Bezirksregierung Arnsberg: Prüfungen von Berufen in der Altenpflege, Familienhilfe und nach dem Pflegeberufegesetz und nach der Pflegeberufe- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Zur Website
- Gesundheitsamt Dortmund: Heilpraktiker / Heilpraktikerin und Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Psychologie). Zur Website
- Gesundheitsamt Düsseldorf: Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Physiotherapie). Zur Website
Vordrucke für Prüfungen
Vordrucke für die Zulassung zu den Prüfungen werden von den Aus- und Weiterbildungseinrichtungen vorgehalten und auf Anfrage ausgegeben.
Ersatzdokumente
Bei Verlust des Prüfungszeugnisses oder der Erlaubnisurkunde kann beim Kreis Soest schriftlich ein Ersatzdokument beantragt werden (siehe unter „Antragsformulare“). Dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.
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Notwendige Unterlagen
Zulassung zur Prüfung:
- formloser Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Ausstellen einer Berufsurkunde:
- Zeugnis der staatlichen Prüfung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck: „Prüfung Beruf: z.B. Gesundheits- und Krankenpflege“
- Ärztliches Attest
Kosten
- Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung: 60 Euro
- Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse: 80 Euro
- Erteilung einer Ersatzurkunde oder -zeugnis: 60 Euro
- Heilpraktikerprüfung: nach Aktenlage (130 Euro) und mündliche Prüfung (90 Euro), Auslagen für Beisitzer nach Aufwand
Zahlungsarten: Überweisung oder Zahlung im Bürgerservice nach Erhalt des Gebührenbescheides.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten (GesKrPflassAPrV)
- Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)
- Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB)
- Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgThG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsgesetz RW - RettG NRW)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz