Die Gleichstellung von Frau und Mann ist im Grundgesetz verankert. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten des Kreises ist es, die Verwaltung bei der praktischen Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern und dem Abbau bestehender Benachteiligungen zu unterstützen. Dabei berät die Gleichstellungsbeauftragte alle Beteiligten, also sowohl die Beschäftigten der Kreisverwaltung als auch Führungskräfte.
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt bei allen Fragen rund um das Thema „Gleichstellung von Frauen und Männern".
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Verwaltung bei der praktischen Umsetzung der im Grundgesetz verankerten Chancengleichheit der Geschlechter. Aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW ergibt sich ihre Mitwirkung an allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen, insbesondere an allen Personalauswahlverfahren. Sie ist dabei fachlich weisungsfrei und arbeitet abteilungsübergreifend. Sie unterstützt die Verwaltung bei der Fortschreibung des Gleichstellungsplans.
Als vertrauliche Ansprechpartnerin berät die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich alle Kolleginnen und Kollegen, also sowohl Frauen als auch Männer. Innerhalb der Verwaltung ist die Gleichstellungsbeauftragte u. a. auch Ansprechperson für alle Fragen aus den Themenbereichen „Familienfreundliches Unternehmen" sowie Vereinbarkeit von Beruf, Sorgeaufgaben und Privatleben.
Darüber hinaus leitet die Gleichstellungsbeauftragte Arbeits- oder Projektgruppen oder ist Mitglied in diesen. Sie nimmt an Kreistags- oder Ausschusssitzungen teil und prüft Vorlagen dieser Gremien. In den Sitzungen hat sie ein Rederecht.
Auf regionaler und überregionaler Ebene arbeitet die Gleichstellungsbeauftragte mit den unterschiedlichsten Personen und Arbeitsgruppen zusammen und pflegt so südwestfalen- und landesweite Kontakte.
Der Handlungsauftrag einer Gleichstellungsbeauftragten ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Konkretisiert werden diese Aufgaben dann in weiteren Gesetzen, und zwar in der Kreisordnung NRW und im Landesgleichstellungsgesetz NRW.
§ 3 Kreisordnung NRW:
„Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben."
Ein Handlungsauftrag für alle gleichstellungsrelevanten Vorhaben organisatorischer und personeller Art innerhalb der Kreisverwaltung ergibt sich aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW.
Petra
Nagel
Kreishaus
Montag
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
07:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- gleichstellung@kreis-soest.de
Gleichstellung
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist im Grundgesetz verankert. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten des Kreises ist es, die Verwaltung bei der praktischen Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern und dem Abbau bestehender Benachteiligungen zu unterstützen. Dabei berät die Gleichstellungsbeauftragte alle Beteiligten, also sowohl die Beschäftigten der Kreisverwaltung als auch Führungskräfte.
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt bei allen Fragen rund um das Thema „Gleichstellung von Frauen und Männern".
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Verwaltung bei der praktischen Umsetzung der im Grundgesetz verankerten Chancengleichheit der Geschlechter. Aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW ergibt sich ihre Mitwirkung an allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen, insbesondere an allen Personalauswahlverfahren. Sie ist dabei fachlich weisungsfrei und arbeitet abteilungsübergreifend. Sie unterstützt die Verwaltung bei der Fortschreibung des Gleichstellungsplans.
Als vertrauliche Ansprechpartnerin berät die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich alle Kolleginnen und Kollegen, also sowohl Frauen als auch Männer. Innerhalb der Verwaltung ist die Gleichstellungsbeauftragte u. a. auch Ansprechperson für alle Fragen aus den Themenbereichen „Familienfreundliches Unternehmen" sowie Vereinbarkeit von Beruf, Sorgeaufgaben und Privatleben.
Darüber hinaus leitet die Gleichstellungsbeauftragte Arbeits- oder Projektgruppen oder ist Mitglied in diesen. Sie nimmt an Kreistags- oder Ausschusssitzungen teil und prüft Vorlagen dieser Gremien. In den Sitzungen hat sie ein Rederecht.
Auf regionaler und überregionaler Ebene arbeitet die Gleichstellungsbeauftragte mit den unterschiedlichsten Personen und Arbeitsgruppen zusammen und pflegt so südwestfalen- und landesweite Kontakte.
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Rechtsgrundlagen
Der Handlungsauftrag einer Gleichstellungsbeauftragten ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
Konkretisiert werden diese Aufgaben dann in weiteren Gesetzen, und zwar in der Kreisordnung NRW und im Landesgleichstellungsgesetz NRW.
§ 3 Kreisordnung NRW:
„Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben."
Ein Handlungsauftrag für alle gleichstellungsrelevanten Vorhaben organisatorischer und personeller Art innerhalb der Kreisverwaltung ergibt sich aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW.