Investitionskostenförderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen
Bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen erfolgt die Investitionskostenförderung über das Pflegewohngeld.
Fördervoraussetzungen:
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Erfüllen der Qualitätsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 PfG NW entsprechend der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen (AllgFörderPflegeVO); Feststellung durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe
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Zustimmung zur gesonderten Berechnung durch den Landschaftsverband
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Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen
Bestehende Einrichtungen haben bis zum Ablauf von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten des PfG NW am 1.8.2003 Zeit, durch geeignete Umbaumaßnahmen die neuen Qualitätsvoraussetzungen zu erfüllen.
Antragsannahme:
Kreis Soest
Sachgebiet 50.02
Hoher Weg 1-3
59494 Soest
Ihre Ansprechpartner
Herr Schulte
Zimmer 108
Telefon 02921/30-2908
Fax 02921/30-2389
https://www.kreis-soest.de/buergerinfo/produkte/pr62.php
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