Abgeschlossenheitsbescheinigung
Teileigentum, das auf einem Grundstück gebildet wird, muss im Grundbuch eingetragen werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses einzeln verkauft werden sollen. Für den Eintrag ins Grundbuch wird wiederum eine Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt. Darin bestätigt die Bauaufsichtsbehörde, dass die Teileigentumseinheiten in sich abgeschlossen sind.

Links und Downloads
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)
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Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zur Bildung von Wohneigentum bzw. eines Dauerwohnrechts
Externes Formular
Notwendige Unterlagen
Für die erste Bescheinigung werden Bauzeichnungen in mindestens zweifacher Ausfertigung benötigt. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Bauaufsichtsbehörde. Für jede Mehrausfertigung wird eine weitere Ausfertigung der Bauzeichnungen benötigt.
- Formloser Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Erforderliche Angaben: Antragsteller, Anschrift, Objekt, zum Beispiel Wohnhaus mit genauen Angaben (Ort, Straße und Hausnummer) und Anzahl der gewünschten Bescheinigungen.
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit allen auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen.
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Nummerierung der Eigentumsanteile, inklusive Darstellung der Hausanschluss- und Heizungsräume. Dazu gehören Grundrisse, Ansichten, Schnitte sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (einschließlich nicht ausgebauter Dachräume und Spitzböden).
Zusätzlich bei Bauvorhaben im Rahmen des Freistellungsverfahren gemäß § 67 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
- Kopie der von der Gemeinde/Stadt ausgestellten "Bauerlaubnis", aus der hervorgeht, dass es sich um ein gemäß § 67 BauO NRW freigestelltes Vorhaben handelt. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich: Antragsteller einschließlich Anschrift, Bauort, Baustraße, Hausnummer, Flur und Flurstück.
- Schriftliche Erklärung des Bauherrn, dass das in den vorgelegten Bauzeichnungen dargestellte Bauvorhaben mit den Bauvorlagen übereinstimmt, die der zuständigen Ortsbehörde (Gemeinde/Stadt) für ein nach § 63 BauO NRW freigestelltes Vorhaben vorgelegen wurden.
Hinweis: Der Antragsteller muss der Eigentümer sein, ansonsten ist eine Vollmacht erforderlich!
Bearbeitungszeit
Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
Die Kosten belaufen sich auf bis zu 150 Euro je Sondereigentumsanteil. Für jeden Garagenplatz beträgt die Gebühr 20 Euro.
Für das Ausstellen der Bescheinigung fallen zusätzlich Gebühren in Höhe von 100 Euro an, für jede Mehrausfertigung weitere 60 Euro.
Zahlungsarten
Überweisung
Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz
- Gebührengesetz (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO)