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Ausländerangelegenheiten

Die Ausländerbehörde des Kreises Soest hilft weiter bei allen ausländerrechtlichen Angelegenheiten innerhalb des Kreises Soest. Ausgenommen ist das Stadtgebiet der Stadt Lippstadt, die eine eigene Ausländerbehörde hat. Zurzeit betreuen wir rund 13.500 Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Kreis Soest aufhalten oder aufhalten möchten. Bei unserer Arbeit sind wir an verschiedene Bundes- und Landesgesetze gebunden - z. B. an das Aufenthaltsgesetz und an das Freizügigkeitsgesetz der Europäischen Union (EU).

Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Ausländerbehörde.

Tag Uhrzeit
Montag: 8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: ganztägig für den Besucherverkehr geschlossen
Donnerstag: 8.00 bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.30 Uhr

 

Aktuell - elektronischer Aufenthaltstitel

In der Bundesrepublik Deutschland wird seit dem 1. September 2011 der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) als eigenständiges Dokument in Checkkartengröße für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis,
  • Niederlassungserlaubnis,
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt Europäische Gemeinschaft (EG),
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern und Bürgerinnen, die nicht Unionsbürger oder Unionsbürgerinnen sind,
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern und Bürgerinnen, die nicht Unionsbürger oder Unionsbürgerinnen sind,
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und Schweizerinnen sowie für
  • die Blaue Karte der EU.

Die Karte hat einen Chip, auf dem

  • personenbezogene Daten,
  • biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke),
  • Daten für elektronische Behördendienste (elektronischer Identitätsnachweis, abgekürzt „eID"),
  • eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) und
  • zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel
  • (z. B. zur Erwerbstätigkeit)

gespeichert sein werden. 

Hinweise zum eAT

Es wird keine Umtauschaktion von alten noch gültigen Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen eAT geben. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig bleiben und erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung bzw. dem Übertrag des Aufenthaltstitels ein eAT bestellt wird.

Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache durch die Antrag stellende Person ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Wichtig ist auch, dass das mitzubringende Foto biometrietauglich ist.

Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an uns als zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4 - 6 Wochen. Einen Aufenthaltstitel direkt bei Vorsprache zu verlängern, ist deshalb leider nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge. Die Ausländerbehörde des Kreises Soest schreibt Sie daher rechtzeitig an und lädt Sie zu einem Termin ein, damit Ihr Antrag rechtzeitig bearbeitet werden kann.

Die maximale Gültigkeitsdauer liegt bei zehn Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltserlaubnissen wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat Informationsblätter in verschiedenen Sprachen zum eAT herausgegeben.

Die Dienstleistungen der Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde des Kreises Soest bietet Ihnen im Wesentlichen folgende Dienstleistungen an:

  • Ausstellung von Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-Staatsangehörige,
  • Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen-EU für Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,
  • Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln für Ausländer und Ausländerinnen, die keine Staatsangehörigkeit der Staaten der Europäischen Union besitzen,
  • Durchführung von Visa-Verfahren in Zusammenarbeit mit deutschen Vertretungen im Ausland für den befristeten oder unbefristeten Aufenthalt, (Familienzusammenführung, Eheschließung, Arbeitsaufenthalte, Au-Pair-Aufenthalte) in Deutschland,
  • Ausstellung von Reisedokumenten, Reiseausweisen, Ausweisersatzpapieren oder Duldungen in besonderen Einzelfällen,
  • Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen im Asylverfahren,
  • Ausstellung von Genehmigungen zum vorübergehenden Verlassen des Bereiches der Aufenthaltsgestattung in besonderen Einzelfällen,
  • Verlängerung von Touristenvisa in besonderen Einzelfällen (höhere Gewalt / Reiseunfähigkeit),
  • Beratung, Organisation und Finanzierung von Weiter- oder Heimreisen mittelloser oder ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer sowie abgelehnter Asylbewerberinnen und -bewerber,
  • Prüfung der Berechtigung/Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung.

Falls Sie Verpflichtungserklärungen (Einladungen für Besucheraufenthalte) abgeben möchten, wenden Sie sich bitte an den Bürger-Service.

Telefonische Terminabsprache

Sie möchten eine der oben genannten Dienstleistungen in Anspruch nehmen? Dann würden wir uns freuen, wenn Sie vorher telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen. Wir können dann mit Ihnen einen konkreten Termin vereinbaren. So vermeiden Sie lange Wartezeiten. Sie erhalten danach eine Einladung mit dem vereinbarten Termin und die Information, welche Unterlagen Sie zu diesem Termin mitbringen sollen. Die Telefonnummern finden Sie am Ende dieser Seite.

Kosten

Die im Bereich der Ausländerbehörde zu erhebenden Gebühren richten sich nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der Aufenthaltsverordnung.

Notwendige Unterlagen

Bei jeder Vorsprache oder Antragstellung benötigen wir den Pass oder, falls kein Pass vorhanden ist, sonstige Identitätsnachweise, um tätig werden zu können. Die Vorlage weiterer bestimmter Unterlagen wird im Einzelfall festgelegt.

Rechtsgrundlagen

  • Aufenthaltsgesetz
  • Asylverfahrensgesetz
  • Freizügigkeitsgesetz EU
  • Beschäftigungsverfahrensverordnung (für im Inland lebende Ausländer)
  • Beschäftigungsverordnung (für neu einreisende Ausländer)
  • Integrationskursverordnung
  • Richtlinien der Europäischen Union
  • Internationale Verträge und Abkommen

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Ansprechpersonen zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen - Buchstabenbereich A - DEM
Ansprechpersonen zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen - Buchstabenbereich DEN - KH
Ansprechpersonen zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen - Buchstabenbereich KI - R
Ansprechpersonen zu allgemeinen ausländerrechtlichen Fragen - Buchstabenbereich S - Z
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