Asylverfahren

Einen Asylantrag können Ausländerinnen und Ausländer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Personen in Nordrhein-Westfalen müssen sich hierfür bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung NRW (LEA) melden. Die LEA befindet sich in Bochum und ist verkehrsgünstig zu erreichen. Die Anschrift ist Gersteinring 50, 44791 Bochum

  • Die Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum hat eine Übersicht mit Belehrungen und Hinweisblättern zusammengestellt.
  • Wenn Sie sich in Haft, in einem Krankenhaus, in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden, können Sie den Asylantrag schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg) stellen.
  • Zudem ist ein schriftlicher Antrag möglich, wenn Sie einen deutschen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzen. Sollten Sie Fragen zum schriftlichen Asylantrag haben, sprechen Sie mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Bürgerservice BAMF
  • Nach dem Stellen des Asylantrags hört sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Fluchtgründe zu schildern.
  • Im Anschluss an die persönliche Anhörung entscheidet das Bundesamt über Ihren Asylantrag.
  • Wenn Sie bereits in einem anderen Land der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben, finden Sie unter dem Punkt Dublin-Verfahren weitere Informationen.

Aufenthaltsstatus nach Asylantragstellung

Haben Sie einen Asylantrag wirksam beim BAMF gestellt, gilt ihr Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens im Bundesgebiet als gestattet und Sie erhalten eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Mit der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde werden Sie verpflichtet in einer Kommune Ihren Wohnsitz zu nehmen. Die örtliche Ausländerbehörde ist ab diesem Zeitpunkt zuständig für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung und Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Mit der Aufenthaltsgestattung können Sie in Deutschland Ihren Status nachweisen. Auf diesem Dokument ist erkennbar, an welchem Ort Sie wohnen müssen und ob Sie einer Beschäftigung nachgehen dürfen.

Ihr Arbeitgeber muss das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausfüllen und per E-Mail oder Post bei der Ausländerbehörde einreichen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Erlaubnis für eine Beschäftigung mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.

Nach der Zuweisung in eine Kommune in NRW ist unter engen Voraussetzungen eine Umverteilung in eine andere Kommune möglich. Die Möglichkeit der Umverteilung besteht unter anderem bei einer Familienzusammenführung zum Ehepartner oder zu minderjährigen Kindern. Zudem können sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht berücksichtigt werden. Wenn Sie einen Antrag auf Umverteilung stellen wollen nutzen Sie bitte diesen Link Umverteilung von Asylbewerbern.

Wann können Sie vor dem Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einholen oder verlängern lassen?

Sie können einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Nutzen Sie bitte für Nachragen und Übersendung von Unterlagen unser Kontaktformular.

Nach dem Asylverfahren

Bei einer positiven Entscheidung gibt es die vier Schutzformen:

Bei einer negativen Entscheidung des Bundesamtes finden Sie auf den folgenden Seiten weitere Informationen über Ihre Möglichkeiten für eine Zukunft in Deutschland und zur freiwilligen Ausreise:

Zum Termin weden Sie folgende Unterlagen brauchen:

  • Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
  • Aufenthaltsgestattung 
  • Identitätsnachweise ( zum Beispiel ein Nationalpass, eine Geburtsurkunde oder eine ID-Karte)

Sie erhalten einen Termin innerhalb von vier Wochen:

  • Nach Ihrer Anmeldung in einer Kommume im Kreis Soest mit einem Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg mit einer Wohnsitzverpflichtung.
  • Nach Abschluss Ihres Asylverfahrens durch eine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
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    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
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