Aufenthaltserlaubnis - Nachhaltige Integration von Jugendlichen und jungen Volljährigen
Jugendliche oder junge volljährige Ausländerinnen und Ausländer von 14 bis 27 Jahren, die im Kreis Soest wohnen, aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens einem Jahr eine Duldung besitzen und sich in den letzten drei Jahren gut integriert haben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Hierzu ist es unter anderem notwendig, dass Sie
- regelmäßig die Schule besuchen oder
- nach Erwerb eines Schulabschlusses eine Ausbildung oder Studium absolvieren oder
- einer Arbeit nachgehen.
Anforderungen
Für eine Aufenthaltserlaubnis sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Gute Integration
- Besitz einer Duldung seit mindestens ein Jahr oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
- Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird im Alter von 14 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt
- Seit drei Jahren ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung
- Seit drei Jahren erfolgreicher und andauernder Besuch einer Schule in Deutschland oder es wurde ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben
- Günstige Integrationsprognose
- Besitz eines gültigen Reisepasses
Ein erfolgreicher Schulbesuch bedeutet unter anderem, dass die Schule tatsächlich regelmäßig besucht wird und höchstens geringe Fehlzeiten vorliegen.
Die Anforderungen müssen alle vor dem 27. Geburtstag erfüllt sein. Es gibt keine Ausnahmen von der Erfüllung der Voraussetzungen. Zu einer guten Integration gehört zudem, dass Sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Ausschlussgründe
Eine Aufenthaltserlaubnis darf von der Ausländerbehörde nicht erteilt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Abschiebung ist aufgrund eigener falscher Angaben ausgesetzt
- Abschiebung ist aufgrund der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Anforderungen erfüllen, sprechen Sie uns gerne bei Ihrem nächsten Termin bei der Ausländerbehörde an.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger erfüllen, wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Wenn Sie nach Ablauf der Geltungsdauer weiterhin die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Die Erteilung und Verlängerung erfolgen jeweils für maximal 2 Jahre. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, während Sie noch die Schule besucht haben, ist für die Verlängerung wichtig, dass Sie einen Schulabschluss erworben haben oder die Schule weiterhin besuchen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie neben der Schule noch einen Nebenjob ausüben können. Nach dem erfolgreichen Schulabschluss können Sie sich aussuchen, ob Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen möchten.
Verfestigung
- Wenn Sie sich in Deutschland integriert haben und fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen.
- Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen haben als Sie noch minderjährig waren (erstmalige Erteilung), finden Sie hier weitere Informationen zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis.
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger erhalten haben, können gegebenenfalls auch Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (§ 25a Absatz 2 AufenthG). Dies betrifft die folgenden Familienangehörigen:
- Ihre Eltern (wenn Du noch minderjährig bist)
- Ihre minderjährigen Geschwister (wenn Du noch minderjährig bist)
- Ihren Ehepartner
- Ihre Kinder
Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist unter anderem, dass der Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne Sozialhilfeleistungen gesichert ist. Wenn Sie und Ihre Familie sich nicht sicher sind, ob dies auf Sie zutrifft, sprechen uns gerne im nächsten Termin bei der Ausländerbehörde darauf an.
Zudem müssen Ihre Familienangehörigen alle einen gültigen Reisepass besitzen und dürfen strafrechtlich nicht in Erscheinung treten.
Hinweis
Wenn für Sie im Asylbescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde, muss dieses vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch uns aufgehoben werden. Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig (169 Euro, bei Minderjährigkeit: 84,50 Euro). Von der Gebühr kann auch nicht abgesehen werden, wenn Sie Sozialhilfe beziehen. Sollten bei Ihnen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG bestehen, werden wir Sie vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hierüber informieren.
- §§ 5, 25a Absatz 1, 2 104c, AufenthG
- §§ 45 Nr. 1b, 50 Absatz 1, 53 Absatz 1 Nr. 1 AufenthV
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger beantragen oder verlängern möchten, reichen bitte die folgenden Unterlagen ein - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- sämtliche Schulzeugnisse der letzten drei Jahre inkl. aktueller Schulbescheinigung
- Abschlusszeugnis
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag
- gegebenenfalls Studienbescheinigung
- Nachweise über die Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes
- zum Beispiel Sozialhilfebescheid
- oder Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung sowie letzten 3 Gehaltsabrechnungen)
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht hast, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- bis zu 100 Euro
- Minderjährige 50 Euro
Personen, die Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind von der Gebühr befreit.
