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Investitionskostenförderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen

Bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen erfolgt die Investitionskostenförderung über das Pflegewohngeld.

Fördervoraussetzungen:
  • Erfüllen der Qualitätsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 PfG NW entsprechend der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen (AllgFörderPflegeVO); Feststellung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe
  • Zustimmung zur gesonderten Berechnung durch den Landschaftsverband
  • Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen

Bestehende Einrichtungen haben bis zum Ablauf von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten des PfG NW am 1.8.2003 Zeit, durch geeignete Umbaumaßnahmen die neuen Qualitätsvoraussetzungen zu erfüllen.

Antragsannahme: Kreis Soest Sachgebiet 50.02 Hoher Weg 1-3 59494 Soest Ihre Ansprechpartner Herr Schulte Zimmer 108 Telefon 02921/30-2908 Fax 02921/30-2389 https://www.kreis-soest.de/buergerinfo/produkte/pr62.php
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