Als Schulträger ist der Kreis Soest nach der Schülerfahrkostenverordnung verpflichtet, Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler seiner Schulen zu tragen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Schulträger übernimmt die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung.
Unter den folgenden Punkten stehen Antworten auf die meistgestellten Fragen. Weitere Fragen beantworten gerne die Mitarbeiterinnen im Büro der Schulverwaltung Ihres Berufskollegs.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten:
1. Wohnort liegt in Nordrhein-Westfalen.
2. Besuch einer der folgenden vollzeitschulischen Bildungsgänge:
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Fachoberschule
- Fachschule Sozialpädagogik
- Fachschule für Heilerziehungspflege
3. Der einfache Schulweg von Ihrer Wohnung zur Schule beträgt mehr als fünf Kilometer. Maßgeblich ist aber nicht die tatsächlich gefahrene Strecke, sondern der kürzeste zumutbare Fußweg.
4. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen oder Zuschüsse nach anderen Vorschriften, die Schülerfahrkosten betreffen.
5. Die Schülerin oder der Schüler besucht die nächstgelegene Schule. Sofern sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der freien Berufsschulwahl für eine andere Schule entscheiden, werden die Fahrkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. In diesem Fall erhalten Sie keine Fahrkarte.
- Schulgesetz (SchulG)
- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Petra
Schäfer
Börde-Berufskolleg
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- petra.schaefer@kreis-soest.de
Birgit
Kroll
Hubertus-Schwartz-Berufskolleg
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- birgit.kroll@kreis-soest.de
Melanie
Eickhoff
Lippe-Berufskolleg
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- melanie.eickhoff@kreis-soest.de
Natascha
Matis
Lippe-Berufskolleg
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- natascha.matis@kreis-soest.de
Schülerbeförderung
Als Schulträger ist der Kreis Soest nach der Schülerfahrkostenverordnung verpflichtet, Fahrkosten für die Schülerinnen und Schüler seiner Schulen zu tragen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Schulträger übernimmt die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung.
Unter den folgenden Punkten stehen Antworten auf die meistgestellten Fragen. Weitere Fragen beantworten gerne die Mitarbeiterinnen im Büro der Schulverwaltung Ihres Berufskollegs.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten:
1. Wohnort liegt in Nordrhein-Westfalen.
2. Besuch einer der folgenden vollzeitschulischen Bildungsgänge:
- Berufsorientierungsjahr
- Berufsgrundschuljahr
- Berufsfachschule
- Berufliches Gymnasium
- Fachoberschule
- Fachschule Sozialpädagogik
- Fachschule für Heilerziehungspflege
3. Der einfache Schulweg von Ihrer Wohnung zur Schule beträgt mehr als fünf Kilometer. Maßgeblich ist aber nicht die tatsächlich gefahrene Strecke, sondern der kürzeste zumutbare Fußweg.
4. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen oder Zuschüsse nach anderen Vorschriften, die Schülerfahrkosten betreffen.
5. Die Schülerin oder der Schüler besucht die nächstgelegene Schule. Sofern sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der freien Berufsschulwahl für eine andere Schule entscheiden, werden die Fahrkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. In diesem Fall erhalten Sie keine Fahrkarte.
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Rechtsgrundlagen
- Schulgesetz (SchulG)
- Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)