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Information zum Thema Zinssenkung

Zinssenkung für Förderdarlehen des Landes NRW

  • Wie werden Darlehen des Bewilligungszeitraumes 1960 bis 1969 verzinst?

Diese Darlehen sind mit 6% zu verzinsen. Die Zinsen können auf Antrag gesenkt werden.

Die Zinssenkungen sind jeweils auf drei Jahre befristet. Danach ist die Beantragung einer erneuten Zinssenkung möglich. Die Zinsen können auf Antrag auf verschiedene Kappungsbeträge (s. Tabelle unten) gesenkt werden. Die Zinssenkungen sind jeweils auf drei Jahre befristet. Danach ist die Beantragung einer erneuten Zinssenkung möglich.

  • Wie werden Darlehen des Bewilligungszeitraumes 1970 bis 2001 verzinst?

Die Darlehen sind zunächst unverzinslich. Nach einer Sperrfrist von 10 Jahren kann die Unverzinslichkeit ausschließlich durch das zuständige Ministerium widerrufen werden.

Das zuständige Ministerium hat in der Vergangenheit stets per Zinserlass festgelegt, dass nach Ablauf von 10 zinsfreien Jahren die Darlehen mit 6% zu verzinsen sind. Die Zinsen können auf Antrag auf verschiedene Kappungsbeträge gesenkt werden. Die Zinssenkungen sind jeweils auf drei Jahre befristet. Danach ist die Beantragung einer erneuten Zinssenkung möglich.

Kappungsbeträge:

Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen, bezogen auf die Einkommensgrenze  
  Belastung aus der Verzinsung höchstens jährlich Belastung aus der Verzinsung höchstens monatlich 
Unterschreitung um 20% oder mehr    0,00 EUR  0,00 EUR
Unterschreitung um 10% oder mehr    600,00 EUR  50,00 EUR
Unterschreitung um weniger als 10% oder Überschreitung bis 5%   1.200,00 EUR  100,00 EUR
Überschreitung bis 20%   1.800,00 EUR  150,00 EUR
Überschreitung bis 30%   2.400,00 EUR  200,00 EUR

Ein Antrag auf Zinssenkung erübrigt sich, falls die im Zinsanhebungsschreiben genannte Belastung aus der Verzinsung geringer ist als der in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Jahresbetrag für die jeweils zutreffende Einkommensstufe. Über die Einkommensstufe informiert Sie der Kreis Soest.

  • Wie werden Darlehen des Bewilligungszeitraumes 2002 bis 2005 verzinst?

Bitte beachten Sie, dass im Jahr 2002 und zum Teil auch im Jahr 2003 Bewilligungen auch noch auf der alten Rechtsgrundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) erteilt werden konnten. Sofern in Ihren Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage Ihrer Förderung das II. WoBauG angegeben ist, gelten für Sie die hier aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen im Zeitraum 1970 bis 2001. Ist in Ihren Darlehensverträgen als Rechtsgrundlage das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) angegeben, so gelten die nachfolgend aufgeführten Verzinsungsregelungen für Bewilligungen ab dem Jahr 2002.

Bei Bewilligungen ab 2002 ist das Baudarlehen
   - im Typ 1 zinsfrei
   - Typ 2 mit 1,0%
pro Jahr zu verzinsen.

Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5% pro Jahr angehoben. Ein Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 30% übersteigt. Die Zinsen können dann auf 0,00% im Typ 1 und 1,0% im Typ 2 pro Jahr gesenkt werden. Die Zinssenkungen sind auf 5 Jahre befristet.

Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes gemäß § 247 BGB zuzüglich 2,0%-Punkten 6% erhoben. Nach Ablauf von 20 Jahren ist das Darlehen mit 6,0% zu verzinsen. Ein erneuter Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden.

  • Wie werden Darlehen des Bewilligungszeitraumes ab 2006 und Eigenheimzulagedarlehen verzinst?

Bei Bewilligungen ab 2006 ist das Baudarlehen (Grundpauschale, Starterdarlehen, Kinder- und Klimabonus) im 
   - Modell A zinsfrei,
   - Modell B mit 2,0%
pro Jahr zu verzinsen.

Nach Ablauf von 5 Jahren seit Bezugsfertigkeit wird der Zinssatz auf 3,5% pro Jahr angehoben. Ein Antrag auf Zinssenkung kann gestellt werden, wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 40% übersteigt. Die Zinsen können dann auf 0,00% im Modell A und auf 2,0% im Modell B pro Jahr gesenkt werden. Die Zinssenkungen sind auf 5 Jahre befristet.

Nach Ablauf von 15 Jahren seit Bezugsfertigkeit werden Zinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes gemäß § 247 BGB zuzüglich 2,0%-Punkten mindestens jedoch 3,5 %, maximal 6 % erhoben. Nach Ablauf von 20 Jahren ist das Darlehen mit 6,0% zu verzinsen. Ein erneuter Antrag auf Zinssenkung kann gestellt, werden wenn das anrechenbare Einkommen die aktuell maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 20% übersteigt.

  • Wie werden Aufwendungsdarlehen verzinst?

Bei Aufwendungsdarlehen, die der Minderung der laufenden Aufwendungen dienten, ist vertraglich eine Verzinsung von 6 % nach Vollauszahlung vereinbart. Das zuständige Landesministerium hat auch für diese Darlehen die gleichen Senkungsmöglichkeiten zugelassen wie bei den Baudarlehen.

 

Notwendige Unterlagen

Für den Zinssenkungsantrag werden benötigt:

  • Antrag Wohnberechtigungsschein ist gleichzeitig Antrag auf Zinssenkung (im Downloadbereich).
  • Pass bei ausländischen Staatsangehörigen und dessen Familienangehörigen ab dem 16. Lebensjahr.
  • Meldebescheinigung.
  • Einkommenserklärung: Anlage 1a für den Antragsteller, Anlage 1b für Haushaltsangehörige.Einkommensnachweise z. B. Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid.
  • Für Kinder ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung erforderlich

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich entsprechend.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW)

Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Zinssenkungsantrag Gemeinde: Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Rüthen, Wickede
  • Herr Rainer Kupitz
    Telefon: 02921 / 30-2422
    Telefax: 02921 / 30-2880
    E-Mail: rainer.kupitz@kreis-soest.de


Zinssenkungsantrag Gemeinde: Erwitte, Geseke, Welver
  • Frau Jutta Schulte
    Telefon: 02921 / 30-2423
    Telefax: 02921 / 30-2880
    E-Mail: jutta.schulte@kreis-soest.de


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