Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger (Kreis Soest) eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Abgabefrist ist der 1. März. Der Antrag kann elektronisch über den Onlinedienst eingereicht werden.
Investitionskostenförderung 2026: Fristen und Auszahlung
Der Antrag auf Investitionskostenförderung für das Jahr 2026 muss spätestens am 1. März 2026 beim Kreis Soest vorliegen. Anträge, die nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Investitionskostenpauschale wird dann zum 1. Juli ausgezahlt.
- § 12 Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Online Antrag und Berechnungsbogen
- Berechnungsgrundlage aus der jeweiligen Abrechnungssoftware
- Summen und Saldenliste auf Grundlage der Pflegebuchführung
- Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, falls dieser noch nicht vorliegt
- Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, falls diese noch nicht vorliegt
- Nachweis über die Vertetungsberechtigung/Vollmacht, falls diese in der aktuellen Fassung dem Kreis Soest nicht vorliegt
- Hängt vom Einzelfall ab.
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
Corinna
Kotthoff
Kreishaus
Montag
8 - 16 Uhr
Dienstag
7 - 16 Uhr
Mittwoch
8 - 16 Uhr
Donnerstag
8 - 17 Uhr
Freitag
8 - 12 Uhr
- Anschrift
- 001 Hoher Weg 1-3 59494 Soest
- Telefon
- 02921 30-3106
- pflegeplanungundalter@kreis-soest.de
Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen
Ambulante Pflegedienste haben die Möglichkeit, jährlich beim örtlichen Sozialhilfeträger (Kreis Soest) eine Investitionskostenpauschale zu beantragen. Abgabefrist ist der 1. März. Der Antrag kann elektronisch über den Onlinedienst eingereicht werden.
Investitionskostenförderung 2026: Fristen und Auszahlung
Der Antrag auf Investitionskostenförderung für das Jahr 2026 muss spätestens am 1. März 2026 beim Kreis Soest vorliegen. Anträge, die nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Investitionskostenpauschale wird dann zum 1. Juli ausgezahlt.
Notwendige Unterlagen
- Online Antrag und Berechnungsbogen
- Berechnungsgrundlage aus der jeweiligen Abrechnungssoftware
- Summen und Saldenliste auf Grundlage der Pflegebuchführung
- Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, falls dieser noch nicht vorliegt
- Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, falls diese noch nicht vorliegt
- Nachweis über die Vertetungsberechtigung/Vollmacht, falls diese in der aktuellen Fassung dem Kreis Soest nicht vorliegt
Bearbeitungsdauer
- Hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW)