Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Von der Antragstellung bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels müssen Sie bis zu 10 Wochen Zeit einplanen. Daher kontaktieren Sie uns rechtszeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis über unser Kontaktformular.
Das Aufenthaltsrecht sieht folgende Aufenthaltstitel vor:
- Visum
- befristete Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- mobile ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
- Aufenthaltsdokument-GB
Bis auf das Visum werden die Genehmigungen als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag und die Art des Aufenthaltstitels und übermittelt die Daten einschließlich einem Passbild und den Fingerabdrücken an die Bundesdruckerei. Dort wird der elektronische Aufenthaltstitel produziert und anschließend der Behörde zur Aushändigung übersandt.
Je nachdem aus welchem Grund Sie sich im Kreis Soest aufhalten, sind unterschiedliche Unterlagen für die Erteilung / Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis notwendig.
Aufenthaltserlaubnis auf einen neuen Pass übertragen
Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel und haben einen neuen Pass bekommen? Dann sollten Sie sich Ihren Aufenthaltstitel neu ausstellen ("übertragen") lassen. Daher möchten wir Sie bitten, sich auf der für Sie passenden Seite zu informieren.
Abholung des Aufenthaltstitels (eAT)
- Nach Ihrer persönlichen Vorsprache für die Aufnahme biometrischer Daten bis zur Aushändigung im Service-Center dauert es aktuell rund 5 Wochen, in Einzelfällen auch länger.
- Wenn Sie den Brief der Bundesdruckerei mit PIN- und PUK-Nummer erhalten haben und Ihr elektronischer Aufenthaltstitel bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels zu.
- Bitte sehen Sie daher von einer Vorsprache ohne einen Termin ab.
- Sollten Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nicht persönlich abholen können, geben Sie bitte der von Ihnen zur Abholung beauftragten Person eine Vollmacht und alle unten aufgeführten Dokumente mit. Dies gilt auch, wenn Eltern den elektronischen Aufenthaltstitel ihrer volljährigen Kinder abholen möchten. Die Vollmacht können Sie hier herunterladen.
- Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AufenthG
- befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 AufenthG)
- Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2 AufenthG)
- ICT-Karte (§19 AufenthG)
- mobile ICT-Karte (§ 19b AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 18c, 19c Abs. 4 Satz 3, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs.3, 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35, 38 Abs.1 AufenthG)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
- Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte ( §§ 5 Abs. 1, Satz 1, Abs. 5, Satz 2 und Abs. 7 FreizügG/EU)
- Aufenthaltsdokument-GB (§ 16 Abs.2, Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Austrittsabkommens)
- §§ 78, 78a AufenthG
- §§ 57a, 61h AufenthV
Benötigte Unterlagen:
- aktuell gültiger Nationalpass,
- alter elektronischer Aufenthaltstitel inklusive Zusatzblatt (sofern ausgestellt),
- Fiktionsbescheinigung (sofern ausgestellt),
- alter Reiseausweis (sofern ausgestellt),
- sonstige Ausweispapiere (sofern ausgestellt),
- Vollmacht
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG für Personen über 18 Jahren
- Aufenthaltserlaubnis für Personen unter 18 Jahren - Erteilung
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
- Verlängerung eines Visums nach § 6 Aufenthaltsgesetz
- Ausstellung einer Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte
Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Von der Antragstellung bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels müssen Sie bis zu 10 Wochen Zeit einplanen. Daher kontaktieren Sie uns rechtszeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis über unser Kontaktformular.
Das Aufenthaltsrecht sieht folgende Aufenthaltstitel vor:
- Visum
- befristete Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- mobile ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
- Aufenthaltsdokument-GB
Bis auf das Visum werden die Genehmigungen als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag und die Art des Aufenthaltstitels und übermittelt die Daten einschließlich einem Passbild und den Fingerabdrücken an die Bundesdruckerei. Dort wird der elektronische Aufenthaltstitel produziert und anschließend der Behörde zur Aushändigung übersandt.
Je nachdem aus welchem Grund Sie sich im Kreis Soest aufhalten, sind unterschiedliche Unterlagen für die Erteilung / Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis notwendig.
