Befreiung von der Gurtanlegepflicht/Schutzhelmtragepflicht

Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Sicherheitsgurt in ihrem Fahrzeug anzulegen. Gleiches gilt für das Tragen von Schutzhelmen. In Ausnahmefällen kann man sich aber von diesen Pflichten gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung befreien lassen.

  • Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht. Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten gemäß § 46 Abs.1 Ziffer 5b StVO genehmigen. Eine Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Auf die Erteilung einer Ausnahme besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen und je nach Einzelfall über den Antrag zu entscheiden. 

Bitte bedenken Sie vor der Antragstellung, dass eine Befreiung für Sie und auch für andere ein hohes Risiko für schwerste und tödliche Verletzungen im Falle eines Verkehrsunfalls besteht.

Bei welcher Kommune stelle ich einen Antrag?

Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes bzw. von der Pflicht zum Tagen eines Schutzhelmes ist die Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Wohnortes.

  • Wenn Sie in Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte, Geseke, Lippetal, Möhnesee, Rüthen, Welver oder Wickede wohnen, ist der Kreis Soest zuständig.
  • Die Städte Lippstadt, Soest, Warstein und Werl haben eine eigene Straßenverkehrsbehörde und erteilen die Parkerleichterungen selbst. Bitte stellen Sie den Antrag dort.

Wann ist eine Befreiung zulässig?  

Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn

  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt oder
  • das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen, dass eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht zwingend erforderlich ist.
  • Vor einer möglichen Befreiung von der Gurtpflicht ist zu prüfen, ob die Hinderungsgründe zum Tragen eines Gurtes durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden können, wie zum Beispiel:
    • Bei Trägern von Herzschrittmachern, bei Herzkranken oder nach Brust- oder Bauchoperationen kommen geeignete Schutzpolster in Betracht
    • Bei Patienten mit künstlichem Darmausgang kommen gegebenenfalls. Hosenträgergurte in Betracht
    • Bei Asthmapatienten und schmerzempfindlichen Rheumatikern ist zumindest ein Beckengurt zu empfehlen
  • Es wird darauf hingewiesen, dass beim Vorliegen einer Krankheit, die eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht rechtfertigt, im Zweifelsfall auch die grundsätzliche Fahrtauglichkeit des Antragstellers überprüft werden kann.

Befreiung von der Pflicht zum Tagen eines Schutzhelmes

Die Befreiung vom Tragen eines Schutzhelmes ist nur zulässig, wenn

  • das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss hervorgehen, dass eine Befreiung vom Tragen eines Schutzhelmes zwingend erforderlich ist.
  • Vor einer möglichen Befreiung vom Tragen eines Schutzhelmes ist zu prüfen,
    • ob andere Maßnahmen geeignet sind (z. B. Spezialanfertigungen),
    • ob der Antragsteller auf die Benutzung eines Motorrads (ohne Schutzhelm) angewiesen,  vielmehr das Risiko nicht durch Benutzung anderer Verkehrsmittel vermeidbar ist.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass beim Vorliegen einer Krankheit, die eine Befreiung vom Tragen eines Schutzhelmes rechtfertigt, im Zweifelsfall auch die grundsätzliche Fahrtauglichkeit des Antragstellers überprüft werden kann.

Sobald Ihr Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung eingeht, werden zunächst die eingereichten Unterlagen geprüft. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Die Ausstellung ist kostenlos.

  • Befreiung der Gurtanlegepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 21a Abs. 1 StVO
  • Befreiung der Schutzhelmtragepflicht: § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO und § 21a Abs. 2 StVO

     

  1. 02921 30-3271
  2. verkehrssicherheit@​kreis-soest.de
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