Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- aufenthalt@kreis-soest.de
Ausländerinnen und Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn das Bundesamt für Migration diese als Flüchtling oder Asylberechtigte anerkannt hat. Eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus bekommen Sie zuerkannt, wenn Sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Ihres Heimatlandes befinden.
Als Flüchtling oder Asylberechtigter ist es Ihnen nicht zuzumuten, Ihre Botschaft in Deutschland aufzusuchen. Aus diesem Grund erhalten Sie von der Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Mit dem Reiseausweis können Sie in alle Länder verreisen mit Ausnahme Ihres Heimatlandes.
Wenn Sie aus Ihrem Heimatland Identitätsdokumente (zum Beispiel Reisepass, ID-Karte) mitgebracht haben, ist Ihre Identität in Deutschland geklärt. Sollten Sie entsprechende Dokumente nicht besitzen, enthält Ihre Aufenthaltserlaubnis den Zusatz „Identität nicht geklärt“.
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für drei Jahre ausgestellt. Der Reiseausweis für Flüchtlinge wird ebenfalls für drei Jahre ausgestellt. Die Verlängerung erfolgt auch jeweils für drei Jahre.
Erwerbstätigkeit
Mit einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter ist Ihnen die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Das bedeutet, dass Sie sich selbstständig machen oder einer Beschäftigung nachgehen können.
Wohnsitzverpflichtung
- Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten Sie in der Regel eine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Mit der Wohnsitzverpflichtung müssen Sie für drei Jahre an dem Ort leben, dem Sie zugewiesen wurden. Nach drei Jahren können Sie an dem Ort in Deutschland Ihren Wohnsitz nehmen, an dem Sie möchten.
- Wenn Sie keine Wohnsitzverpflichtung durch die Bezirksregierung Arnsberg erhalten, haben Sie eine gesetzliche Wohnsitzauflage für NRW für drei Jahre. Die Wohnsitzverpflichtung kann jedoch auch vor Ablauf der drei Jahre bereits aufgehoben oder geändert werden.
- Informationen zur Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg.
Integrationskurs
Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie die Berechtigung oder Verpflichtung, an einem Integrationskurs teilzunehmen.
Verfestigung
Wenn Sie sich ein wenig in Deutschland eingelebt und integriert haben, können Sie nach drei beziehungsweise fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren fordert mehr Integrationsleistungen als die Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren.
Onlinedienste
Notwendige Unterlagen
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling / Asylberechtigter beantragen oder verlängern wollen, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - sofern sie uns noch nicht vorliegen:
- aktuelles Passfoto
- ausgefülltes Antragsformular
- ausgefülltes Antragsformular Reiseausweis
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.
Bitte beachten: Für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.
Bearbeitungsdauer
- Bis zu 12 Wochen
Kosten
- bis zu 60 Euro (für den Reiseausweis)
Rechtsgrundlagen
- § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 1 Halbsatz AufenthG
- Artikel 28 GFK Reiseausweise
- § 48 Absatz 1 Nr. 1c, 1b AufenthV
- § 12a AufenthG