Pflegegrade
Es gibt fünf Pflegegrade. Pflegebedürftige erhalten je nach Schwere der Beeinträchtigungen, der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen der folgenden Pflegegrade.
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Definition Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit ist in der sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) genau definiert:
- Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI §14, sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
- Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
- Die „Sechs- Monats-Frist“ entfällt allerdings bei Menschen, die sich in der Endphase ihres Lebens befinden (sogenannte palliative Situationen).
Lebensbereiche
Der Gutachter oder die Gutachterin wird während des Besuchs in den folgenden Bereichen die jeweiligen Einzelpunkte bewerten:
- Modul 1: Mobilität
- Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Modul 4: Selbstversorgung
- Modul 5: Umgang mit krankheitsspezifischen/ therapiebedingten Anforderungen
- Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Die Einzelpunkte werden in jedem Modul prozentual gewichtet. Aus den gewichteten Punkten ergibt sich der Pflegegrad.
Von Modul 2 und 3 wird nur das Modul bewertet, welches den höchsten gewichteten Punktwert erreicht. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Bewertung
Aufgrund der Bewertung in den einzelnen Modulen ergibt sich entweder kein Pflegegrad oder ein Pflegegrad 1 – 5:
- Unter 12,5 Punkte: kein Pflegegrad
- 12,5 – unter 27 Punkte: Pflegegrad 1
- 27,0 – unter 47,5 Punkte: Pflegegrad 2
- 47,5 – unter 70 Punkte: Pflegegrad 3
- 70,0 – unter 90 Punkte: Pflegegrad 4
- 90,0 – 100 Punkte: Pflegegrad 5
Für Kinder unter 11 Jahren gilt ein angepasstes Bewertungsschema, welches den altersentsprechenden Entwicklungsstand berücksichtigt.
Versorgungsrelevante Informationen – was ist das?
Neben den genannten Modulen 1 – 6 werden weitere „versorgungsrelevante Informationen“ durch den Gutachter erfasst. Diese umfassen „außerhäusliche Aktivitäten“ wie die „Fortbewegung im außerhäuslichen Bereich“ oder die „Teilnahme an Aktivitäten“. Zusätzlich wird beschrieben, ob die „Haushaltsführung“ noch möglich ist. Die Sammlung dieser Informationen dient ausschließlich Planungszwecken. Eine Punktebewertung für diese Bereiche findet nicht statt.
Kontakt
- 02921 30-3205
- simone.niebiossa@kreis-soest.de
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