Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Gesundheitsschutz informieren und beraten zu Infektionskrankheiten, die der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen. Eingehende Meldungen werden überprüft und nachverfolgt, indem weitere Informationen vom Erkrankten selbst oder den behandelnden Ärzten eingeholt werden.
Das Robert-Koch-Institut hat in Falldefinitionen festgelegt, wann der Kreis Soest welchen Krankheitserreger oder welche Erkrankung an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) weiterleiten muss. Im LZG werden alle Einzelmeldungen aus den Gesundheitsämtern Nordrhein-Westfalens zusammengefasst und an das Robert Koch-Institut in Berlin weitergeleitet. Krankheitshäufungen, sei es örtlich oder auch überregional, können so schnell erkannt werden.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG für behandelnde Ärztinnen und Ärzte
- Meldungen gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege sowie sonstige Gemeinschaftseinrichtungen nach §§ 35 und 36 IfSG
- Meldungen nach § 34 IfSG für Kindertagestätten und Schulen
- Nachweise von Krankheitserregern für Labore gemäß §§ 7, 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Schutz vor Infektionskrankheiten - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Masern - Infos der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Robert Koch-Institut (RKI)
- Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Informationsblatt Poliomyelitis (Kinderlähmung)
- Wiederzulassungstabelle
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Gesundheitsschutz informieren und beraten zu Infektionskrankheiten, die der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen. Eingehende Meldungen werden überprüft und nachverfolgt, indem weitere Informationen vom Erkrankten selbst oder den behandelnden Ärzten eingeholt werden.
Das Robert-Koch-Institut hat in Falldefinitionen festgelegt, wann der Kreis Soest welchen Krankheitserreger oder welche Erkrankung an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) weiterleiten muss. Im LZG werden alle Einzelmeldungen aus den Gesundheitsämtern Nordrhein-Westfalens zusammengefasst und an das Robert Koch-Institut in Berlin weitergeleitet. Krankheitshäufungen, sei es örtlich oder auch überregional, können so schnell erkannt werden.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG für behandelnde Ärztinnen und Ärzte
- Meldungen gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege sowie sonstige Gemeinschaftseinrichtungen nach §§ 35 und 36 IfSG
- Meldungen nach § 34 IfSG für Kindertagestätten und Schulen
- Nachweise von Krankheitserregern für Labore gemäß §§ 7, 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Schutz vor Infektionskrankheiten - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Masern - Infos der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Robert Koch-Institut (RKI)
- Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Informationsblatt Poliomyelitis (Kinderlähmung)
- Wiederzulassungstabelle
Pamela
Paul
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- pamela.paul@kreis-soest.de
Meldepflichtige Erkrankungen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Gesundheitsschutz informieren und beraten zu Infektionskrankheiten, die der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen. Eingehende Meldungen werden überprüft und nachverfolgt, indem weitere Informationen vom Erkrankten selbst oder den behandelnden Ärzten eingeholt werden.
Das Robert-Koch-Institut hat in Falldefinitionen festgelegt, wann der Kreis Soest welchen Krankheitserreger oder welche Erkrankung an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) weiterleiten muss. Im LZG werden alle Einzelmeldungen aus den Gesundheitsämtern Nordrhein-Westfalens zusammengefasst und an das Robert Koch-Institut in Berlin weitergeleitet. Krankheitshäufungen, sei es örtlich oder auch überregional, können so schnell erkannt werden.
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Rechtsgrundlagen
Infektionsschutzgesetz (IfSG)