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- Bis zu 12 Wochen
Jugendliche oder junge volljährige Ausländerinnen und Ausländer von 14 bis 27 Jahren, die im Kreis Soest wohnen, aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens einem Jahr eine Duldung besitzen und sich in den letzten drei Jahren gut integriert haben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Hierzu ist es unter anderem notwendig, dass Sie
- regelmäßig die Schule besuchen oder
- nach Erwerb eines Schulabschlusses eine Ausbildung oder Studium absolvieren oder
- einer Arbeit nachgehen.
Anforderungen
Für eine Aufenthaltserlaubnis sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Gute Integration
- Besitz einer Duldung seit mindestens ein Jahr oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
- Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird im Alter von 14 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt
- Seit drei Jahren ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung
- Seit drei Jahren erfolgreicher und andauernder Besuch einer Schule in Deutschland oder es wurde ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben
- Günstige Integrationsprognose
- Besitz eines gültigen Reisepasses
Ein erfolgreicher Schulbesuch bedeutet unter anderem, dass die Schule tatsächlich regelmäßig besucht wird und höchstens geringe Fehlzeiten vorliegen.
Die Anforderungen müssen alle vor dem 27. Geburtstag erfüllt sein. Es gibt keine Ausnahmen von der Erfüllung der Voraussetzungen. Zu einer guten Integration gehört zudem, dass Sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Ausschlussgründe
Eine Aufenthaltserlaubnis darf von der Ausländerbehörde nicht erteilt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Abschiebung ist aufgrund eigener falscher Angaben ausgesetzt
- Abschiebung ist aufgrund der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Anforderungen erfüllen, sprechen Sie uns gerne bei Ihrem nächsten Termin bei der Ausländerbehörde an.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger erfüllen, wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Wenn Sie nach Ablauf der Geltungsdauer weiterhin die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Die Erteilung und Verlängerung erfolgen jeweils für maximal 2 Jahre. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, während Sie noch die Schule besucht haben, ist für die Verlängerung wichtig, dass Sie einen Schulabschluss erworben haben oder die Schule weiterhin besuchen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie neben der Schule noch einen Nebenjob ausüben können. Nach dem erfolgreichen Schulabschluss können Sie sich aussuchen, ob Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen möchten.
Verfestigung
- Wenn Sie sich in Deutschland integriert haben und fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen.
- Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen haben als Sie noch minderjährig waren (erstmalige Erteilung), finden Sie hier weitere Informationen zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis.
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger erhalten haben, können gegebenenfalls auch Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (§ 25a Absatz 2 AufenthG). Dies betrifft die folgenden Familienangehörigen:
- Ihre Eltern (wenn Du noch minderjährig bist)
- Ihre minderjährigen Geschwister (wenn Du noch minderjährig bist)
- Ihren Ehepartner
- Ihre Kinder
Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist unter anderem, dass der Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne Sozialhilfeleistungen gesichert ist. Wenn Sie und Ihre Familie sich nicht sicher sind, ob dies auf Sie zutrifft, sprechen uns gerne im nächsten Termin bei der Ausländerbehörde darauf an.
Zudem müssen Ihre Familienangehörigen alle einen gültigen Reisepass besitzen und dürfen strafrechtlich nicht in Erscheinung treten.
Hinweis
Wenn für Sie im Asylbescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde, muss dieses vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch uns aufgehoben werden. Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig (169 Euro, bei Minderjährigkeit: 84,50 Euro). Von der Gebühr kann auch nicht abgesehen werden, wenn Sie Sozialhilfe beziehen. Sollten bei Ihnen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG bestehen, werden wir Sie vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hierüber informieren.
- §§ 5, 25a Absatz 1, 2 104c, AufenthG
- §§ 45 Nr. 1b, 50 Absatz 1, 53 Absatz 1 Nr. 1 AufenthV
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger beantragen oder verlängern möchten, reichen bitte die folgenden Unterlagen ein - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- sämtliche Schulzeugnisse der letzten drei Jahre inkl. aktueller Schulbescheinigung
- Abschlusszeugnis
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag
- gegebenenfalls Studienbescheinigung
- Nachweise über die Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes
- zum Beispiel Sozialhilfebescheid
- oder Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung sowie letzten 3 Gehaltsabrechnungen)
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht hast, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
- bis zu 100 Euro
- Minderjährige 50 Euro
Personen, die Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind von der Gebühr befreit.
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- Bis zu 12 Wochen
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- aufenthalt@kreis-soest.de
Jugendliche oder junge volljährige Ausländerinnen und Ausländer von 14 bis 27 Jahren, die im Kreis Soest wohnen, aktuell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens einem Jahr eine Duldung besitzen und sich in den letzten drei Jahren gut integriert haben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Hierzu ist es unter anderem notwendig, dass Sie
- regelmäßig die Schule besuchen oder
- nach Erwerb eines Schulabschlusses eine Ausbildung oder Studium absolvieren oder
- einer Arbeit nachgehen.
