Sozialhilfe
Ihr Recht auf Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, sich der Menschen anzunehmen, die wegen ihrer besonderen sozialen Lage der persönlichen und finanziellen Hilfe bedürfen.
Die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist eine nachrangige staatliche Leistung, d.h., sie wird nur Personen gewährt, die sich nicht
- selbst (z.B. durch den Einsatz von Einkommen und Vermögen, durch den Einsatz von Arbeitskraft)
- und/oder die Pflichtleistungen Dritter (z.B. Unterhaltspflichtige, Sozialleistungsträger)
ausreichend selbst helfen können.
Das BSHG unterscheidet dabei zwischen der
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- und der Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Während die Hilfe zum Lebensunterhalt die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes (dazu zählen insbesondere z.B. Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Hausrat) beinhaltet, kommen Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen bei individuell auftretenden Notlagen (wie z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) in Betracht.
Ob Sie ggf. einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, welche Unterlagen Sie bei einer evtl. Antragstellung beibringen müssen und welche Stelle letztlich für die weitere Bearbeitung und Leistungsbewilligung zuständig ist,
erfahren Sie bei dem örtlich zuständigen Sozialamt Ihrer Stadt/Gemeinde oder bei der Ansprechpartnerin bzw. dem Ansprechpartnerin der Kreisverwaltung für die weiter unten aufgeführten Dienstleistungen.



