Maklererlaubnisse
Der Kreis Soest erteilt die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gewerbeerlaubnis für Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. So soll die Allgemeinheit vor Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten geschützt werden, durch die insbesondere sozial schwache Bevölkerungsschichten geschädigt werden können.
Welche Tätigkeit ist erlaubnispflichtig?
Erlaubnispflichtig im Sinne des § 34 c Gewerbeordnung (GewO) ist die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume
- Darlehen
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft
- den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen
- den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden
- den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
Anlageberatung i. S. d. Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG
Die Erlaubnis gilt nicht für Tätigkeiten (Bank oder Finanzdienstleistungsgeschäfte), für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist (siehe www.bafin.de), sowie für Tätigkeiten der Versicherungsvermittler (siehe www.ihk-arnsberg.de).
Ebenfalls erlaubnispflichtig gemäß § 34 c GewO ist die
- Vorbereitung bzw. Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte
- Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH, AG). Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Kosten
(Stand: 09.12.2009)
Für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und/oder Baubetreuergewerbes ist gem. Tarifstelle 12.10.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) vom 09.12.2009 (GV. NRW, S. 661) eine Rahmengebühr in Höhe von 100,00 € bis 1.000,00 € vorgesehen.
Die entsprechenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Der Kreis Soest erhebt in der Regel Gebühren für den Verwaltungsaufwand in Höhe von 330,00 €. Darüber hinaus kann im Einzelfall bei besonders hohem Verwaltungsaufwand die Verwaltungsgebühr auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt werden.
Für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehens- und Investmentvermittlung und der Anlageberatung ist gem. Tarifstelle 12.10.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) vom 09.12.2009 (GV. NRW, S. 661) eine Gebühr in Höhe von 200,00 € bis 3.500,00 € vorgesehen.
Die entsprechenden Amtshandlungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher nicht auf den Verwaltungsaufwand begrenzt, sondern bei der Festsetzung sind auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
Innerhalb dieser Rahmensätze werden zusätzlich zu der Gebühr für den Verwaltungsaufwand von im Regelfall 330,00 € für den wirtschaftlichen Wert die folgenden Gebühren erhoben:
- Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Darlehen 750,00 €
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft 250,00 €
- den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetztes öffentlich vertrieben werden dürfen 250,00 €
- den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden 250,00 €
- den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft 250,00 €
- Anlageberatung i. S. d. Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG 750,00 €
Änderungen der Gebührensätze sind vorbehalten.
Notwendige Unterlagen
Die Erlaubnis ist schriftlich auf dem Formblatt „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO“ zu beantragen (siehe Formulare).
Folgende Unterlagen sind beizufügen oder nachzureichen:
- ein Führungszeugnis für Behörden gemäß § 28 Abs. 5 BZRG (zu beantragen bei der zuständigen Ortsbehörde)
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (ebenfalls bei der Ortsbehörde zu beantragen)
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Ablichtung eines Auszuges aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist eine entsprechende Ablichtung für die GmbH und die KG einzureichen.
Rechtsgrundlagen
- § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
-
Maklererlaubnis (Antrag) (PDF)
Dateigröße: 577,0 Kilobytes
Zuständige Mitarbeiter/innen:
-
Frau
Mechelk
Telefon: 02921 / 30-2662
Telefax: 02921 / 30-3477
E-Mail: gewerbe@kreis-soest.de
-
Frau Kerkenberg
Telefon: 02921 / 30-2297
Telefax: 02921 / 30-3477
E-Mail: gewerbe@kreis-soest.de

