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Rettungsassistentin/Rettungsassistent (RA)
Zulassungsvoraussetzungen
| Mindestalter: | 18 Jahre |
| Schulbildung: | mind. Hauptschulabschluss |
| Sonstiges: | Erste Hilfe Kurs, ärztliches Attest, polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen |
Ausbildung
Theoretische Ausbildung:
Die theoretische Ausbildung zur bzw. zum RA erfolgt an staatlich anerkannten Berufsfachschulen für den Rettungsdienst. Nachfolgend finden Sie eine Aufteilung der insgesamt 780 Unterrichtsstunden auf die einzelnen Fächer:
| Unterrichtsfach | Std. |
|---|---|
| Allgemeine medizinische Grundlagen | 200 |
| Allgemeine Notfallmedizin | 200 |
| Spezielle Notfallmedizin | 170 |
| Organisation und Einsatztaktik | 140 |
| Berufs-, Gesetztes- und Staatsbürgerkunde | 60 |
| Einführung in das Krankenhauspraktikum | 10 |
RA lernen hierbei Grundlagenwissen und spezielle notfallmedizinische Kenntnisse für Notfallbilder die ihnen in ihrer Praxis begegnen können. Mit diesem Wissen sind RA in der Lage, schwere, gesundheitliche Erkrankungen/Verletzungen zu erkennen und die Transportfähigkeit dieser Patienten herzustellen. Sie erhalten die Transportfähigkeit aufrecht um den Patienten bzw. die Patientin in ein für die Behandlung geeignetes Krankenhaus zu transportieren.
Klinische Ausbildung:
Im Anschluss an den theoretischen Unterricht wird die Ausbildung im Krankenhaus fortgesetzt. Der zukünftige RA leisten hierbei 480 Std. an Praktika, die sich wie folgend in die jeweiligen Fachbereiche aufteilen:
| Klinischer Bereich | Std. |
|---|---|
| Allgemeine Pflegestation | 60 |
| Notaufnahme | 60 |
| Anästhesie / OP | 180 |
| Intensivstation | 120 |
Staatliche Prüfung:
Nach erfolgreicher Absolvierung der Praktika und des theoretischen Unterrichts werden die Schülerinnen bzw. die Schüler vom jeweils zuständigen Gesundheitsamt zur Prüfung zugelassen. Die Prüfung teilt sich in die Bereiche schriftlich, praktisch und mündlich auf und wird gemäß des Rettungsassistentengesetztes (RettAssG) durchgeführt.
Praktisches Jahr:
Nach dem Bestehen der Prüfungen sind die zukünftigen RA verpflichtet 1600 Std. als Praktikanten im Anerkennungsjahr an einer Lehrrettungswache Dienst zu tun. Sie arbeiteten dabei unter fachkundiger Aufsicht von Lehrrettungsassistenten als vollwertiges Mitglieder des Rettungsteams. Über die geleisteten Stunden und Einsätze wird ein Praktikumsheft geführt.
Abschlussgespräch:
Im Anschluss werden die Jahrespraktikanten nochmals von der Ärztlichen Leiterin bzw. vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) mündlich auf die erworbene Fachkompetenz geprüft. Dabei werden in der Regel verschiedene Fallbeispiele aus dem Praktikumsheft besprochen. Nach erfolgreichem Abschlussgespräch wird die Anerkennung zur bzw. zum RA beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt.
Aufgaben
RA werden im Rettungsdienst auf Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarzteinsatzfahrzeugen, Notarztwagen und Rettungstransporthubschraubern eingesetzt.
Sie führen am Notfallort, bis zur Übernahme der Behandlung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, lebensrettende Maßnahmen an Notfallpatienten durch. Sie stellen die Transportfähigkeit der Patienten her. Während des Transports beobachten sie die lebenswichtigen Körperfunktionen oder erhalten sie aufrecht.
RA sind unter anderem dazu befähigt in speziellen Situationen venöse Zugänge zu legen, zu intubieren und ausgewählte Medikamente zu verabreichen (Notkompetenz).
Weiterbildung
Lehrrettungsassistentin bzw. Lehrrettungsassistent (LRA):
Nach mehrjähriger Berufserfahrung als RA kann man sich zur Lehrrettungsassistin bzw. zum Lehrrettungsassistenten (LRA) weiterbilden. Dafür wird nochmals eine schulische Ausbildung benötigt. Diese vermittelt insbesondere pädagogische Kenntnisse. Nach erfolgreichem Abschluss werden LRA an Lehrrettungswachen zur Ausbildung und Anleitung von RS und RA eingesetzt.
Organisatorischer Leiter Rettungsdienst bzw. Organisatorische Leiterin Rettungsdienst (OrgL):
Die Fortbildung zum OrgL kann ebenfalls nach mehrjähriger Berufserfahrung erfolgen. OrgL unterstützen die Leitende Notärztin bzw. den Leitenden Notarzt bei Großschadensfällen. Sie koordinieren die Rettungsfahrzeuge, richten Bereitstellungsräume ein. Darüber hinaus unterstützen sie die Notärztin bzw. den Notarzt bei der Triage (Sichtung der Patienten durch einen Notarzt bei Großschadensfällen).
Fortbildung:
RS und RA sind gemäß dem Rettungsdienstgesetz NRW (RettG NRW) zur jährlichen Fortbildung verpflichtet. Diese Fortbildung muss mindestens 30 Std. / Jahr umfassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass RA in neuen Therapien geschult werden und ihr bisheriges Wissen festigen. Wird die Fortbildung nicht besucht, dürfen RA ihren Beruf nicht weiter ausüben.