Aufenthaltserlaubnis auf einen neuen Pass übertragen
Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel und haben einen neuen Pass bekommen? Dann sollten Sie sich Ihren Aufenthaltstitel neu ausstellen ("übertragen") lassen. Daher möchten wir Sie bitten, sich auf der für Sie passenden Seite zu informieren.
Abholung des Aufenthaltstitels (eAT)
- Nach Ihrer persönlichen Vorsprache für die Aufnahme biometrischer Daten bis zur Aushändigung im Service-Center dauert es aktuell rund 5 Wochen, in Einzelfällen auch länger.
- Wenn Sie den Brief der Bundesdruckerei mit PIN- und PUK-Nummer erhalten haben und Ihr elektronischer Aufenthaltstitel bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels zu.
- Bitte sehen Sie daher von einer Vorsprache ohne einen Termin ab.
- Sollten Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nicht persönlich abholen können, geben Sie bitte der von Ihnen zur Abholung beauftragten Person eine Vollmacht und alle unten aufgeführten Dokumente mit. Dies gilt auch, wenn Eltern den elektronischen Aufenthaltstitel ihrer volljährigen Kinder abholen möchten. Die Vollmacht können Sie hier herunterladen.
- Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AufenthG
- befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 AufenthG)
- Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2 AufenthG)
- ICT-Karte (§19 AufenthG)
- mobile ICT-Karte (§ 19b AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 18c, 19c Abs. 4 Satz 3, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs.3, 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35, 38 Abs.1 AufenthG)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
- Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte ( §§ 5 Abs. 1, Satz 1, Abs. 5, Satz 2 und Abs. 7 FreizügG/EU)
- Aufenthaltsdokument-GB (§ 16 Abs.2, Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Austrittsabkommens)
- §§ 78, 78a AufenthG
- §§ 57a, 61h AufenthV
Benötigte Unterlagen:
- aktuell gültiger Nationalpass,
- alter elektronischer Aufenthaltstitel inklusive Zusatzblatt (sofern ausgestellt),
- Fiktionsbescheinigung (sofern ausgestellt),
- alter Reiseausweis (sofern ausgestellt),
- sonstige Ausweispapiere (sofern ausgestellt),
- Vollmacht
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG für Personen über 18 Jahren
- Aufenthaltserlaubnis für Personen unter 18 Jahren - Erteilung
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
- Verlängerung eines Visums nach § 6 Aufenthaltsgesetz
- Ausstellung einer Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte
Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Von der Antragstellung bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels müssen Sie bis zu 10 Wochen Zeit einplanen. Daher kontaktieren Sie uns rechtszeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis über unser Kontaktformular.
Das Aufenthaltsrecht sieht folgende Aufenthaltstitel vor:
- Visum
- befristete Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- mobile ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
- Aufenthaltsdokument-GB
Bis auf das Visum werden die Genehmigungen als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag und die Art des Aufenthaltstitels und übermittelt die Daten einschließlich einem Passbild und den Fingerabdrücken an die Bundesdruckerei. Dort wird der elektronische Aufenthaltstitel produziert und anschließend der Behörde zur Aushändigung übersandt.
Je nachdem aus welchem Grund Sie sich im Kreis Soest aufhalten, sind unterschiedliche Unterlagen für die Erteilung / Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis notwendig.
Aufenthaltserlaubnis auf einen neuen Pass übertragen
Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel und haben einen neuen Pass bekommen? Dann sollten Sie sich Ihren Aufenthaltstitel neu ausstellen ("übertragen") lassen. Daher möchten wir Sie bitten, sich auf der für Sie passenden Seite zu informieren.
Abholung des Aufenthaltstitels (eAT)
- Nach Ihrer persönlichen Vorsprache für die Aufnahme biometrischer Daten bis zur Aushändigung im Service-Center dauert es aktuell rund 5 Wochen, in Einzelfällen auch länger.
- Wenn Sie den Brief der Bundesdruckerei mit PIN- und PUK-Nummer erhalten haben und Ihr elektronischer Aufenthaltstitel bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels zu.
- Bitte sehen Sie daher von einer Vorsprache ohne einen Termin ab.
