Konzessionierung von Privatkliniken

Privatkliniken sind privat betriebene Einrichtungen, die vornehmlich stationäre Krankenhausbehandlungen durchführen. Diese Zweckbestimmung ist gegeben, wenn Patientinnen und Patienten in der Einrichtung in ein betriebliches Organisationsgefüge eingegliedert sind, das neben ärztlichen und ärztlich überwachten pflegerischen Leistungen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden auch Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt.
Ausnahmen
Allerdings werden von § 30 GewO nur private Krankenanstalten erfasst, die gewerbsmäßig, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Mit Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften entfällt das Konzessionierungsverfahren, da eine Klinik dann nicht gewerbsmäßig betrieben wird, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Ebenso wenig werden von § 30 GewO Tageskliniken, Praxiskliniken oder sonstige Einrichtungen erfasst, in denen medizinische Leistungen ausnahmslos ambulant erbracht werden.
Notwendige Unterlagen
- Antrag mit detaillierter Betriebsbeschreibung (Lage- und Bauplan) mit Angabe der Fachrichtungen und des Operationsspektrums
- Baurechtliche Unterlagen
- Unterlagen der Betreibergesellschaft oder des Unternehmers
- Unterlagen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes (unter anderem Hygiene- und Desinfektionspläne)
- Notwendige Unterlagen aus dem Personalbereich ( Personalbestand, Regelung des Bereitschaftsdienstes, Qualifikationsnachweise des leitenden Personals)
Je nach Klinik kommen noch weitere Unterlagen hinzu. Wer beabsichtigt, eine Konzession oder Konzessionsänderung zu beantragen, sollte zunächst Kontakt mit dem Kreis Soest aufnehmen.
Bearbeitungszeit
Wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, wird über den Antrag innerhalb von zwei Wochen entschieden.
Kosten
250 bis 7500 Euro
Zahlungsarten
Überweisung nach Zugang des Gebührenbescheides.
Rechtsgrundlagen
§ 30 Gewerbeordnung