Kurzzeitpflege

Ist die Pflege für einen vorübergehenden Zeitraum im häuslichen Bereich nicht möglich, kann die pflegebedürftige Person in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden. 

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen, wenn 

  • die Hauptpflegeperson z. B. Urlaub macht, plötzlich durch Krankheit oder Unfall ausfällt, oder es zu einer Abwesenheit aus anderen Gründen kommt
  • nach einem längeren Krankenhausaufenthalt eine Nachsorge geboten ist und deshalb eine Rückkehr nach Hause noch nicht in Frage kommt
  • die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss
  • die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz frei wird

Kurzzeitpflege wird im Kreis Soest in der Regel in den vollstationären Einrichtungen angeboten.

 

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 2-5 haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. 

Seit dem Inkrafttreten des PUEG (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz) zum 01.07.2025 steht dafür der sogenannte “gemeinsame Jahresbetrag” in Höhe von 3539€ zur Verfügung. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3539€ kann flexibel für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Diese kann in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen. 

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten "Entlastungsbetrag" in Höhe von 131 Euro. Dieser Entlastungsbetrag kann für Aufwendungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

 

In einigen Fällen übernimmt nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse die Kosten für eine Kurzzeitpflege. Voraussetzungen für eine Übernahme können sein: 

  • eine schwere Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung,
  • ein Krankenhausaufenthalt,
  • eine ambulante Operation,
  • oder eine ambulante Krankenhausbehandlung. 

Zudem müssen folgende Punkte zwingend erfüllt sein: 

  • es liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 – 5 im Sinne der Pflegeversicherung (SGB XI) vor
  • der Pflegebedarf besteht nur vorübergehend, konkret weniger als sechs Monate
  • eine häusliche Krankenpflege ist nicht mehr ausreichend 

Der Leistungsumfang entspricht dem in der Pflegeversicherung: maximal 1.774 Euro für längstens acht Wochen. 

Der Antrag für diese Form der Kurzeitpflege muss von dem behandelnden Arzt im Krankenhaus oder dem niedergelassenen Arzt gestellt werden. Bei der Antragstellung muss aus der Diagnose der Hilfebedarf hervorgehen und der Hinweis gemacht werden, dass keine Pflegeperson zur Verfügung steht.

Ergänzend gibt es die Übergangspflege von max. 10 Tagen im Krankenhaus.

§ 42 SGB XI - Kostenregelung zur Kurzzeitpflege

§ 39 c SGB V - Finanzierung durch die Krankenkasse

§ 39 e SGB V - Übergangspflege im Krankenhaus

Kontakt

  1. 02921 30-2765
  2. uwe.brinker@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
  5. Öffnungszeiten
  6. Öffnungszeiten
    Tag
    Montag:8 - 16 Uhr
    Dienstag:7 - 16 Uhr
    Mittwoch:8 - 16 Uhr
    Donnerstag:8 - 17 Uhr
    Freitag:8 - 12 Uhr
  1. 02921 30-3826
  2. petra.berghoff@​kreis-soest.de
  3. Adresse
  4. Kreishaus
    Hoher Weg 1-3
    59494 Soest
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