Fahrgastbeförderungsschein

An den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden besondere Anforderungen gestellt, da diese Fahrerlaubnis in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der beförderten Personen dient. Dabei ist es vor allem wichtig, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch geeignet - insbesondere gesundheitlich - und verantwortungsvoll ist.
Gültigkeitsdauer
Grundsätzlich wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befristet für nicht mehr als fünf Jahre erteilt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung durch ein Gutachten über die psychologische Eignung (Anlage 5 Nr. 2 FeV) nachweist. Rechtzeitig - circa vier Wochen vor Ablauf - muss der Fahrerlaubnisinhaber eine Verlängerung beantragen.
Da der Fahrgastbeförderungsschein den Besitz der allgemeinen Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B) voraussetzt, erlischt er ebenfalls mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. Er kann aber auch separat entzogen werden, wenn die besonderen Anforderungen an den Inhaber eines Fahrgastbeförderungsscheins nicht mehr erfüllt werden.
Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt:
- 19 Jahre für Krankenwagen und mindestens ein Jahr im Besitz der Klasse B
- 21 Jahre für Mietwagen und Taxen
und mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse B
Nicht in jedem Fall, in dem Personen mitgenommen werden, ist der Fahrgastbeförderungsschein notwendig. Private Fahrten, bei denen Personen mitgenommen werden, gelten nicht als Fahrgastbeförderung.
Ortskundeprüfung
Taxifahrer, die eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen, müssen auch eine Ortskundeprüfung ablegen. Die Ortskundeprüfung für die jeweilige Stadt oder Gemeinde des Kreises Soest findet in ungeraden Kalenderwochen mittwochs um 14 Uhr im Sachgebiet Verwaltungsservice in Soest, Wisbyring 17, statt.
Für die Prüfung ist zwingend eine Anmeldung erforderlich. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der jeweiligen Stelle bis spätestens dienstags 12 Uhr des jeweiligen Prüfungstages in Verbindung.
Verlängerungsantrag
Der Verlängerungsantrag kann nur persönlich gestellt werden. Der nötige Auszug aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg holt der Kreis Soest ein. Setzen Sie sich daher bitte frühzeitig mit einem der Servicecenter KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises Soest in Verbindung, und zwar circa vier Wochen vor Ablauf der Fahrerlaubnis. Dies ist auch telefonisch möglich.
Links und Downloads
- augenärztliche Bescheinigung gem. Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
- ärztliche Bescheinigung gem. Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung
- Verkehrszentralregister
- Zentrales Fahrerlaubnisregister
-
Antrag auf Fahrerlaubnis
Dateigröße: 280,85 KB - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8
Notwendige Unterlagen
Neuantrag:
- Antrag auf Fahrgastfahrerlaubnis (Zusendung auf Anfrage oder erhältlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt),
- gültiger Personalausweis/Reisepass/vorläufiger Personalausweis
- EU-Kartenführerschein mit Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder Führerschein der Klasse 3 (seit mindestens zwei Jahren, bei Krankenwagen seit mindestens einem Jahr)
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre)
- bei Ersterteilung Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- polizeiliches Führungszeugnis der Belegart "O" (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung - es wird unmittelbar den Servicecentern KFZ - Führerscheinstellen - des Kreises zugesandt)
- Ortskundeprüfung (in Abhängigkeit der beantragten Berechtigung und Größe des Ortes, in dem die Berechtigung räumlich gelten soll)
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, sondern "nur" einen grau- oder rosafarbenen Führerschein, muss dieser bei Erteilung der Fahrgastbeförderung in einen EU-Kartenführerschein getauscht werden.
Verlängerung:
- Personalausweis/Reisepass/vorläufoger Personalausweis
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 1 Jahr)
- Eignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder von einem Arbeitsmediziner (ab dem 60. Lebensjahr)
- polizeiliches Führungszeugnis - Belegart O - (erhältlich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung)
- Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, wird zusätzlich ein biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) nach Anlage 8 Passverordnung (PassV) benötigt.
Kosten
- Ersterteilung: In der Regel bis ca. 95 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Verlängerung: In der Regel 42,60 Euro (ohne ärztliche Gutachten)
- Ortskundeprüfung: 50 Euro
Zahlungsarten
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Die Zahlung mit Karte ist ausdrücklich erwünscht.
- Verwaltungsservice: Nur auf Rechnung
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Freistellungsverordnung vom PBefG (FreiStell-VO)
- Passverordnung (PassV) - Anlage 8