Um die Stellung der noch recht jungen Pflegeversicherung im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, sei ein kurzer Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung der sozialen Sicherungssysteme der letzten gut 100 Jahre erlaubt.
In der Zeit von 1883 bis 1927 wurden die 4 Säulen unseres Sozialversicherungssystems, mit denen die großen Lebensrisiken
- Krankheit
- Unfall
- Invalidität und
- Arbeitslosigkeit
abgesichert wurden, geschaffen und zwar
- 1927 die gesetzliche Krankenversicherung
- 1928 die gesetzliche Unfallversicherung
- 1929 die Invaliditäts- und Altersversicherung (Rentenversicherung)
- 1930 die Arbeitslosenversicherung.
Dieses System ist zwar im Laufe der gut 100 Jahre seiner Geschichte vielfach verändert und ausgebaut worden, es ist in seinen Grundzügen jedoch so bestehen geblieben. Das Lebensrisiko Pflegebedürftigkeit wurde in früherer Zeit hauptsächlich durch den Familienverband getragen, später mehr und mehr auch durch Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen.
Mit der wohl auch durch die gute medizinische Versorgung entstandenen steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung stieg auch das Lebensrisiko einer länger andauernden Pflegebedürftigkeit, insbesondere im hohen Alter. Seit etwa 25 Jahren wurde über eine eigenständige Absicherung des Lebensrisikos Pflegebedürftigkeit unabhängig von Sozialhilfeleistungen diskutiert, bis sie dann nach etwa 3-jähriger parlamentarischer Diskussion am 29. April 1994 als Pflegeversicherungsgesetz verabschiedet wurde. Sie ist eine Pflichtversicherung, da sie nahezu die gesamte Bevölkerung einschließt, gleich ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Die Pflegeversicherung ist von Anfang an als 11. Buch in das Sozialgesetzbuch SGBXI eingegliedert worden und ist stufenweise in Kraft getreten:
- am 1. Januar 1995 begann die Beitragszahlung
- am 1. April 1995 begannen die Leistungen zur häuslichen Pflege
- am 1. Juli 1996 begannen die Leistungen zur stationären Pflege
Wer ist pflegebedürftig? Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?