Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) bestimmt im § 8, dass die pflegerische Versorgung der Bevölkerung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, bei der die Länder, die Gemeinden, die Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eng zusammenwirken sollen.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur, sie können näheres dazu durch Landesrecht bestimmen (§9 SGB XI).
Das Land NRW hat daraufhin das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) erlassen, das 1996 in Kraft getreten und 2003 zuletzt geändert worden ist. Das Gesetz verfolgt das Ziel, eine leistungsfähige bedarfsgerechte und wirtschaftliche Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten
(§ 1 PfG NW). Diese Angebotsstruktur soll dem Pflegebedürftigen ortsnah mit hoher Qualität angeboten werden. Hierzu haben alle Behörden, Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und die sonst an der Pflege beteiligten eng und vertrauensvoll im Interesse der Pflegebedürftigen zusammenzuwirken.
Das Land hat im § 2 PfG NW die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende und die Trägervielfalt berücksichtigende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen. Sie sollen dazu Pflegekonferenzen (als Kooperationsgremium) einrichten und deren Geschäftsführung übernehmen (§ 5 PfG NW).
Zur Pflegekonferenz gehören mindestens je ein Vertreter:
- des Kreises oder der kreisfreien Stadt
- der Pflegeeinrichtungen
- der Pflegekassen
- des Medizinischen Dienstes
- der Seniorenvertretungen und
- der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Selbsthilfegruppen.
Die kreisangehörigen Gemeinden können Vertreter entsenden; andere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Institutionen können hinzugezogen werden.
Im Kreis Soest hat der Kreisausschuss Größe und Struktur der Pflegekonferenz festgelegt.