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Wohnberechtigung

Hier erhalten Sie Kurzinformationen zu folgenden Begriffen:

  • Wohnberechtigungsschein
  • Mietberechnung, Mietpreisüberprüfung

Der Kreis Soest ist hierfür mit Ausnahme der Städte Lippstadt, Soest, Warstein und Werl zuständig.

Wohnberechtigungsbescheinigung

Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Dabei darf die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.

  • Sie haben als Alleinstehende(r) Anspruch auf 50 m² Wohnfläche 
  • für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen: 2 Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche
  • für einen Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen: 3 Wohnräume oder 80 m² Wohnfläche
  • für einen Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen: 4 Wohnräume oder 95 m² Wohnfläche

Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche - bis zu 15 m² - und Nebenräume zu verstehen.

Der Anspruch auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Die Einkommensprüfung nimmt Ihr Sachbearbeiter / Ihre Sachbearbeiterin für Sie vor.

Mietberechnung, Mietpreisüberprüfung

Für vermietete Sozialwohnungen, das sind Wohnungen, die vor dem 01.01.203 gefördert wurden, darf der Eigentümer solange höchstens die so genannte Kostenmiete verlangen, bis die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ endet. Es darf keine höhere Kostenmiete verlangt werden, wie zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Für die Ermittlung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.

Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter Auskunft über die Berechnung der Kostenmiete einer Sozialwohnung verlangen. Bei unzureichender Auskunft kann der Mieter die Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz des Kreises Soest um Auskunft über die zulässige Miethöhe bitten.

Für Wohnungen, die ab dem 01.01.2003 gefördert wurden, gilt die mit der Förderzusage vereinbarte Miete. 

Notwendige Unterlagen

Wohnberechtigungsschein

  • Antrag Wohnberechtigungsschein
  • Bei ausländischen Staatsbürgern und dessen Familienangehörigen ab dem 16. Lebensjahr ist eine Kopie der Pässe erforderlich
  • Meldebescheinigung, wenn Sie nicht im Kreisgebiet wohnen
  • Einkommenserklärung
  • Einkommensnachweise, z. B. Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen (soweit die Einkommensangaben nicht vom Arbeitgeber bestätigt sind), Rentenbescheide, Sozialhilfebescheid, Arbeitslosengeldbescheid
  • für Kinder ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung erforderlich

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich entsprechend.

Rechtsgrundlagen

Wohnungsbindung

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)

Formulare und Informationen zu diesem Produkt: 

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Wohnberechtigung Gemeinde: Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Rüthen, Wickede
  • Herr Rainer Kupitz
    Telefon: 02921 / 30-2422
    Telefax: 02921 / 30-2880
    E-Mail: rainer.kupitz@kreis-soest.de


Wohnberechtigung Gemeinde: Erwitte, Geseke, Welver
  • Frau Jutta Schulte
    Telefon: 02921 / 30-2423
    Telefax: 02921 / 30-2880
    E-Mail: jutta.schulte@kreis-soest.de


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