Anforderungen
Für eine Aufenthaltserlaubnis sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Gute Integration
- Besitz einer Duldung seit mindestens ein Jahr oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
- Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird im Alter von 14 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt
- Seit drei Jahren ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung
- Seit drei Jahren erfolgreicher und andauernder Besuch einer Schule in Deutschland oder es wurde ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben
- Günstige Integrationsprognose
- Besitz eines gültigen Reisepasses
Ein erfolgreicher Schulbesuch bedeutet unter anderem, dass die Schule tatsächlich regelmäßig besucht wird und höchstens geringe Fehlzeiten vorliegen.
Die Anforderungen müssen alle vor dem 27. Geburtstag erfüllt sein. Es gibt keine Ausnahmen von der Erfüllung der Voraussetzungen. Zu einer guten Integration gehört zudem, dass Sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Ausschlussgründe
Eine Aufenthaltserlaubnis darf von der Ausländerbehörde nicht erteilt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Abschiebung ist aufgrund eigener falscher Angaben ausgesetzt
- Abschiebung ist aufgrund der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Anforderungen erfüllen, sprechen Sie uns gerne bei Ihrem nächsten Termin bei der Ausländerbehörde an.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger erfüllen, wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Wenn Sie nach Ablauf der Geltungsdauer weiterhin die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Die Erteilung und Verlängerung erfolgen jeweils für maximal 2 Jahre. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten.
Wenn Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, während Sie noch die Schule besucht haben, ist für die Verlängerung wichtig, dass Sie einen Schulabschluss erworben haben oder die Schule weiterhin besuchen.
Erwerbstätigkeit
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie neben der Schule noch einen Nebenjob ausüben können. Nach dem erfolgreichen Schulabschluss können Sie sich aussuchen, ob Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen möchten.
Verfestigung
- Wenn Sie sich in Deutschland integriert haben und fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) beantragen.
- Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen haben als Sie noch minderjährig waren (erstmalige Erteilung), finden Sie hier weitere Informationen zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis.
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger erhalten haben, können gegebenenfalls auch Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (§ 25a Absatz 2 AufenthG). Dies betrifft die folgenden Familienangehörigen:
- Ihre Eltern (wenn Du noch minderjährig bist)
- Ihre minderjährigen Geschwister (wenn Du noch minderjährig bist)
- Ihren Ehepartner
- Ihre Kinder
Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist unter anderem, dass der Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne Sozialhilfeleistungen gesichert ist. Wenn Sie und Ihre Familie sich nicht sicher sind, ob dies auf Sie zutrifft, sprechen uns gerne im nächsten Termin bei der Ausländerbehörde darauf an.
Zudem müssen Ihre Familienangehörigen alle einen gültigen Reisepass besitzen und dürfen strafrechtlich nicht in Erscheinung treten.
Hinweis
Wenn für Sie im Asylbescheid ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde, muss dieses vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch uns aufgehoben werden. Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig (169 Euro, bei Minderjährigkeit: 84,50 Euro). Von der Gebühr kann auch nicht abgesehen werden, wenn Sie Sozialhilfe beziehen. Sollten bei Ihnen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG bestehen, werden wir Sie vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hierüber informieren.
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Notwendige Unterlagen
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als gut integrierter Jugendlicher oder junger Volljähriger beantragen oder verlängern möchten, reichen bitte die folgenden Unterlagen ein - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- Kopie Ihres gültigen Reisepasses
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- sämtliche Schulzeugnisse der letzten drei Jahre inkl. aktueller Schulbescheinigung
- Abschlusszeugnis
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag
- gegebenenfalls Studienbescheinigung
- Nachweise über die Sicherstellung Ihres Lebensunterhaltes
- zum Beispiel Sozialhilfebescheid
- oder Arbeitsvertrag und Arbeitgeberbescheinigung sowie letzten 3 Gehaltsabrechnungen)
- Mietvertrag und Mietbescheinigung
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht hast, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
Bearbeitungsdauer
- Bis zu 12 Wochen
Kosten
- bis zu 100 Euro
- Minderjährige 50 Euro
Personen, die Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind von der Gebühr befreit.
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Rechtsgrundlagen
- §§ 5, 25a Absatz 1, 2 104c, AufenthG
- §§ 45 Nr. 1b, 50 Absatz 1, 53 Absatz 1 Nr. 1 AufenthV