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Artenschutz

Aufgaben des gesetzlichen Artenschutzes:

Überwachung von Haltung, Kennzeichnung, Zucht, Erwerb und Verkauf geschützter Tierarten, die in Obhut des Menschen gehalten werden.

Veränderte Umweltbedingungen aber auch der weltweite Handel mit verschiedenen Tier- und Pflanzenarten haben zu einer Gefährdung des Bestandes von vielen Arten geführt. Alle Artenschutzregelungen verfolgen daher das Ziel, selten gewordene Tier- und Pflanzenarten zu schützen, um sie vor dem Aussterben zu bewahren.

Das umfangreiche Regelwerk mit europäischen und nationalen Vorschriften haben Zoohändler, Tierzüchter aber auch die privaten Halter von geschützten Tieren zu beachten. In der Praxis sind folgende Punkte besonders wichtig:

Vermarktung von Anhang-A-Arten nur mit besonderer EG-Bescheinigung

Für die besonders gefährdeten, sogenannten „Anhang-A-Arten“ (Beispiele: Landschildkröten, europäische Greifvogelarten, bestimmte Papageienarten) besteht ein generelles Vermarktungsverbot. Für Ausnahmen, insbesondere für Nachzuchten, kann für diese Anhang-A-Arten eine besondere EG-Bescheinigung beantragt werden. Dem formlosen Antrag sollen Nachweise über die Besitzberechtigung (z. B. Ablichtung aus dem Zuchtbuch) beigefügt werden. Er muss außerdem möglichst detaillierte Angaben zum Tier (Art, Alter, Geschlecht, Kennzeichen) enthalten.

Meldepflicht für alle gehaltenen Tiere, die dem Artenschutz unterliegen

Jeder Halter von geschützten Tierarten muss unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und auch später den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich mitteilen. Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.

Nach Rechtslage trägt der Halter die Beweislast über seine Besitzberechtigung!

Kennzeichnungspflicht nach der Bundesartenschutz-Verordnung

Seit dem 01.01.2001 besteht für ca. 600 verschiedene geschützte Tierarten, eine Kennzeichnungspflicht mit genau vorgeschriebenen Kennzeichen. In der Anlage 6 der Bundesartenschutz-Verordnung werden für jede Art bestimmte Kennzeichnungsmethoden vorgeschrieben (offener/geschlossener Ring mit spezifischen Ringgrößenangaben, Transponder/Mikrochip, Dokumentation).

Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, diese Kennzeichen an Halter und Züchter in Deutschland auszugeben. Dies sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und der Zentralverband zoologischer Fachbetriebe (ZZF). Beide Vereine halten entsprechendes Informationsmaterial bereit und nehmen Bestellungen für Kennzeichen entgegen.

Weitere Informationen erhalten die Tierhalter bei den beiden Fachverbänden, deren Geschäftsstellen folgendermaßen erreichbar sind:

  • Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA), Postfach 11 10, 76707 Hambrücken, Tel.: 07255-2800, Fax: 07255-8355,

e-mail: ks@bna-ev.de.
Internet: http://www.bna-ev.de

  • Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF),

Postfach 14 20, 63204 Langen, Tel. 06103-9107-0, Fax: 06103/9107 33,
e-mail: info@zzf.de,
Internet: http://www.zzf.de.

 

Kosten

Ausstellung einer EG-Bescheinigung zur Vermarktung eines Anhang-A-Exemplars:

5 - 1.550 EURO (Regelfall: 10 EURO)

Rechtsgrundlagen

  • Washingtoner Artenschutzabkommen
  • EG-Verordnungen Nr. 338/97 und Nr. 1808/2001
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Bundesartenschutz-Verordnung

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Artenschutz
  • Herr Theodor Münstermann
    Telefon: 02921 / 30-2240
    Telefax: 02921 / 30-2394
    E-Mail: theodor.muenstermann@kreis-soest.de


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