- Sollten Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nicht persönlich abholen können, geben Sie bitte der von Ihnen zur Abholung beauftragten Person eine Vollmacht und alle unten aufgeführten Dokumente mit. Dies gilt auch, wenn Eltern den elektronischen Aufenthaltstitel ihrer volljährigen Kinder abholen möchten. Die Vollmacht können Sie hier herunterladen.
- Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AufenthG
- befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 AufenthG)
- Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2 AufenthG)
- ICT-Karte (§19 AufenthG)
- mobile ICT-Karte (§ 19b AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 18c, 19c Abs. 4 Satz 3, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs.3, 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35, 38 Abs.1 AufenthG)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
- Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte ( §§ 5 Abs. 1, Satz 1, Abs. 5, Satz 2 und Abs. 7 FreizügG/EU)
- Aufenthaltsdokument-GB (§ 16 Abs.2, Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Austrittsabkommens)
- §§ 78, 78a AufenthG
- §§ 57a, 61h AufenthV
Benötigte Unterlagen:
- aktuell gültiger Nationalpass,
- alter elektronischer Aufenthaltstitel inklusive Zusatzblatt (sofern ausgestellt),
- Fiktionsbescheinigung (sofern ausgestellt),
- alter Reiseausweis (sofern ausgestellt),
- sonstige Ausweispapiere (sofern ausgestellt),
- Vollmacht
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG für Personen über 18 Jahren
- Aufenthaltserlaubnis für Personen unter 18 Jahren - Erteilung
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
- Verlängerung eines Visums nach § 6 Aufenthaltsgesetz
- Ausstellung einer Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte
Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Von der Antragstellung bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels müssen Sie bis zu 10 Wochen Zeit einplanen. Daher kontaktieren Sie uns rechtszeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis über unser Kontaktformular.
Das Aufenthaltsrecht sieht folgende Aufenthaltstitel vor:
- Visum
- befristete Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- mobile ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
- Aufenthaltsdokument-GB
Bis auf das Visum werden die Genehmigungen als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag und die Art des Aufenthaltstitels und übermittelt die Daten einschließlich einem Passbild und den Fingerabdrücken an die Bundesdruckerei. Dort wird der elektronische Aufenthaltstitel produziert und anschließend der Behörde zur Aushändigung übersandt.
Je nachdem aus welchem Grund Sie sich im Kreis Soest aufhalten, sind unterschiedliche Unterlagen für die Erteilung / Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis notwendig.
Aufenthaltserlaubnis auf einen neuen Pass übertragen
Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel und haben einen neuen Pass bekommen? Dann sollten Sie sich Ihren Aufenthaltstitel neu ausstellen ("übertragen") lassen. Daher möchten wir Sie bitten, sich auf der für Sie passenden Seite zu informieren.
Abholung des Aufenthaltstitels (eAT)
- Nach Ihrer persönlichen Vorsprache für die Aufnahme biometrischer Daten bis zur Aushändigung im Service-Center dauert es aktuell rund 5 Wochen, in Einzelfällen auch länger.
- Wenn Sie den Brief der Bundesdruckerei mit PIN- und PUK-Nummer erhalten haben und Ihr elektronischer Aufenthaltstitel bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels zu.
- Bitte sehen Sie daher von einer Vorsprache ohne einen Termin ab.
- Sollten Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nicht persönlich abholen können, geben Sie bitte der von Ihnen zur Abholung beauftragten Person eine Vollmacht und alle unten aufgeführten Dokumente mit. Dies gilt auch, wenn Eltern den elektronischen Aufenthaltstitel ihrer volljährigen Kinder abholen möchten. Die Vollmacht können Sie hier herunterladen.
- Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AufenthG
- befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 AufenthG)
- Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2 AufenthG)
- ICT-Karte (§19 AufenthG)
- mobile ICT-Karte (§ 19b AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 18c, 19c Abs. 4 Satz 3, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs.3, 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35, 38 Abs.1 AufenthG)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
- Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte ( §§ 5 Abs. 1, Satz 1, Abs. 5, Satz 2 und Abs. 7 FreizügG/EU)
- Aufenthaltsdokument-GB (§ 16 Abs.2, Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Austrittsabkommens)
- §§ 78, 78a AufenthG
- §§ 57a, 61h AufenthV
Benötigte Unterlagen:
- aktuell gültiger Nationalpass,
- alter elektronischer Aufenthaltstitel inklusive Zusatzblatt (sofern ausgestellt),
- Fiktionsbescheinigung (sofern ausgestellt),
- alter Reiseausweis (sofern ausgestellt),
- sonstige Ausweispapiere (sofern ausgestellt),
- Vollmacht
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG für Personen über 18 Jahren
- Aufenthaltserlaubnis für Personen unter 18 Jahren - Erteilung
- Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
- Verlängerung eines Visums nach § 6 Aufenthaltsgesetz
- Ausstellung einer Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitext
- aufenthalt@kreis-soest.de
Aufenthaltstitel und Abholung
Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Von der Antragstellung bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels müssen Sie bis zu 10 Wochen Zeit einplanen. Daher kontaktieren Sie uns rechtszeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis über unser Kontaktformular.
Das Aufenthaltsrecht sieht folgende Aufenthaltstitel vor:
- Visum
- befristete Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- mobile ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern
- Aufenthaltsdokument-GB
Bis auf das Visum werden die Genehmigungen als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag und die Art des Aufenthaltstitels und übermittelt die Daten einschließlich einem Passbild und den Fingerabdrücken an die Bundesdruckerei. Dort wird der elektronische Aufenthaltstitel produziert und anschließend der Behörde zur Aushändigung übersandt.
Je nachdem aus welchem Grund Sie sich im Kreis Soest aufhalten, sind unterschiedliche Unterlagen für die Erteilung / Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis notwendig.
Aufenthaltserlaubnis auf einen neuen Pass übertragen
Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel und haben einen neuen Pass bekommen? Dann sollten Sie sich Ihren Aufenthaltstitel neu ausstellen ("übertragen") lassen. Daher möchten wir Sie bitten, sich auf der für Sie passenden Seite zu informieren.
Abholung des Aufenthaltstitels (eAT)
- Nach Ihrer persönlichen Vorsprache für die Aufnahme biometrischer Daten bis zur Aushändigung im Service-Center dauert es aktuell rund 5 Wochen, in Einzelfällen auch länger.
- Wenn Sie den Brief der Bundesdruckerei mit PIN- und PUK-Nummer erhalten haben und Ihr elektronischer Aufenthaltstitel bei uns eingegangen ist, senden wir Ihnen einen Termin zur Abholung des Aufenthaltstitels zu.
- Bitte sehen Sie daher von einer Vorsprache ohne einen Termin ab.
- Sollten Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel nicht persönlich abholen können, geben Sie bitte der von Ihnen zur Abholung beauftragten Person eine Vollmacht und alle unten aufgeführten Dokumente mit. Dies gilt auch, wenn Eltern den elektronischen Aufenthaltstitel ihrer volljährigen Kinder abholen möchten. Die Vollmacht können Sie hier herunterladen.
Onlinedienste
Notwendige Unterlagen
Benötigte Unterlagen:
- aktuell gültiger Nationalpass,
- alter elektronischer Aufenthaltstitel inklusive Zusatzblatt (sofern ausgestellt),
- Fiktionsbescheinigung (sofern ausgestellt),
- alter Reiseausweis (sofern ausgestellt),
- sonstige Ausweispapiere (sofern ausgestellt),
- Vollmacht
Rechtsgrundlagen
- Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AufenthG
- befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 1 AufenthG)
- Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2 AufenthG)
- ICT-Karte (§19 AufenthG)
- mobile ICT-Karte (§ 19b AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 18c, 19c Abs. 4 Satz 3, 21 Abs. 4 Satz 2, 23 Abs. 2 Satz 3, 26 Abs.3, 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35, 38 Abs.1 AufenthG)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
- Aufenthaltskarte / Daueraufenthaltskarte ( §§ 5 Abs. 1, Satz 1, Abs. 5, Satz 2 und Abs. 7 FreizügG/EU)
- Aufenthaltsdokument-GB (§ 16 Abs.2, Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Austrittsabkommens)
- §§ 78, 78a AufenthG
- §§ 57a, 61h AufenthV