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Niedererlassungserlaubnis für Geflüchtete

Ausländerinnen und Ausländer, die als Flüchtling oder Asylberechtigter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt wurden oder als Resettlement-Flüchtling in Deutschland aufgenommen wurden, können nach drei oder fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

  • Für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie mindestens drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Die Zeiten des Asylverfahrens werden mit angerechnet.
  • Wenn Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen, sind die Anforderungen an die Erteilung der Niederlassungserlaubnis etwas geringer.
  • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absätze 3 und 4 AufenthG setzt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Die Identitätsklärung erfolgt grundsätzlich über den anerkannten Nationalpass oder ID-Karte des Ausländers.

Alle Voraussetzungen

  1. Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren: Für die Niederlassungserlaubnis ist es erforderlich, dass Sie die Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling oder Asylberechtigter bereits seit fünf Jahren besitzen. Hierbei werden Zeiten des Asylverfahrens auf die Aufenthaltszeit angerechnet.
  2. Gründe für die Asylberechtigung / Flüchtlingseigenschaft liegen weiter vor: Die Gründe für die Zuerkennung der Asylberechtigung / Flüchtlingseigenschaft müssen weiter vorliegen. Dies wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft. Die Prüfung erfolgt in der Regel drei Jahre nach der Anerkennung. Die Niederlassungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gründe weiterhin vorliegen.
  3. Keine Straftaten: Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei können schon Geldstrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern.
  4. Hinreichende Deutschkenntnisse: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen. Dies entspricht dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Falls Sie einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen haben, verfügen Sie über die entsprechenden Deutschkenntnisse.
  5. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung: Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Dies können Sie durch die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ oder am Einbürgerungstest nachweisen. Der Test „Leben in Deutschland“ wird als Teil des Integrationskurses angeboten.
  6. Überwiegend gesicherter Lebensunterhalt: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist es erforderlich, dass Sie Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbseinkommen sicherstellen können. Das bedeutet, dass Sie Ihren Bedarf zu mindestens 51 Prozent durch Ihren Job sicherstellen können.
  7. Krankenversicherung: Sie und Ihre Familienangehörigen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind oder über eine gleichwertige private Krankenversicherung verfügen.
  8. Ausreichender Wohnraum: Sie und Ihre Familienangehörigen verfügen über ausreichend Wohnraum. Dies ist in der Regel der Fall, wenn jedem Familienangehörigen ab sechs Jahren 12 qm Wohnfläche (ohne Küche, Bad, WC) zur Verfügung steht. Für Kinder unter 6 Jahren ist eine Wohnfläche von 10 qm ausreichend.

Sie möchten bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen? Dann müssen Sie zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Deutsche Sprache beherrschen: Sie müssen die deutsche Sprache beherrschen. Dies entspricht dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Die Deutschkenntnisse müssen Sie durch ein entsprechendes Zertifikat nachweisen können.
  2. Weit überwiegende Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist es erforderlich, dass Sie Ihren Lebensunterhalt weit überwiegend durch Erwerbseinkommen sicherstellen können. Das bedeutet, dass Sie Ihren Bedarf zu mindestens 76 Prozent durch Ihren Job sicherstellen können.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) erteilt werden.

Wenn Sie als Flüchtling oder Asylberechtigter eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen - falls sie uns noch nicht vorliegen:

  • Identitätsnachweise (z.B. alter Nationalpass oder ID-Karte des Herkunftslandes)
  • Kopie Ihres Reiseausweises für Flüchtlinge
  • aktuelles Passfoto
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Arbeitgeberbescheinigung
  • Aktuelle Gehaltsabrechnungen
  • Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Sprachzertifikat (A2 oder C1)
  • Test „Leben in Deutschland“ oder Einbürgerungstest

Im Einzelfall können weitere Unterlagen (z.B. Identitätsnachweise) erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

Bitte beachten: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

  • bis zu 12 Wochen
  • Bis zu 60 Euro (für den Reiseausweis)

Zahlungsarten:

  • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
  • Kreditkarte (Master und VISA)
  • Debitkarte (Maestro und V-PAY)
  1. 02921 30-3090
  2. aufenthalt@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Ordnungsangelegenheiten
    Osthofen-Thomä-Wallstraße 2
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 - 16 Uhr
    Dienstag:8 - 16 Uhr
    Mittwoch:8 - 12 Uhr
    Donnerstag:8 - 18 Uhr
    Freitag:8 - 12 Uhr

    Für eine persönliche Rücksprache vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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