Führerschein - Verlängerung der LKW Fahrerlaubnis (Altklasse 2)
Das neue Fahrerlaubnisrecht sieht vor, dass ab dem 50. Lebensjahr die entsprechende Fahrerlaubnis erlischt. Sie kann um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
Wer seine Fahrberechtigung nicht verlängert, darf ab dem 50. Lebensjahr nur noch Kraftfahrzeuge bis zu 7,5 t Gesamtmasse und Züge bis 12 t führen.
Mit der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Änderung des Führerscheinrechts wurde die nach EU-Recht vorgeschriebene Befristung der Lkw-Fahrerlaubnisse eingeführt.
Um einen reibungslosen Übergang in das neue Recht zu gewährleisten, wurden für Inhaber von Fahrerlaubnissen, die zum Führen von Lkw und Lkw-Zügen berechtigen, Übergangsregelungen geschaffen.
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Inhaber der Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 , die bis zum 31. Dezember 1949 geboren wurden bzw. das 50. Lebensjahr überschritten haben, müssen beachten, dass diese Fahrerlaubnis am 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit verloren hat. Das bedeutet, dass Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nur dann gefahren werden dürfen, wenn die Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen C / CE und den neuen EU - Scheckkarten-Führerschein umgestellt wurde. Bis zum 31.12.2002 (letzter Termin) konnte dieser Umtausch beantragt werden. Wurde diese Frist versäumt, ist die Klasse 2 verloren.Zur Wiedererlangung muss dann ein ganz neuer Antrag gestellt werden (incl. theoretischer und praktischer Prüfung).
- Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 2, die ab 01.01.1950 geboren wurden, erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 jeweils mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Bis dahin sind die Fahrerlaubnisinhaber von der zeitlichen Befristung und der damit verbundenen Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung befreit. Wird die Umstellung und Verlängerung der LKW-Fahrerlaubnis (spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Vollendung des 50. Lebensjahres) auf die neuen Klassen C / CE und den neuen EU - Scheckkarten-Führerschein versäumt, dürfen nur noch Fahrzeuge der neuen Klassen C1 und C1E gefahren werden. Fristversäumnis bedingt eine erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung.
- Dasselbe gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bisher regelmäßig Züge mit mehr als 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse führen und dies auch weiterhin vorhaben. Diesen wird beim Umtausch die eingeschränkte Klasse CE zugeteilt. Für Inhaber der Klasse 3, die nach dem 50. Lebensjahr keine Lastzüge mit mehr als 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse führen wollen, besteht keine Umtauschpflicht.
- Neue Fahrerlaubnisse der Klasse C für Nutzfahrzeuge über 7500 kg Gesamtmasse und der Klasse CE für Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse hinter Fahrzeugen der Klasse C werden nur auf 5 Jahre erteilt und nur nach gesundheitlicher Prüfung verlängert.
Kosten
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass
- ein Lichtbild (35 mm x 45 mm, biometrisch) siehe Anlage 8 Passverordnung (PassV)
- bisheriger Führerschein
- augenärztliches Zeugnis oder Gutachten und
- eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
Sollte der Führerschein nicht durch den Kreis Soest ausgestellt worden sein, wird, da die Führerscheindaten nicht vorliegen, eine Karteikartenabschrift benötigt. Sie sollten daher möglichst vor Antragstellung diese Karteikartenabschrift von der Behörde anfordern, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.Sollte die Karteikartenabschrift nicht vorliegen, wird diese durch den Kreis Soest eingeholt, welches u.U. eine längere Bearbeitungszeit bedeuten kann.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz StVG | www.verkehrsportal.de
- Fahrerlaubnisverordnung FeV | www.verkehrsportal.de
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Herr Dörmann
Telefon: 02921 30-2766
Telefax: 02921 30-2772
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-soest.de
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Herr
Moselage
Telefon: 02921 30-2787
Telefax: 02921 30-2772
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-soest.de
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Frau
Schlummer
Telefon: 02921 30-2780
Telefax: 02921 30-2772
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-soest.de
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Frau
Plog
Telefon: 02921 30-2788
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Frau Ebbers
Telefon: 02921 30-2792
Telefax: 02921 30-2772
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Frau
Kemper
Telefon: 02921 30-2787
Telefax: 02921 30-2772
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