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Elterngeld

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner haben einen Anspruch auf Elterngeld.  Die Elterngeldstelle des Kreises berät gerne beim Stellen des Antrags. 

Kugelschrüber schwebt über einem Antrag zum Thema Elterngeld. Foto: Judith Wedderwille/Kreis Soest
Foto: Judith Wedderwille/Kreis Soest

Höhe des Elterngeldes

Das Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Erwerbseinkommen des beantragenden Elternteils aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es beträgt in der Regel 65 Prozent des durch die Betreuung wegfallenden Nettoeinkommens. Bei Selbstständigen gibt es abweichende Veranlagungszeiträume.

Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro. Für Geburten ab dem 01.04.2024 und vor dem 01.04.2025 wurde die Einkommensgrenze sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende auf 200.000 Euro abgesenkt. Für Geburten ab dem 01.04.2025 erfolgt eine weitere Absenkung auf 175.000 Euro. 

Auszahlungszeitraum

Das Basis-Elterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt. Mütter und Väter können den Zeitraum untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Für Geburten ab dem 01.04.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug sind beispielsweise bei Mehrlingsgeburten möglich   Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, können unter bestimmten Voraussetzungen volle 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Eltern können das ElterngeldPlus beantragen und damit, auch ohne Teilzeittätigkeit, die Bezugszeit über den 14. Lebensmonat verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.

Eltern, die gemeinsam in Teilzeit gehen und zwei bis vier Monate lang parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, können zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate erhalten.

Das Elterngeld kann rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor der Antragstellung gezahlt werden.

Da die Unterlagen in der Elterngeldkasse einzeln eingescannt werden, sollten die Belege aus einzelnen losen Blättern bestehen.

  • vollständig ausgefüllter und von beiden Elternteilen unterschriebener Antrag
  • Original-Geburtsbescheinigung mit dem Zusatz „gültig für Elterngeld“
  • Bescheinigung der Krankenkasse über die Höhe und die Dauer des Bezuges von Mutterschaftsgeld oder – wenn Sie Beamtin sind – über die Dienstbezüge während der Mutterschutzfrist
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitgeberzuschusses (Gehaltsabrechnung)
  • Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen in Kopie) aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist
  • Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis (gilt für Personen aus einem Land, das nicht zur EU gehört)
  • Bei Teilzeittätigkeit während des Bezuges von Elterngeld wird außerdem eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Beginn der Tätigkeit nach der Geburt, die Höhe des Verdienstes und die wöchentliche Arbeitszeit benötigt. Selbstständige Antragsteller müssen die Erklärung zur wöchentlichen Arbeitszeit und zum voraussichtlichen Gewinn ausfüllen.
  • Da die Unterlagen in der Elterngeldkasse einzeln eingescannt werden, sollten die Belege aus einzelnen losen Blättern bestehen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

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