Hebammen und Entbindungshelfer
Hebammen und Entbindungshelfer sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich durch Fortbildungen in allen berufsrelevanten Feldern auf dem neuesten Stand zu halten. In einem Zeitraum von drei Jahren sind 60 Fortbildungsstunden zu absolvieren. Davon müssen 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abgeleistet werden. Die Fortbildungsnachweise müssen dem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert im Dreijahresrhythmus vorgelegt werden.

Der Stichtag ist stets der 31. Mai, die nächste Periode endet zum 31. Mai 2020. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine angestellte oder freiberufliche Tätigkeit handelt. Zuständig ist in der Regel das Gesundheitsamt des Kreises, in dem die Hebamme oder der Entbindungshelfer den Wohnsitz hat.
Falls Hebammen und Entbindungspfleger mitten im Überprüfungszeitraum ihre Ausbildung beenden, wird die Anzahl der nachzuweisenden Stunden vom Gesundheitsamt anteilig festgelegt.
Die Fortbildungspflicht kann auf Antrag in folgenden Fällen ruhen, soweit die Pausen mindestens drei Monate andauern:
- bei Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz
- Elternzeit
- Arbeitsunfähigkeit oder
- ruhender Berufstätigkeit
Welche Fortbildungen werden anerkannt?
Die Fortbildungen müssen berufsrelevant für die Tätigkeit als Hebamme sein. Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und -verbänden.
Niederlassung
Hebammen und Entbindungshelfer, die sich im Kreis Soest niederlassen möchten, müssen die Aufnahme Ihrer Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen. Neben den geforderten Unterlagen (mehr Infos im Text "Nichtakademische Heilberufe") muss ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit vorgelegt werden.
Links und Downloads
Notwendige Unterlagen
Niederlassung:
- formloser Antrag mit Mitteilung über Niederlassungsort, Niederlassungsbeginn und Niederlassungsbezeichnung
- beglaubigte Fotokopie der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung
- einfache Kopie des Personalausweises zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
Eingereichte Teilnahmebescheinigungen müssen folgende Informationen enthalten:
- Name, Vorname und Anschrift des Teilnehmers
- Erkennbaren Bezug zur Berufsausübung als Hebamme/Entbindungspflegers durch detaillierte Schilderung des Fortbildungsthemas
- Fortbildungstermin/e
- Anzahl der Fortbildungsstunden
- Ausstellungsdatum
- Adresse, Telefonnummer, Unterschrift des Veranstalters
- Angaben über die Berufsbezeichnung der/des Dozenten, zum Beispiel Arzt oder Hebamme
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)
- Gesetz über die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
- Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW)
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW (ÖGDG NRW)