Kurzzeitpflege
Ist die Pflege für einen vorübergehenden Zeitraum im häuslichen Bereich nicht möglich, kann die pflegebedürftige Person in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden.
Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen, wenn
- die Hauptpflegeperson z. B. Urlaub macht, plötzlich durch Krankheit oder Unfall ausfällt, oder es zu einer Abwesenheit aus anderen Gründen kommt
- nach einem längeren Krankenhausaufenthalt eine Nachsorge geboten ist und deshalb eine Rückkehr nach Hause noch nicht in Frage kommt
- die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss
- die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz frei wird
Kurzzeitpflege wird im Kreis Soest in der Regel in den vollstationären Einrichtungen angeboten.
Finanzierung über die Pflegekasse
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 2-5 haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr bis zu dem Gesamtbetrag von 1.854 Euro. Die Kurzzeitpflege kann in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen.
Die oben genannten 1.854 Euro können zusätzlich über die sogenannte "Verhinderungspflege" auf bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden, sofern diese nicht beansprucht wurde. Voraussetzung für Verhinderungspflege ist jedoch, dass eine Pflegebedürftigkeit in den Graden 2-5 über mindestens ein halbes Jahr besteht.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten "Entlastungsbetrag" in Höhe von 131 Euro. Dieser Entlastungsbetrag kann für Aufwendungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Aufgrund des PUEG (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz) treten zum 01. Juli 2025 Änderungen bezüglich der Kurzzeitpflege in Kraft:
- Ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539€, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann
- Zeitliche Höchstdauer von bis zu 8 Wochen pro Jahr gilt jeweils für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Finanzierung über die Krankenkasse
In einigen Fällen übernimmt nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse die Kosten für eine Kurzzeitpflege. Voraussetzungen für eine Übernahme können sein:
- eine schwere Erkrankung oder Verschlimmerung der Erkrankung,
- ein Krankenhausaufenthalt,
- eine ambulante Operation,
- oder eine ambulante Krankenhausbehandlung.
Zudem müssen folgende Punkte zwingend erfüllt sein:
- es liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 – 5 im Sinne der Pflegeversicherung (SGB XI) vor
- der Pflegebedarf besteht nur vorübergehend, konkret weniger als sechs Monate
- eine häusliche Krankenpflege ist nicht mehr ausreichend
Der Leistungsumfang entspricht dem in der Pflegeversicherung: maximal 1.774 Euro für längstens acht Wochen.
Der Antrag für diese Form der Kurzeitpflege muss von dem behandelnden Arzt im Krankenhaus oder dem niedergelassenen Arzt gestellt werden. Bei der Antragstellung muss aus der Diagnose der Hilfebedarf hervorgehen und der Hinweis gemacht werden, dass keine Pflegeperson zur Verfügung steht.
Ergänzend gibt es die Übergangspflege von max. 10 Tagen im Krankenhaus.
Rechtsgrundlagen
§ 42 SGB XI - Kostenregelung zur Kurzzeitpflege
§ 39 c SGB V - Finanzierung durch die Krankenkasse
§ 39 e SGB V - Übergangspflege im Krankenhaus
Kontakt
- 02921 30-2765
- uwe.brinker@kreis-soest.de
- Adresse
- Öffnungszeiten
- Details
Hoher Weg 1-3
59494 Soest
Tag | |
---|---|
Montag: | 8 - 16 Uhr |
Dienstag: | 7 - 16 Uhr |
Mittwoch: | 8 - 16 Uhr |
Donnerstag: | 8 - 17 Uhr |
Freitag: | 8 - 12 Uhr |
- 02921 30-3826
- petra.berghoff@kreis-soest.de
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Hoher Weg 1-3
59494 Soest
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Montag: | 8 - 16 Uhr |
Dienstag: | 7 - 16 Uhr |
Mittwoch: | 8 - 16 Uhr |
Donnerstag: | 8 - 17 Uhr |
Freitag: | 8 - 12 Uhr |