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Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung

Ausländerinnen und Ausländer haben nach Abschluss ihrer Ausbildung zwei Möglichkeiten, weiter in Deutschland zu bleiben. Zum einen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft beantragen, wenn Sie bereits einen Arbeitsplatz in ihrem Ausbildungsberuf gefunden haben. Zum anderen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erhalten.

    Die Aufenthaltserlaubnis dient der Suche nach einem Arbeitsplatz, der Ihrem Ausbildungsabschluss entspricht.

    Links

    Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

    Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu 12 Monate (gerechnet ab dem Tag Ihres Abschlusses) ausgestellt werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltserlaubnis darf die Gültigkeit des zugehörigen Passdokumentes jedoch nicht überschreiten. Sollten Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, können Sie auch bereits vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft beantragen.

    Wechsel des Aufenthaltszwecks

    Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft möglich. Darüber hinaus können Sie in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn auf die Aufenthaltserlaubnis ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung). Sollten Sie innerhalb der Zeit zur Arbeitsplatzsuche keinen Arbeitsplatz finden, der Ihrem Ausbildungsabschluss angemessen ist, müssen Sie in der Regel aus dem Bundesgebiet ausreisen.

    Erwerbstätigkeit

    Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach der Ausbildung ist Ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt. Das heißt, Sie können jede Beschäftigung ausüben, die Sie möchten oder sich selbstständig machen.