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Vermessungen

Die Abteilung Landesvermessung führt Vermessungen durch, wenn
  • Sie Ihr Grundstück teilen wollen ( z.B. um einen Grundstücksteil zu veräußern ),
  • Unklarheiten über den Verlauf oder die Abmarkung einer Grenze bestehen,
  • auf Ihrem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wurde,
  • Sie einen amtl. Lageplan oder sonstige verm.-technische Leistungen (z.B. Absteckungen) benötigen.

Katastervermessungen können von Grundstückseigentümern oder ihnen gleichstehenden Berechtigten beantragt werden.

Bei Teilungsvermessungen sind behördliche Genehmigungen - soweit erforderlich - zu beachten ( Teilungsgenehmigung bzw. Negativzeugnis ), außerdem sind Angaben zum Verlauf der neuen Grenze zu machen.

Gebäudeeinmessungen sind gesetzlich vorgeschrieben, sobald auf einem Grundstück ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert worden ist. Der jeweilige Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, auf seine Kosten das Gebäude oder die Veränderung einmessen zu lassen.

Kosten

Die Gebühren richten sich

  • bei Teilungsvermessungen nach der Länge der zu vermessenen Grenzen nach, der Fläche der neu entstandenen Grundstücke sowie dem Bodenwert im Vermessungsgebiet

Beispiel:
(Baugrundstück, Grenzlänge 50-100m ca. 650 qm, Bodenwert 80 EUR)
Vermessungsgebühren: 1280 EUR zzgl. Mehrwertsteuer

  • bei Grenzvermessung nach der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Bodenwert im Vermessungsgebiet
  • bei Gebäudeeinmessungen nach den Normalherstellungskosten `95
         NHK `95                                Gebühr
    bis 25.000,- EUR                     250,- EUR zzgl. MWST
    ü. 25.000,- bis 75.000,- EUR     400,- EUR zzgl. MWST
    ü. 75.000,- bis 300.000,- EUR   750,- EUR zzgl. MWST

Für alle Katastervermessungen ist zusätzlich eine Gebühr von 80,- EUR für Vermessungsunterlagen zu berücksichtigen.

Notwendige Unterlagen

Bei Teilungsvermessungen darf das Grundbuchamt eine Eintragung erst vornehmen, wenn die zuständige Gemeinde die Teilung genehmigt hat oder erklärt hat, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (Negativzeugnis). Bei bebauten Grundstücken muss außerdem noch die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Teilung genehmigen. Dadurch sollen bauordnungsrechtliche Missstände verhindert werden.Bei der Beantragung dieser Genehmigungen sind wir Ihnen gerne behilflich.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über dieLandesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NW)
  • 1-4 DVO z. VermKatG NRW
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
  • Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden in NW (VermGebO NW)GebG NW)


Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Katastervermessungen
  • Frau Brigitte Wittenberg
    Telefon: 02921 / 30-2372
    Telefax: 02921 / 30-2899
    E-Mail: katasteramt.auskunft@kreis-soest.de


  • Frau Annette Heinrichsmeier
    Telefon: 02921 / 30-2373
    Telefax: 02921 / 30-2899
    E-Mail: katasteramt.auskunft@kreis-soest.de


  • Frau Claudia Schneider
    Telefon: 02921 / 30-2371
    Telefax: 02921 / 30-2899
    E-Mail: katasteramt.auskunft@kreis-soest.de


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