Verpflichtungserklärung - Besucher aus dem Ausland
Um ein Besuchsvisum beantragen zu können, benötigen Ausländerinnen und Ausländer in vielen Fällen eine Verpflichtungserklärung. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgeben, wer über ausreichende Einkünfte oder ausreichendes Vermögen verfügt und ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Der Verpflichtungsgeber verpflichtet sich damit für alle Kosten während des Besuchs der Eingeladenen aufzukommen.
Mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Ausländerbehörde des Wohnortes gehen Verpflichtungsgeberinnen und Verpflichtungsgeber daher eine finanzielle Verpflichtung und Bürgschaft ein.
Hinweis: Über die Erteilung eines Visums entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Verpflichtet - wozu?
Mit der Verpflichtungserklärung erklären Sie sich bereit, während des Besuchs Ihres Gastes für dessen Lebensunterhalt aufzukommen.
Die Beantragung von öffentlichen Leistungen ist für den Besuchsaufenthalt nicht vorgesehen. Sollte Ihr Gast dennoch öffentliche Leistungen beantragen, sind Sie verpflichtet, diese zu erstatten. Dies gilt auch, wenn Ihr Gast nicht mit Ablauf des Visums aus Deutschland ausreist, sondern sich weiterhin (unerlaubt) in Deutschland aufhält.
Zu den Kosten, die Sie für Ihren Gast übernehmen müssen, gehören insbesondere:
- der Lebensunterhalt
- die Versorgung im Krankheitsfall (Arzthonorare, Medikamente und Krankenhausaufenthalte)
- die Ausreisekosten, zum Beispiel Flugticket oder Fahrten zum Flughafen
Bezüglich der Kosten im Krankheitsfall benötigt Ihr Gast für die Beantragung des Visums eine ausreichende Krankenversicherung. Diese können Sie bei vielen Versicherungsgesellschaften abschließen. Durch den Abschluss einer Reisekrankenversicherung können Sie Ihre Kosten im Krankheitsfall minimieren.
Als Alternative zu Ihren Gehaltsabrechnungen ist es in begründeten Fällen auch möglich, ein Sparbuch oder ein Konto mit einem Sperrvermerk oder Bankbürgschaft zu hinterlegen.
Termine und Zusendung von Unterlagen
- Nutzen Sie bitte für die Übermittlung erforderlicher Daten und die Übersendung von Unterlagen unseren Onlinedienst: Verpflichtungserklärung – VISITVIS-Online.
- Für Terminanfragen und die Übersendung erforderlicher Unterlagen können Sie alternativ unser Kontaktformular für Terminanfragen nutzen.
- Ihre persönliche Vorsprache ist jedoch nur für unabdingbar wichtige Erledigungen (zum Beispiel für die Belehrung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung und die Abgabe der Verpflichtungserklärung) notwendig. Die eigentliche Prüfung und Bearbeitung des Anliegens finden ohne Ihre Anwesenheit statt.
- Wenn Sie die Unterlagen vollständig elektronisch oder per Post eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Danach erhalten Sie von uns einen Termin für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
- Wichtig: Wenn Sie die Verpflichtungserklärung gemeinsam mit Ihrem Ehegatten abgeben möchten, müssen Sie auch gemeinsam bei uns vorsprechen.
- Postanschrift: Kreis Soest, Migration und Aufenthalt, Postfach 1752, 59491 Soest.
Verpflichtungserklärung - was nun?
Damit Ihr Gast nun ein Visum beantragen kann, muss er die Original-Verpflichtungserklärung bei der deutschen Auslandsvertretung vorlegen. Sorgen Sie dafür, dass er das Dokument erhält.
Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel nur von der deutschen Auslandsvertretung akzeptiert, wenn sie bei der Beantragung des Visums maximal sechs Monate alt (Ausstellungsdatum) ist.
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
- Erklärung des Verpflichtungsgebers
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder Rentenbescheid oder aktuelle Netto-Gewinnbescheinigung vom Steuerberater
- Selbstauskunft zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen? Dann benötigen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel, zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.
- Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als der beabsichtigte Aufenthalt Ihres Gastes in Deutschland. Wie lange Ihr Aufenthaltstitel danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
- Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung reichen nicht aus.
Zudem benötigen Sie für die Abgabe der Verpflichtungserklärung die folgenden Angaben bzw. Unterlagen von Ihrem Gast:
- Kopie des Reisepasses
- Anschrift im Herkunftsland
- Reisezeitraum
- geplante Einreisedatum
- 29 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- Bis zu vier Wochen
- Adressen deutscher Auslandsvertretungen
- Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung
- Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen- Information des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
- Bundeseinheitliches Merkblatt
- Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde
- Selbstauskunft zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Verpflichtungserklärung - VISITVIS-Online
- Kontaktformular für Terminanfragen bei der Ausländerbehörde- Appointment request for residence
- Bescheinigung über das durchschnittliche Nettoeinkommen
- Selbstauskunft zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66,67,68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Mietbescheinigung / Wohnraumbescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde
- Verpflichtungserklärung § 68 in Verbindung mit §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Um ein Besuchsvisum beantragen zu können, benötigen Ausländerinnen und Ausländer in vielen Fällen eine Verpflichtungserklärung. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgeben, wer über ausreichende Einkünfte oder ausreichendes Vermögen verfügt und ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Der Verpflichtungsgeber verpflichtet sich damit für alle Kosten während des Besuchs der Eingeladenen aufzukommen.
Mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Ausländerbehörde des Wohnortes gehen Verpflichtungsgeberinnen und Verpflichtungsgeber daher eine finanzielle Verpflichtung und Bürgschaft ein.
Hinweis: Über die Erteilung eines Visums entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Verpflichtet - wozu?
Mit der Verpflichtungserklärung erklären Sie sich bereit, während des Besuchs Ihres Gastes für dessen Lebensunterhalt aufzukommen.
Die Beantragung von öffentlichen Leistungen ist für den Besuchsaufenthalt nicht vorgesehen. Sollte Ihr Gast dennoch öffentliche Leistungen beantragen, sind Sie verpflichtet, diese zu erstatten. Dies gilt auch, wenn Ihr Gast nicht mit Ablauf des Visums aus Deutschland ausreist, sondern sich weiterhin (unerlaubt) in Deutschland aufhält.
Zu den Kosten, die Sie für Ihren Gast übernehmen müssen, gehören insbesondere:
- der Lebensunterhalt
- die Versorgung im Krankheitsfall (Arzthonorare, Medikamente und Krankenhausaufenthalte)
- die Ausreisekosten, zum Beispiel Flugticket oder Fahrten zum Flughafen
Bezüglich der Kosten im Krankheitsfall benötigt Ihr Gast für die Beantragung des Visums eine ausreichende Krankenversicherung. Diese können Sie bei vielen Versicherungsgesellschaften abschließen. Durch den Abschluss einer Reisekrankenversicherung können Sie Ihre Kosten im Krankheitsfall minimieren.
Als Alternative zu Ihren Gehaltsabrechnungen ist es in begründeten Fällen auch möglich, ein Sparbuch oder ein Konto mit einem Sperrvermerk oder Bankbürgschaft zu hinterlegen.
Termine und Zusendung von Unterlagen
- Nutzen Sie bitte für die Übermittlung erforderlicher Daten und die Übersendung von Unterlagen unseren Onlinedienst: Verpflichtungserklärung – VISITVIS-Online.
- Für Terminanfragen und die Übersendung erforderlicher Unterlagen können Sie alternativ unser Kontaktformular für Terminanfragen nutzen.
- Ihre persönliche Vorsprache ist jedoch nur für unabdingbar wichtige Erledigungen (zum Beispiel für die Belehrung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung und die Abgabe der Verpflichtungserklärung) notwendig. Die eigentliche Prüfung und Bearbeitung des Anliegens finden ohne Ihre Anwesenheit statt.
- Wenn Sie die Unterlagen vollständig elektronisch oder per Post eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Danach erhalten Sie von uns einen Termin für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
- Wichtig: Wenn Sie die Verpflichtungserklärung gemeinsam mit Ihrem Ehegatten abgeben möchten, müssen Sie auch gemeinsam bei uns vorsprechen.
- Postanschrift: Kreis Soest, Migration und Aufenthalt, Postfach 1752, 59491 Soest.
Verpflichtungserklärung - was nun?
Damit Ihr Gast nun ein Visum beantragen kann, muss er die Original-Verpflichtungserklärung bei der deutschen Auslandsvertretung vorlegen. Sorgen Sie dafür, dass er das Dokument erhält.
Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel nur von der deutschen Auslandsvertretung akzeptiert, wenn sie bei der Beantragung des Visums maximal sechs Monate alt (Ausstellungsdatum) ist.
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
- Erklärung des Verpflichtungsgebers
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder Rentenbescheid oder aktuelle Netto-Gewinnbescheinigung vom Steuerberater
- Selbstauskunft zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen? Dann benötigen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel, zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.
- Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als der beabsichtigte Aufenthalt Ihres Gastes in Deutschland. Wie lange Ihr Aufenthaltstitel danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
- Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung reichen nicht aus.
Zudem benötigen Sie für die Abgabe der Verpflichtungserklärung die folgenden Angaben bzw. Unterlagen von Ihrem Gast:
- Kopie des Reisepasses
- Anschrift im Herkunftsland
- Reisezeitraum
- geplante Einreisedatum
- 29 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
- Bis zu vier Wochen
- Adressen deutscher Auslandsvertretungen
- Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung
- Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen- Information des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
- Bundeseinheitliches Merkblatt
- Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde
- Selbstauskunft zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Verpflichtungserklärung - VISITVIS-Online
- Kontaktformular für Terminanfragen bei der Ausländerbehörde- Appointment request for residence
- Bescheinigung über das durchschnittliche Nettoeinkommen
- Selbstauskunft zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66,67,68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Mietbescheinigung / Wohnraumbescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde
- Verpflichtungserklärung § 68 in Verbindung mit §§ 66, 67 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Migration und Aufenthalt
Migration und Aufenthalt
Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
7 bis 16 Uhr
Mittwoch
8 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 17 Uhr
Freitag
8 bis 12 Uhr
- aufenthalt@kreis-soest.de
Um ein Besuchsvisum beantragen zu können, benötigen Ausländerinnen und Ausländer in vielen Fällen eine Verpflichtungserklärung. Eine Verpflichtungserklärung kann nur abgeben, wer über ausreichende Einkünfte oder ausreichendes Vermögen verfügt und ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat. Der Verpflichtungsgeber verpflichtet sich damit für alle Kosten während des Besuchs der Eingeladenen aufzukommen.
Mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Ausländerbehörde des Wohnortes gehen Verpflichtungsgeberinnen und Verpflichtungsgeber daher eine finanzielle Verpflichtung und Bürgschaft ein.
Hinweis: Über die Erteilung eines Visums entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Verpflichtet - wozu?
Mit der Verpflichtungserklärung erklären Sie sich bereit, während des Besuchs Ihres Gastes für dessen Lebensunterhalt aufzukommen.
Die Beantragung von öffentlichen Leistungen ist für den Besuchsaufenthalt nicht vorgesehen. Sollte Ihr Gast dennoch öffentliche Leistungen beantragen, sind Sie verpflichtet, diese zu erstatten. Dies gilt auch, wenn Ihr Gast nicht mit Ablauf des Visums aus Deutschland ausreist, sondern sich weiterhin (unerlaubt) in Deutschland aufhält.
Zu den Kosten, die Sie für Ihren Gast übernehmen müssen, gehören insbesondere:
- der Lebensunterhalt
- die Versorgung im Krankheitsfall (Arzthonorare, Medikamente und Krankenhausaufenthalte)
- die Ausreisekosten, zum Beispiel Flugticket oder Fahrten zum Flughafen
Bezüglich der Kosten im Krankheitsfall benötigt Ihr Gast für die Beantragung des Visums eine ausreichende Krankenversicherung. Diese können Sie bei vielen Versicherungsgesellschaften abschließen. Durch den Abschluss einer Reisekrankenversicherung können Sie Ihre Kosten im Krankheitsfall minimieren.
Als Alternative zu Ihren Gehaltsabrechnungen ist es in begründeten Fällen auch möglich, ein Sparbuch oder ein Konto mit einem Sperrvermerk oder Bankbürgschaft zu hinterlegen.
Termine und Zusendung von Unterlagen
- Nutzen Sie bitte für die Übermittlung erforderlicher Daten und die Übersendung von Unterlagen unseren Onlinedienst: Verpflichtungserklärung – VISITVIS-Online.
- Für Terminanfragen und die Übersendung erforderlicher Unterlagen können Sie alternativ unser Kontaktformular für Terminanfragen nutzen.
- Ihre persönliche Vorsprache ist jedoch nur für unabdingbar wichtige Erledigungen (zum Beispiel für die Belehrung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung und die Abgabe der Verpflichtungserklärung) notwendig. Die eigentliche Prüfung und Bearbeitung des Anliegens finden ohne Ihre Anwesenheit statt.
- Wenn Sie die Unterlagen vollständig elektronisch oder per Post eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Danach erhalten Sie von uns einen Termin für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
- Wichtig: Wenn Sie die Verpflichtungserklärung gemeinsam mit Ihrem Ehegatten abgeben möchten, müssen Sie auch gemeinsam bei uns vorsprechen.
- Postanschrift: Kreis Soest, Migration und Aufenthalt, Postfach 1752, 59491 Soest.
Verpflichtungserklärung - was nun?
Damit Ihr Gast nun ein Visum beantragen kann, muss er die Original-Verpflichtungserklärung bei der deutschen Auslandsvertretung vorlegen. Sorgen Sie dafür, dass er das Dokument erhält.
Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel nur von der deutschen Auslandsvertretung akzeptiert, wenn sie bei der Beantragung des Visums maximal sechs Monate alt (Ausstellungsdatum) ist.
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Notwendige Unterlagen
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte benötigen Sie die folgenden Unterlagen:
- Erklärung des Verpflichtungsgebers
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder Rentenbescheid oder aktuelle Netto-Gewinnbescheinigung vom Steuerberater
- Selbstauskunft zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen? Dann benötigen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel, zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.
- Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als der beabsichtigte Aufenthalt Ihres Gastes in Deutschland. Wie lange Ihr Aufenthaltstitel danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
- Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung reichen nicht aus.
Zudem benötigen Sie für die Abgabe der Verpflichtungserklärung die folgenden Angaben bzw. Unterlagen von Ihrem Gast:
- Kopie des Reisepasses
- Anschrift im Herkunftsland
- Reisezeitraum
- geplante Einreisedatum
Bearbeitungsdauer
- Bis zu vier Wochen
Kosten
- 29 Euro
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)