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Betreuungsbehörde und Vorsorgevollmachten

Die Betreuungsbehörde des Kreises Soest ist zuständige Behörde in Angelegenheiten der gesetzlichen Betreuung für den Kreis Soest mit Ausnahme der Stadt Lippstadt. Sie unterstützt die Betreuungsgerichte im Kreis Soest in Betreuungsangelegenheiten sowie Betreuerinnen und Betreuer. Außerdem informiert sie über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

Vorsorgevollmacht wird unterschrieben. © photocrew - Fotolia.com
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Die Stadt Lippstadt hat eine eigene Betreuungsbehörde.

Aktuelles: Registrierung als Berufsbetreuerin oder als Berufsbetreuer ab 1. Januar 2023

Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer müssen sich ab dem 1. Januar 2023 bei der für sie zuständigen Behörde (Stammbehörde) registrieren lassen. Alle Infos

Wann bestellt das Gericht einen Betreuer?

Das Betreuungsgericht kann eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Betroffenen müssen volljährig sein.
  • Betroffene können ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht regeln.
  • Ursache dafür ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung.
  • Die Bestellung eines Betreuers ist erforderlich.

Als Betreuer kommen ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wie zum Beispiel Verwandte, nahe Angehörige, Bekannte, Berufsbetreuer oder Vereinsbetreuer in Frage. Vorrang vor einem Berufsbetreuer hat der ehrenamtliche Betreuer.

Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt. In diesen Aufgabenkreisen, zum Beispiel Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge, muss er die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten besorgen und ihn in diesem Rahmen betreuen.

Was macht die Betreuungsbehörde?

Die Betreuungsbehörde des Kreises Soest

  • berät und unterstützt ehrenamtliche Betreuer, Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer,
  • arbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich mit vier gemeinnützigen Betreuungsvereinen zusammen,
  • gewinnt neue Betreuer,
  • unterstützt die Betreuungsgerichte in Soest, Warstein, Werl und Lippstadt in Betreuungsangelegenheiten/Betreuungsgerichtshilfe,
  • organisiert und koordiniert das Betreuungsrecht auf örtlicher Ebene,
  • informiert über rechtliche Vorsorgemöglichkeiten wie Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • beglaubigt die Echtheit der Unterschriften auf Vorsorgevollmachten gegen Gebühr.

Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?

Jeder kann aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder auch durch Nachlassen seiner geistigen Kräfte im Alter eingeschränkt werden. Deshalb sollte sich jeder einmal die Frage stellen, wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist. Es gibt folgende Arten von Vollmachten:

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Die Betreuungsbehörde berät gerne ausführlich zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Zum Thema Patientenverfügung berät der Hausarzt.

Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Auf diese Register haben alle Gerichte in Deutschland Zugriff und können dort online abfragen, ob Verfügungen bestehen.

Um einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bestellen, reicht eine formlose Anregung beim zuständigen Amtsgericht. Mehr Infos unter Links und Downloads.

Je nach Aufgabe fallen unterschiedliche Bearbeitungszeiten an.

Für die Beglaubigung der Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht werden 10 Euro Gebühr erhoben.

Zahlungsarten: Die Zahlung ist per Überweisung nach Erhalt der Rechnung möglich.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
  • Gesetz über die Angelegenheiten in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Landesbetreuungsgesetz (LBtG)
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