Abwasserbeseitigung
Eine Erlaubnis zur Einleitung ist beim Kreis Soest oder bei mehr als 100 m3 /h bei der Bezirksregierung Arnsberg zu beantragen. Ebenso verhält es sich mit den Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen, Regenklärbecken, usw.), für die in der Regel eine Genehmigung zu erteilen ist.
Sollten Sie Karten, wie etwa Übersichtskarten, für Anträge benötigen, können Sie diese mit Hilfe des Geografischen Informations System (GIS) des Kreises Soest auswählen und ausdrucken (Link zum GIS). Dies gilt nicht für Katasterkarten. Diese können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Eine Bestellung ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich: katasteramt.auskunft@kreis-soest.de.
Häusliches Abwasser
Abwasserbeseitigung im Innenbereich (kanalisierter Bereich)
Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden zur Beseitigung des anfallenden Abwassers verpflichtet (Abwasserbeseitigungspflicht).Rd. 95 % aller Haushalte sind an eine Kanalisation angeschlossen. Das so gesammelte und zusammengeführte häusliche Abwasser wird in Zentralkläranlagen behandelt. Die Anlagen werden von Städten und Gemeinden oder deren Beauftragten betrieben. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Die notwendigen Genehmigungen werden von der Bezirksregierung oder der Kreisverwaltung an die Betreiber erteilt.
Abwasserbeseitigung im Außenbereich ( Kleinkläranlagen )
Steht eine Kanalisation nicht oder noch nicht zur Verfügung, so ist das anfallende häusliche Schmutzwasser durch eine eigene Kleinkläranlage zu reinigen bzw. in Ausnahmefällen zu sammeln und zur zentralen Kläranlage abfahren zu lassen. Folgende Anlagen kommen unter Berücksichtigung der örtlichen Grundstücksverhältnisse ( Platz/Bodenart/Grundwasserverhältnisse etc. ) in Betracht:
Mehrkammergrube (Vorreinigung) mit einer anschließenden biologischen Behandlung (Nachreinigung). Je nach den örtlichen Grundstücksverhältnissen sind zum Beispiel folgende Nachreinigungen möglich :
- Tropfkörperanlage
- Festbettanlage ( belüftet oder getaucht )
- Pflanzenkläranlage
- Abwasserteich (belüftet oder ohne künstliche Belüftung)
- Sandfiltergraben (nur eingeschränkt zu empfehlen)
- Belebungsanlage
Welche der möglichen Nachreinigungen für ihren Fall die geeignetste ist, sollte mit einem Fachplaner oder mit einer fachkundigen Tiefbaufirma abgestimmt werden.
Eine geschlossene Abwassersammelgrube mit Entleerung nach Bedarf kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Für die Bemessung von abflusslosen Abwassersammelgruben gilt das Merkblatt. Nr. 4 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz von Nordrhein - Westfalen.
Das Abwasser und der anfallende Klärschlamm muss entsprechend der Ortsentwässerungssatzung der Stadt oder Gemeinde entsorgt werden. Soll dies in Eigenverantwortung geschehen, so muss eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Stadt/Gemeinde auf den Erlaubnisinhaber vollzogen werden, die besonderen Bedingungen unterliegt.
Die Errichtung einer Kleinkläranlage sowie die mit der Abwassereinleitung verbundene Gewässerbenutzung ist genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig. Die Genehmigung und die Erlaubnis können zusammengefasst werden und bei der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung beantragt werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde hat sich auch hier bewährt.
Kosten
Notwendige Unterlagen
- Antrag
- Erläuterung und Begründung über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Benutzung sowie eine zeichnerische Darstellung der erforderlichen Anlagen
- Übersichtsplan (z.B. Messtischblatt M.: 1:25.000) mit Kennzeichnung der Lage
- Katasteramtlicher Lageplan in einem eine deutliche Anschauung gewährenden Maßtab (M.:1:500 o.ä.) mit Eintragung der für die Benutzung in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie der erforderlichen Anlagen. Bei Grundstücken sind die genauen Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) sowie die grundbuchamtliche Bezeichnung einzutragen. Kennzeichnung der Einleitungsstelle, der Entwässerungsleitungen und evtl. Brunnen
- Schnitte durch die Abwasseranlage mit Eintragung des Grundwasserstandes, evtl. Bodenprofil
- bei Einleitung in das Grundwasser evtl. Hydrogeologisches Bodengutachten
- bei Untergrundverrieselung Bodenprofil und Versickerungsnachweis (Kf-Wert Ermittlung)
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Landeswassergesetz (LWG NRW)
- DIN 4261 (Kleinkläranlagen Teil 1-4)
- Merkblatt. Nr. 3 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Abwasserbeseitigung im Außenbereich (Kleinkläranlagen) 1994)
- Merkblatt Nr. 23 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Abwasserbehandlung in Pflanzenanlagen 2000)
- Arbeitsblatt A 262 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Pflanzenbeeten für kommunales Abwasser bei Ausbaugrößen bis 1000 Einwohnerwerte)
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
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Kleinkläranlagen (Antrag) (PDF)
Dateigröße: 27,8 Kilobytes
Zuständige Mitarbeiter/innen:
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Frau
Edeltraud Matthäus
Telefon: 02921 / 30-2217
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: edeltraud.matthaeus@kreis-soest.de
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Herr
Stephan Streicher
Telefon: 02921 / 30-2215
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: stephan.streicher@kreis-soest.de
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Frau
Birgit Dalhoff
Telefon: 02921 / 30-2210
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: birgit.dalhoff@kreis-soest.de
-
Herr
Manfred Thomas
Telefon: 02921 / 30-2385
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: manfred.thomas@kreis-soest.de
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Herr
Veit Dreessen
Telefon: 02921 / 30-2216
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: veit.dreessen@kreis-soest.de
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Herr
Norbert Vogel
Telefon: 02921 / 30-2211
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: norbert.vogel@kreis-soest.de
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Herr
Jürgen Windmeier
Telefon: 02921 / 30-2207
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: juergen.windmeier@kreis-soest.de
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Herr
Markus Mihatsch
Telefon: 02921 / 30-2208
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: markus.mihatsch@kreis-soest.de
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Herr
Marius Hiedels
Telefon: 02921 / 30-2226
Telefax: 02921 / 30-3480
E-Mail: marius.hiedels@kreis-soest.de

